{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210716BIVZR17.16.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-07-21","aktenzeichen":"IV ZR 17/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 17/16\nvom\n\n21. Juli 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:210716BIVZR17.16.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\nden Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller\n\nam 21. Juli 2016\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen\ndas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKöln vom 11. Dezember 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum\n1. September 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG\nin der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abge-\n\nschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit\nSchreiben vom 23. Juli 2012 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a\nVVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die\nKündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc kkaufswerts.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach § 10a VAG\na.F. nicht ordnungsgemäß erteilt worden und § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.\n\n5 II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter\nBereicherung verneint. D. VN sei sowohl formal als auch inhaltlich ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG\na.F. belehrt worden. Die Übergabe einer gesonderten Verbraucherinformation sei auch unter Berücksichtigung von § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG\na.F. nicht erforderlich. D. VN hätte daher das W iderspruchsrecht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob\n§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht\nverstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des Wide rspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die ihm bekannt gemachte\nWiderspruchsfrist beim Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt habe\nverstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe.\n\n6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\nd. VN das Klagebegehren weiter.\n\n7 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne\nvon § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch\nkeine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von\nder Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (VersR 2002,\n1133) abweiche. Diese Frage ist aber geklärt, weil der Senat mit Urteil\nvom 13. Juli 2016 (IV ZR 541/15) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits gebilligt hat.\n\n9 Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das\nBerufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - entschieden,\ndass d. VN ordnungsgemäß entsprechend den Anforderungen des § 10a\nVAG a.F. die Verbraucherinformation erteilt wurde. Soweit § 10a Abs. 2\nSatz 2 VAG a.F. eine eindeutige Formulierung, übersichtliche Gliederung\nund verständliche Abfassung verlangt, folgt daraus nicht, wie die Revision meint, die Pflicht zur Erteilung der Information in einer gesonderten\nUrkunde oder einem zusammenhängenden Text. Die Verbraucherinformation ist hier zwar nicht mit dieser Bezeichnung überschrieben, im Policenbegleitschreiben wird aber im zweiten und dritten Satz darauf hingewiesen, dass der mitübersandte Versicherungsschein alle Verbraucheri nformationen enthält. Aus dem Zusammenhang damit und den tatsächlich\nübersandten Unterlagen, die jeweils mit Überschriften benannt sind,\nergibt sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer unmissve rständlich, welches die Verbraucherinformation ist (vgl. Senatsurteil vom\n13. Juli 2016 - IV ZR 541/15). Entgegen der Ansicht der Revision gibt\n\nauch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n31. Januar 2001 (VersR 2002, 1133 Rn. 24) keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Denn dort handelte es sich - anders als hier - nicht um\neine Information in Textform, sondern um eine tabellarische Aufstellung.\nBis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist von einem\nMonat erklärte d. VN den Widerspruch nicht. Bedenkenfrei war das Berufungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Police nbegleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt.\n\n10 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.\n\n11 Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG\na.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurtei l vom\n16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR\n2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis ion begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche idet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit\nden genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse rheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger\nDurchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu\nberufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 -42;\nBVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die\nzumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch sfrist ließ er bei Vertragsschluss im Jahre 2000 ungenutzt verstreichen.\nD. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er 2012 die Kündigung und den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahre-\n\nlangen Prämienzahlungen des bereits 2000 über die Möglichkeit, den\nVertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei dem\nVersicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages\nbegründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch\nerkennbar.\n\n12 Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc htigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die\npraktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und\nZweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom\n10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.).\n\nMayen Felsch Harsdorf-Gebhardt\n\nDr. Karczewski Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 21.01.2015 - 9 O 243/14 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2015 - 20 U 19/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-21/iv-zr-17-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-21/iv-zr-17-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:43.597125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-21/iv-zr-17-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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