{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:220316BIXZB78.15.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-03-22","aktenzeichen":"IX ZB 78/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZB 78/15\nvom\n\n22. März 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:220316BIXZB78.15.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape\nund Dr. Schoppmeyer\n\nam 22. März 2016\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: bis zu 3.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger erwarben Kommanditbeteiligungen an zwei Fonds KG. Die\nS. GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin der Fonds. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen gegen die\n\nSchuldnerin geltend. Während des Rechtsstreits eröffnete das Amtsgericht\nMünchen mit Beschluss vom 26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das\nVermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.\n\n2 Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 meldeten die Kläger zwei Forderungen\nüber 63.000 € jeweils zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € zur Tabelle\nan. Der Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab. Daraufhin nahmen die\nKläger den Rechtsstreit gegen den Beklagten wieder auf.\n\n3 Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie, eine\nInsolvenzforderung über 126.000 € Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte\naus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen. Der Beklagte machte in erster Instanz unter anderem geltend, dass die liquiden Mittel gerade ausreichend seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Quote\nsei nicht zu erwarten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen\nund den Streitwert auf 12.600 € festgesetzt. Die von den Klägern eingelegte\nBerufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von über 600 € sei nicht erreicht. Gemäß § 182 InsO\nin Verbindung mit § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des\n\nGläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für\ndie Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 InsO derjenige der Klageerhebung.\nIm Streitfall sei auf die Klageänderung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei\nkeine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits\neinträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere\nnichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des\nStreitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs\nder Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit\ndes Rechtsmittels sei. Unabhängig davon habe zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Masseunzulänglichkeit fortbestanden.\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Rechtsbeschwerde darlegt,\nweicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Verständnis des § 4 ZPO ab.\n\n7 a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsgericht § 4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung die erforderliche Beschwerdesumme erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Dies gilt - wie der Senat mit Beschluss vom 14. Januar\n2016 (IX ZB 57/15, ZIP 2016, 342) näher begründet und entschieden hat - auch\nfür die Fälle, in denen sich bei unverändertem Streitgegenstand der Wert des\nBeschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz verändert hat.\n\n8 Daher kommt es für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, darauf an, welche Quote gemäß § 182 InsO für die Forderung zum Zeitpunkt der\nEinlegung der Berufung zu erwarten war (BGH, Beschluss vom 14. Januar\n2016 - IX ZB 57/15, ZIP 2016, 342 Rn. 13 mwN). § 182 InsO bestimmt lediglich,\nwelche Maßstäbe für die Wertberechnung bei einer Klage auf Feststellung einer\nForderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von\neinem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Der Zeitpunkt für die Wertberechnung\nrichtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 InsO in Verbindung mit\n§ 4 Abs. 1 ZPO).\n\n9 b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das\nLandgericht die Feststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die\nBeschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei Einlegung der Berufung hatte. Dies war hier der 20. Mai 2015. Entscheidend ist\ndabei, welche Quote bei Abschluss des Insolvenzverfahrens voraussichtlich\nerreicht werden wird, so dass es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung Masseunzulänglichkeit bestand. Vielmehr war nach den ausführlichen Angaben des Beklagten, die sich die Kläger zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit\nzu zweifeln kein Anlass besteht, selbst bei ungünstigen Annahmen am 20. Mai\n2015 jedenfalls mit einer zukünftigen Quote von 1,74 v.H. zu rechnen. Dies\nergibt gemäß § 182 InsO, § 3 ZPO eine Beschwerdesumme von mindestens\n2.192,40 €, welche die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt.\n\n10 3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 10.04.2015 - 29 O 25657/12 -\nOLG München, Entscheidung vom 08.09.2015 - 13 U 1785/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-22/ix-zb-78-15","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-22/ix-zb-78-15","retrieved":"2026-10-24 08:00:58.794979+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-22/ix-zb-78-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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