{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR426.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-12-21","aktenzeichen":"1 StR 426/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 426/15\n\nvom\n21. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR426.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 gemäß\n§ 356a StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung\nrechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2016 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 2015 durch Beschluss vom 20. Januar 2016\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom\n15. November 2016, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. November\n2016, beantragt nun Rechtsanwalt D. namens und im Auftrag des Verurteilten „Wiedereinsetzung in das Revisionsverfahren“. Im Rahmen der Akteneinsicht in die Verfahrensakten habe er festgestellt, dass ein von Rechtsanwalt\nS. im Rahmen des Revisionsverfahrens gefertigter und eine umfangreiche Revisionsbegründung enthaltender Schriftsatz vom 9. Juli 2015 sich nicht\nbei den Verfahrensakten befinde. Er sei deshalb zur Überzeugung gelangt,\ndass dieser Schriftsatz vom Landgericht Augsburg nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet und dementsprechend bei der Revisionsentscheidung\ndes Senats auch nicht berücksichtigt worden sei.\n\n2 Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des\nVerurteilten ist zurückzuweisen.\n\n3 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Januar 2016 ist nicht zulässig erhoben, weil entgegen\n§ 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann\nder Beschwerdeführer von der von ihm geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.\n\n4 2. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben;\ndenn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der\nSenat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n5 Auch der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S. vom 9. Juli\n2015 lag dem Senat bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten\nvor. Aus dem in dieser Sache angelegten Senatsheft ergibt sich zudem, dass\ndieser zunächst beim Landgericht Augsburg eingegangene Schriftsatz entgegen der Annahme des Verurteilten über den Generalbundesanwalt an den\nBundesgerichtshof weitergeleitet worden ist. In seiner auf die Verwerfung der\nRevision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO gerichteten Antragsschrift\nvom 14. September 2015 hat sich der Generalbundesanwalt ausdrücklich mit\ndem Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juli 2015 auseinandergesetzt (Antragsschrift S. 2). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen\ndes Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für\ndurchgreifend erachtet.\n\n6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. die Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2015\n– 1 StR 121/15 und vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15).\n\nRaum Graf Jäger\n\nRadtke Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-21/1-str-426-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-21/1-str-426-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.121956+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-21/1-str-426-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2016-12-21","dockets":["1 StR 426/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR426.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR426.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.12.2016 – 1 StR 426/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-21/1-str-426-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung\nrechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2016 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:14.121956+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}