{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210616UXZR42.15.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-06-21","aktenzeichen":"X ZR 42/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 42/15 Verkündet am:\n21. Juni 2016\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:210616UXZR42.15.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den\nRichter Dr. Bacher, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß sowie die\nRichterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2015 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, die die Beklagte wegen\nPatentverletzung in Anspruch nimmt, Sicherheit wegen der Prozesskosten zu\nleisten hat.\n\n2 Die Klägerin ist Tochter einer US-amerikanischen Muttergesellschaft mit\nSitz in Reno (Nevada) und im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht eingetragen. Im Jahr 2012 verkaufte\ndie Muttergesellschaft das operative Geschäft der Klägerin. Im Jahr darauf erwarb sie ein etwa 1000 Schutzrechte umfassendes Patentportfolio, das sie im\nFebruar 2014 auf die Klägerin übertrug. Diese ist seither mit der Verwaltung,\nLizenzierung und - soweit erforderlich - klageweisen Durchsetzung des Patentportfolios, zu dem auch das Klagepatent gehört, in Europa und Korea betraut.\n\n3 Als satzungsmäßiger Sitz der Klägerin ist die Adresse einer Rechtsanwaltskanzlei in Dublin registriert. Als Geschäftssitz hat die Klägerin vor dem\nLandgericht eine hiervon abweichende Adresse in Dublin angegeben, wo sie\nein Büro bei einem Office-Dienstleister angemietet hatte, der für die Mieter Lieferungen und Postsendungen annimmt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat\ndie Klägerin einen Mietvertrag über Geschäftsräume unter der im Urteilsrubrum\nangegebenen Adresse in Dublin abgeschlossen.\n\n4 Das vertretungsberechtigte Organ der Klägerin (board of directors) besteht aus den Geschäftsführern S. S. und P. R. . Der Geschäftsführer S. arbeitet hauptsächlich in einem in seiner Privatwohnung in Turku\n(Finnland) eingerichteten Büro. Er ist gleichzeitig Vizepräsident der Muttergesellschaft der Klägerin und bei dieser für den Bereich Lizenzen und Standards\nzuständig. Der Geschäftsführer R. , der seinen Wohnsitz in Dublin hat und\nseit dem 24. Juni 2014 bei der Klägerin beschäftigt ist, war für diese zunächst\nals unternehmensinterner Rechtsberater (legal counsel) tätig. Ende 2014 wurde\ner anstelle des bisherigen zweiten Geschäftsführers der Klägerin E. V. ,\nder als in Reno ansässiges Mitglied des Vorstands der Muttergesellschaft bei\nder Klägerin tatsächlich keine Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen hatte, zum Geschäftsführer (director) der Klägerin bestellt. Seit August 2014 beschäftigt die Klägerin in Dublin außerdem eine Buchhalterin.\n\n5 Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten, der Klägerin die Leistung\neiner Prozesskostensicherheit aufzugeben, mit Zwischenurteil zurückgewiesen.\nDie Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.\n\n7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n8 Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Klägerin, Sicherheit wegen der Prozesskosten zu leisten, seien nicht gegeben. Nachdem die gesetzliche Regelung hierfür an den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers anknüpfe,\nkomme es dementsprechend bei einer juristischen Person wie der Klägerin auf\nden Sitz des Unternehmens an. Prozesskostensicherheit sei danach nur zu leisten, wenn sich der Sitz des klagenden Unternehmens nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinde, wobei nicht der satzungsmäßige, sondern der tatsächliche Verwaltungssitz maßgebend sei. Dieser\nsei an dem Ort anzunehmen, an dem zum einen die Möglichkeit für Zustellungen an den Kläger gegeben sei und zum anderen der geschäftsführende Entscheidungsträger des Klägers tätig werde. Die Existenz einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sei eine notwendige, aber keine hinreichende\nBedingung für die Annahme eines Verwaltungssitzes in einem dieser Staaten.\nAuch wenn die Prozesskostensicherheit nicht davor schütze, dass der Vollstreckungszugriff mangels werthaltiger Vollstreckungsobjekte des Klägers scheitere, verknüpfe das Gesetz - in einer rein typisierenden Betrachtung - mit dem\ntatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung doch die angenommene Anwesenheit\nvon Vermögenswerten, die dem obsiegenden Beklagten bei der Realisierung\nseines Kostenerstattungsanspruchs als Vollstreckungsobjekt dienen könnten.