{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:211216B2STR462.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-12-21","aktenzeichen":"2 StR 462/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 462/16\nvom\n21. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:211216B2STR462.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016\ngemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 13. Juni 2016 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4.\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern verurteilt ist;\n\nc) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafe im\nFall II. 3. der Urteilsgründe auf drei Jahre und drei Monate\nfestgesetzt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es\nden Angeklagten verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Angeklagten aus verfahrensökonomischen Gründen\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der\nUrteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt\nworden ist. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil die Strafkammer die Tagebucheintragung der Nebenklägerin, die gegen die auf ihren\nAngaben beruhende Annahme sprechen konnte, dass der Angeklagte sie auch\nin diesem Fall zum Oralverkehr genötigt hat, unerörtert lässt. Die Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge.\n\n3 2. Die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe war auf drei Jahre und\ndrei Monate festzusetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Bei\nder Bemessung der Einzelstrafen führt die Strafkammer aus, dass eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erscheine. Demgegenüber ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung\nfestgehalten, dass diese durch die Erhöhung der im Fall II. 3. der Urteilsgründe\nverhängten höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet\nwerde. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daher kann auch nicht von einem offenkundigen Fassungsversehen,\ndas einer Berichtigung zugänglich wäre, ausgegangen werden. Es ist aber aus-\n\nzuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt hätte. Der Senat erkennt daher – in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO –\nauf die niedrigere der beiden Strafen (Senat, Beschluss vom 11. September\n2013 – 2 StR 298/13; BGH, Beschluss vom 14. März 2016 – 5 StR 76/16; Beschluss vom 13. Mai 2015 – 1 StR 10/15).\n\n4 3. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen (acht Monate,\nzwei Mal drei Jahre, zwei Mal zwei Jahre und sechs Monate sowie zwei Jahre\nund neun Monate) schließt der Senat aus, dass der Wegfall der Einzelstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten für die Tat II. 4. der Urteilsgründe und die\nHerabsetzung der Einzelstrafe auf drei Jahre und drei Monate im Fall II. 3. der\nUrteilsgründe die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren beeinflusst\nhätte.\n\n5 4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4,\n§§ 472, 472a StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht,\nden Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten und Auslagen zu entlasten.\n\nFischer Appl Zeng\n\nBartel Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-21/2-str-462-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-21/2-str-462-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:14.521225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-21/2-str-462-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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