{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:220616B4STR121.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-06-22","aktenzeichen":"4 StR 121/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 121/16\nvom\n22. Juni 2016\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen zu 1. + 2. + 6.: Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\nzu 3.: versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.\nzu 4.: schweren Bandendiebstahls u.a.\nzu 5.: gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:220616B4STR121.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am\n22. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. , G. , S. ,\nO. und H. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit festgestellt ist, dass gegen diese Angeklagten sowie\nden Mitangeklagten E. lediglich deshalb nicht auf Verfall\nvon Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche verletzter Dritter\nentgegenstehen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt\nist.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten K. , G.\n, S. , O. und H. und das Rechtsmittel des\nAngeklagten Ga. werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Ga. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n5. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel der Angeklagten K. , G. , S. , O.\n\nund H. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (Angeklagte K. , G. und H. ),\nschweren Bandendiebstahls (Angeklagte K. , G. , S. und O. )\nsowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. Beihilfe hierzu (alle\nRevisionsführer außer H. ) zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet, zahlreiche\nGegenstände eingezogen und festgestellt, dass gegen den Angeklagten K.\nhinsichtlich 135.498,47 €, gegen den Angeklagten G. hinsichtlich\n109.953,44 €, gegen den Angeklagten S. hinsichtlich 9.150 €, gegen den\nAngeklagten O. hinsichtlich 25.062,50 € und gegen den Angeklagten\nH. hinsichtlich 51.666,00 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche verletzter Dritter entgegenstehen. Hinsichtlich\ndes Mitangeklagten E. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat die Strafkammer eine solche Anordnung nach § 111i StPO wegen eines Geldbetrages\nin Höhe von 13.416,00 € getroffen.\n\n2 Gegen das Urteil richten sich die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen\nund teilweise auch auf Verfahrensrügen gestützten Rechtsmittel der Angeklagten K. , G. , S. , O. , Ga. und H. . Diese haben\nlediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n3 1. Die Rechtsmittel der Angeklagten K. , G. , S. , O. ,\nGa. und H. sind aus den vom Generalbundesanwalt in den Antragschriften vom 27. April 2016 dargelegten Gründen unbegründet, soweit sie\nsich gegen die Schuldsprüche richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit geben\n\nauch die von den Verteidigern eingereichten Gegenerklärungen lediglich Anlass\nzu dem Hinweis, dass die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Gerade\nmit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitangeklagten E. hat sich die\nStrafkammer umfassend und sachgerecht, jedenfalls aber in jeder Hinsicht\nrechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.\n\n4 2. Auch die Strafaussprüche weisen bei den Angeklagten K. , G. ,\nS. , O. und Ga. keine diese beschwerenden Rechtsfehler\nauf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n5 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hat die Strafkammer jedoch übersehen, dass beim Angeklagten H. auch das Urteil\ndes Landgerichts vom 14. Januar 2013 gesamtstrafenfähig ist. Bei diesem Angeklagten hat die Strafkammer zwar zutreffend für die Tat 2.a. (Sprengung des\nGeldautomaten vom 17. September 2010) und die Strafen aus den Verurteilungen vom 30. Juni sowie 1. November 2011 - unter Auflösung der am 4. März\n2012 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe - gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine erste nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Indes hätte auch mit den für die Taten\n2.b. bis 2.d. und 2.f. verhängten Einzelstrafen und der (Vor-)Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren im Urteil vom 14. Januar 2013 gemäß § 55\nAbs. 1 StGB eine weitere nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden müssen.\nDa der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte durch dieses Unterlassen beschwert ist, bedarf es hierzu einer erneuten Entscheidung. Eine\nAufhebung der insoweit maßgeblichen Feststellungen sowie der von der Strafkammer verhängten Einzelstrafen ist jedoch nicht geboten; sie sind rechtsfehlerfrei getroffen bzw. zugemessen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n6 3. Die hinsichtlich der Angeklagten K. , G. , S. , O. und\nH. getroffenen Anordnungen nach § 111i StPO haben dagegen keinen\nBestand. Denn das Landgericht hat nicht geprüft, ob und gegebenenfalls in\n\nwelchem Umfang die festgestellten Beträge nach der auch bei Anordnungen\nnach § 111i StPO anwendbaren Vorschrift des § 73c StGB zu mindern sind\n(vgl. zur Anwendbarkeit von § 73c StGB im Rahmen von Anordnungen nach\n§ 111i StPO etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 111i Rn. 8 mwN).\nAngesichts der zu den persönlichen Verhältnissen dieser Angeklagten getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf\nberuht.\n\n7 Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht Revision führenden Mitangeklagten E. zu erstrecken, da der Rechtsfehler schon die Frage\nder Anwendbarkeit von § 73c StGB innerhalb von Entscheidungen nach § 111i\nStPO betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56,\n39, 51).\n\n8 Der Senat hebt insofern auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen auf, da sowohl beim Angeklagten G. als auch beim Angeklagten\nS. die im Urteilstenor angegebenen Beträge den in den Entscheidungsgründen errechneten Gesamtsummen widersprechen. Beim Angeklagten\nO. hat die Strafkammer zum Fall 2.r. zudem 2.119,48 € angesetzt (UA\nS. 176), während die Feststellungen zu dieser Tat den Auszahlungsbetrag mit\nlediglich 2.095,64 € beziffern (UA S. 70). Der Senat weist für die neue Verhandlung und Entscheidung darauf hin, dass die Schadenshöhen in allen abgeurteilten Fällen als doppelrelevante Tatsachen auch für das neue Verfahren bereits\nbindend festgestellt sind (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 24. März 1981\n- 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448; und allgemein BGH, Urteil vom 14. Januar\n\n1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff., sowie Meyer-Goßner/Schmitt aaO\nEinl. Rn. 187, § 353 Rn. 20).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-22/4-str-121-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-22/4-str-121-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.385979+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-22/4-str-121-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten K. , G.\n, S. , O. und H. und das Rechtsmittel des\nAngeklagten Ga. werden verworfen.\n\n4. Der Angeklagte Ga. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n5. 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