\nLieße man bereits eine Zustellmöglichkeit für die Annahme eines Verwaltungs-\n\nsitzes ausreichen, wäre nicht einmal die theoretische Aussicht auf ein Zugriffsobjekt für eine Zwangsvollstreckung in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum gegeben und der Beklagte wäre von vorneherein auf\neine Zwangsvollstreckung außerhalb Europas angewiesen. Umgekehrt könne\nein Verwaltungssitz auch nicht an der Wirkungsstätte des Geschäftsführers angenommen werden, wenn dort keine Zustellmöglichkeit bestehe, so wenn der\nGeschäftsführer beispielsweise in seiner privaten Unterkunft ein Büro unterhalte. Fielen der Ort der Zustellmöglichkeit und der Tätigkeitsort des geschäftsführenden Entscheidungsträgers auseinander, lasse sich kein tatsächlicher Verwaltungssitz ausmachen. In diesem Fall sei der Kläger, auch wenn sich beide\nOrte in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum befänden, ebenso zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet, wie wenn er\nseinen Verwaltungssitz in einem Drittstaat hätte. Seien mehrere Geschäftsführer vorhanden, die das operative Geschäft gemeinschaftlich oder arbeitsteilig\nerledigten, genüge es, wenn der Tätigkeitsort nur eines von ihnen mit dem Zustellungsort zusammenfalle. Dadurch sei dem Zweck der Prozesskostensicherheit gedient, weil zu erwarten sei, dass sich dort, wo auch nur einer von mehreren Geschäftsführern residiere und die Voraussetzungen für eine Zustellmöglichkeit gegeben seien, typischerweise Vermögenswerte befänden, die als Vollstreckungsobjekte für den Beklagten taugten. Unerheblich sei, welches Gewicht\ndie Beiträge des am Zustellungsort residierenden Geschäftsführers im Vergleich zu denen eines oder mehrerer weiterer Mitgeschäftsführer hätten; es genüge, dass der Geschäftsführer am Zustellungsort überhaupt in das operative\nGeschäft des Klägers verantwortlich eingebunden sei.\n\n9 Die Klägerin habe ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Dublin, weil dort\nZustellungen an die Klägerin wirksam vorgenommen werden könnten und\n- nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - der Mitgeschäftsführer R. an\n\ndiesem Ort das operative Geschäft der Klägerin verantwortlich und weisungsfrei\nbetreibe.\n\n10 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\nDas Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO für eine Verpflichtung der Klägerin zur\nLeistung von Prozesskostensicherheit nicht vorliegen.\n\n11 1. Nach dieser Bestimmung müssen Kläger, die ihren gewöhnlichen\nAufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,\nauf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten. Bei\neiner juristischen Person wie der Klägerin richtet sich - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Verpflichtung zur Leistung von\nProzesskostensicherheit dementsprechend danach, ob sich der Sitz des Unternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens befindet.\n\n12 2. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob es für die Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit, wie das Berufungsgericht angenommen hat,\nnicht auf den satzungsmäßigen, sondern auf den tatsächlichen Verwaltungssitz\nankommt. Denn sowohl als satzungsmäßiger wie auch als tatsächlicher Verwaltungssitz der Klägerin kommt nur ein Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betracht.\n\n13 a) Ob im Rahmen des § 110 Abs. 1 ZPO auf den satzungsmäßigen Sitz\noder auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen ist, ist vom Bundesgerichtshof bisher offen gelassen worden. In den zu beurteilenden Fällen war die\nFrage nicht entscheidungserheblich, weil sich entweder sowohl der satzungsmäßige Sitz als auch der Verwaltungssitz des Klägers in einem Mitgliedstaat\n\nder Europäischen Union befanden (BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00,\nBGHZ 151, 204, 208 f.) oder die als Unternehmenssitz in Betracht kommenden\nOrte sämtlich in Drittstaaten belegen waren (BGH, Zwischenurteil vom\n30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, 149).\n\n14 b) Auch im Streitfall kann diese Frage offen bleiben, da die Klägerin in\nkeinem denkbaren Fall zur Leistung von Prozesskostensicherheit verpflichtet\nist. Stellt man auf den satzungsmäßigen Sitz ab, kann von der Klägerin Prozesskostensicherheit nicht verlangt werden, weil dieser in Dublin und damit in\neinem Unionsmitgliedstaat liegt. Sieht man den Verwaltungssitz als maßgeblich\nan, ist eine Pflicht der Klägerin zur Leistung von Prozesskostensicherheit ebenfalls zu verneinen, da ein Verwaltungssitz außerhalb der Europäischen Union\nim Streitfall nicht in Betracht kommt.\n\n15 aa) Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist\nder Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH,\nUrteil vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269, 272; Beschluss vom\n10. März 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610).\n\n16 bb) Im Streitfall liegen alle entscheidenden Anknüpfungspunkte für die\nBestimmung des Verwaltungssitzes im Bereich der Europäischen Union.\n\n17 (1) Die Klägerin hat die Führung ihrer Geschäfte zwei Geschäftsführern\nübertragen, wobei der Geschäftsführer S. seine Tätigkeit vornehmlich in Turku ausübt und der Geschäftsführer R. in Dublin tätig ist. Die Geschäftsführertätigkeit für die Klägerin wird danach ausschließlich in Irland und Finnland und\ndamit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahrgenommen, so dass unabhängig davon, wie das Verhältnis und die Beiträge der Geschäftsführer S.\n\nund R. zueinander zu bewerten sind, die Klägerin jedenfalls keinen Verwaltungssitz außerhalb der Union hat.\n\n18 (2) Zustellungen an die Klägerin können zumindest in ihren Büroräumen\nin Dublin und damit ebenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nvorgenommen werden.