{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:220916B2STR278.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-09-22","aktenzeichen":"2 StR 278/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 278/16\nvom\n22. September 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2016:220916B2STR278.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. März 2016 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Die 1. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts hat den Angeklagten wegen eines am 6. März 2015 begangenen Diebstahls unter Auflösung\nder durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November\n2015 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der „Entscheidungen“\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 und des Amtsgerichts\nFulda vom 12. August 2015 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten verurteilt. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2014 und des Amtsgerichts Fulda vom 12. August 2015 bereits erledigt sind.\n\n3 Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht die\nEinzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Bildung der\nnachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss\nvom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, Härteausgleich 20).\n\n4 2. Von dieser Frage abgesehen kann das Revisionsgericht auch nicht\nbeurteilen, ob die Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Fulda vom\n„24. März 2013“ hätte einbezogen werden müssen oder aber fehlerhaft bei Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt wurde. Denn das Landgericht hat die\nEinzelgeldstrafe aus der vorgenannten Entscheidung ausweislich des Tenors\nzwar nicht einbezogen, demgegenüber aber in den Urteilsgründen ausgeführt,\ndass eine Einbeziehung erfolgt sei.\n\n5 Ungeachtet dessen und abgesehen davon, dass auch im Hinblick auf\ndiese Verurteilung der Vollstreckungsstand nicht mitgeteilt wurde, steht das\nEntscheidungsdatum dieser Verurteilung und mithin die Gesamtstrafenfähigkeit\nnicht fest. Denklogisch kann mit der Entscheidung vom 24. März 2013 keine\n- wie in den Feststellungen ausgeführt - am 17. September 2013 begangene\nTat abgeurteilt worden sein. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich das Entscheidungsdatum nicht erschließen, denn die Geldstrafe aus dieser Verurteilung soll ausweislich der Feststellungen des Landge-\n\nrichts sowohl durch die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom\n17. September 2014 als auch durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2015 einbezogen worden sein.\n\n6 3. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann\nnicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß § 460, § 462\nStPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung\nüber einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften\nfällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14; Beschluss vom 25. Februar\n2016 - 2 StR 31/16).\n\n7 Die Zurückverweisung erfolgt an die hier zuständige allgemeine Strafkammer. Die Zuständigkeit der Jugendkammer war schon zum Zeitpunkt der\nEröffnung des Hauptverfahrens nicht begründet.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-22/2-str-278-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-22/2-str-278-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.553417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-22/2-str-278-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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