{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210716BIZB121.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-07-21","aktenzeichen":"I ZB 121/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 121/15\n\nvom\n\n21. Juli 2016\n\nin dem selbständigen Beweisverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2016:210716BIZB121.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler,\ndie Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss\nder 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom\n11. November 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nGründe:\n\n1 I. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung\neines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin\nihren Antrag weiter.\n\n2 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, ein selbständiges Beweisverfahren sei nicht zulässig, weil weder das Risiko des Beweisverlusts bestehe\n\nnoch ein Rechtsstreit in der Hauptsache abgewendet werden solle. Das beantragte Verfahren solle vielmehr der Durchführung der Zwangsvollstreckung\nnach einem durch Vergleich beendeten Rechtsstreit dienen. Es sei nicht dargelegt, dass durch das beantragte selbständige Beweisverfahren die Zwangsvollstreckung vermieden werden solle, so dass offenbleiben könne, ob das\nZwangsvollstreckungsverfahren unter den in § 485 Abs. 2 ZPO genannten Begriff des Rechtsstreits zu fassen sei.\n\n3 III. Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nAbs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde\n(§ 575 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\n4 1. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Sie ist\ndeshalb aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht\nzurückzuverweisen.\n\n5 Der Einzelrichter durfte über die Beschwerde nicht selbst entscheiden,\nsondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern\nbesetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach\n§ 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung\nschlechthin versagt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012\n- I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4; Beschluss vom 7. Januar 2016\n- I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10).\n\n6 2. Der angefochtene Beschluss ist ferner deshalb aufzuheben, weil er\nnicht ausreichend mit Gründen versehen ist.\n\n7 Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht\ngrundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht\nfestgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen\nlassen. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den\nnach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. nur BGH, Beschluss\nvom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom\n27. August 2014 - XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, Beschluss vom\n11. Dezember 2014 - I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 5, jeweils mwN).\n\n8 So verhält es sich vorliegend. Dem angefochtenen Beschluss ist zwar zu\nentnehmen, dass der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird. Der angefochtene Beschluss gibt jedoch weder\nden Sachverhalt noch die Anträge der Antragstellerin wieder. Er enthält lediglich\nrechtliche Schlussfolgerungen, ohne deren tatsächliche Grundlage mitzuteilen.\n\n9 3. Hinsichtlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.\n\nBüscher Koch Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanzen:\nAG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 01.09.2015 - 2k H 3/15 -\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 11.11.2015 - 1 T 299/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-21/i-zb-121-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-21/i-zb-121-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:10.487819+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-21/i-zb-121-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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