{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:220716BVZR144.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-07-22","aktenzeichen":"V ZR 144/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 144/15\nvom\n\n22. Juli 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:220716BVZR144.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2015\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit\nAusnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 77.654\n€.\n\nGründe:\n\n1 1. Bei Einlegung der Beschwerde warf die Rechtssache die grundsätzlich\nbedeutsame Rechtsfrage nach dem Umfang der Heilungswirkung des § 311b\nAbs. 1 Satz 2 BGB in Fällen auf, in denen ein formungültiges Angebot nicht innerhalb der in § 147 BGB bestimmten Frist angenommen wird. Dieser Zulassungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil\ndes Senats vom 13. Mai 2016 (V ZR 265/14, juris) entschieden worden ist. Die\nRevision der Beklagten wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung\n\nder Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112).\n\n2 2. Dieser zweite Fall liegt hier vor.\n\n3 a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von den Beklagten für richtig\ngehaltenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist,\nkann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund\nder richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.\nWird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach\n§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen,\nführen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt (Senat, Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 265/14, juris\nRn. 21, 28).\n\n4 b) Das Angebot war hier jedenfalls mit Ablauf der in dem Angebot enthaltenen Frist erloschen, weil die in dem Angebot enthaltene Fortgeltungsklausel\nmit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar und deshalb unwirksam ist (Senat, Urteil vom\n13. Mai 2016 - V ZR 265/14, juris Rn. 12 mwN). § 308 Nr. 1 BGB ist hier nach\n§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch anwendbar. Danach gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als von dem Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie\nvon dem Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind. Die Beklagten\nmachen zwar geltend, die hier maßgebliche Fortgeltungsklausel sei der Klägerin nicht gestellt und auch ausgehandelt worden. Die Streithelferin zu 2 habe\nder Klägerin erklärt, ihr sei freigestellt, die Bindungsfrist und die Fortgeltungs-\n\nklausel zu verändern. Der Streithelfer zu 3 habe nach Änderungswünschen gefragt. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht aber zu Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen. Das Angebot der Klägerin entspricht wörtlich\nder der Teilungserklärung für das Objekt beigefügten Musterangebotserklärung,\ndie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei anderen Verträgen\nverwendet worden ist. Dieses Muster kennzeichnet einige Punkte als ausfüllungsbedürftig. Die Fortgeltungsklausel gehört nicht dazu. Dieser Umstand legte\nder Klägerin nahe, dass die Beklagten diese Klausel nicht zur Disposition stellen würden und dass sie sich an das Muster würde halten müssen, wollte sie\nkein Scheitern des Vertrags riskieren. Daran ändern die Erklärung der Streithelferin zu 2 und die Nachfragen des Streithelfers zu 3 jedenfalls ohne nähere Erläuterung, die die Beklagten indessen nicht gegeben haben, nichts.\n\n5 c) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern. Sie wirft auch keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts erforderten. Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die angestrebte Revision hat deshalb keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz\n2 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der zuerkannten Klageforderung.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 04.12.2014 - 8 O 289/13 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 11.06.2015 - 13 U 185/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-22/v-zr-144-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-22/v-zr-144-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.735986+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-22/v-zr-144-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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