\n\n19 cc) Unter diesen Umständen ist es weder - wie die Revision meint - erforderlich, zunächst den Schwerpunkt der Geschäftsführertätigkeit festzustellen\nund danach den effektiven Verwaltungssitz der Klägerin zu bestimmen, noch\nkommt es - wie das Berufungsgericht angenommen hat - darauf an, ob die Zustellungsmöglichkeit gerade an dem Ort besteht, an dem ein geschäftsführender Entscheidungsträger der Klägerin seine Tätigkeit ausübt. Dementsprechend\nspielt auch weder eine Rolle, wie die Beiträge der beiden Geschäftsführer der\nKlägerin im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, noch, ob am Tätigkeitsort\ndes Geschäftsführers S. in Turku die Möglichkeit besteht, der Klägerin\nSchriftstücke zuzustellen.\n\n20 (1) Sinn und Zweck der Prozesskostensicherheit ist es, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Gebietes der Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der\nAnwendungsbereiche der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) bzw. der für vor dem 10. Januar 2015\neingeleitete Verfahren noch maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO) und des Luganer Übereinkommens auftreten (vgl. BT-Drucks.\n13/10871 S. 17). Dieser Zweck wird nicht gefährdet, wenn Unternehmenssitz\n\nund Zustellmöglichkeit nicht an einem Ort zusammenkommen, sondern sich an\nunterschiedlichen Orten innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, sei es in unterschiedlichen Mitglied- oder\nVertragsstaaten oder an unterschiedlichen Orten innerhalb desselben Staates.\nDementsprechend kommt es auch dann, wenn - wie im Streitfall - die Geschäftsführung von mehreren Geschäftsführern an unterschiedlichen Orten\nwahrgenommen wird, nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese zueinander\nstehen, solange sich sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer in der Union\noder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden.\n\n21 (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert der Wortlaut des\n§ 110 Abs. 1 ZPO keine andere Beurteilung. Zwar ist dort vom gewöhnlichen\nAufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rede. Angesichts\ndes Zwecks des § 110 Abs. 1 ZPO, den Beklagten vor den Schwierigkeiten einer Vollstreckung in einem Drittstaat zu bewahren, ist dies jedoch nicht dahin zu\nverstehen, dass alle relevanten Anknüpfungspunkte in einem einzigen Mitgliedstaat gegeben sein müssten. Entscheidend ist vielmehr, dass sich Unternehmenssitz und Zustellmöglichkeit auf dem Gebiet der Europäischen Union oder\ndes Europäischen Wirtschaftsraums befinden und kein Ort in einem Drittstaat\nals möglicher Unternehmenssitz in Betracht kommt.\n\n22 III. Als in den Rechtsmittelinstanzen unterlegene Partei hat die Beklagte\nnach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ohne Erfolg\nwendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht davon abgesehen hat, die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung\nvon § 97 Abs. 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.\n\n23 1. Nach § 97 Abs. 2 ZPO hat die obsiegende Partei die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt\nhat, das sie schon in der ersten Instanz hätte geltend machen können. Eine\n\nunmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt - wie auch die Revision nicht\nin Frage stellt - nicht in Betracht, da die Veränderung in der Geschäftsleitung\nder Klägerin, die dieser nach der Begründung des Berufungsurteils zum Erfolg\nverholfen hat, erst im Berufungsverfahren eingetreten ist und daher im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgetragen werden konnte.\n\n24 2. Aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet\nentgegen der Auffassung der Revision aus.\n\n25 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bringt § 97 Abs. 2\nZPO einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck und ist daher entsprechend\nanwendbar, wenn eine Partei erst in der Rechtsmittelinstanz infolge eines in der\nRechtsmittelinstanz eingetretenen Umstands obsiegt, der nicht dem Bereich der\nGegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom\n16. Dezember 1959 - IV ZR 103/59, BGHZ 31, 342, 350).\n\n26 b) Für einen Umstand in diesem Sinne genügt jedoch nicht jedes tatsächliche Geschehen, das sich im Einflussbereich einer Partei ereignet. § 97\nAbs. 2 ZPO liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass derjenige mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens belastet werden soll, der ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel unter Verstoß gegen seine Prozessförderungspflicht verspätet\ngeltend macht und damit den Prozess nachlässig führt (vgl. BGH, Urteil vom\n2. März 2005 - VIII ZR 174/04, NJW-RR 2005, 866, 867). In dem Fall, der dem\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1959 (BGHZ 31, 342) zugrunde lag, konnte der Umstand, der zum Obsiegen des Klägers in der\nRechtsmittelinstanz führte (Beitritt des Staatsanwalts als Streitgenosse), nur\neintreten, weil der Kläger zuvor die Frist zur Anfechtung der Ehelichkeit des\nKindes seiner Frau versäumt hatte und nach der damaligen Rechtslage\ndadurch erst die Voraussetzung dafür entstanden war, dass der Staatsanwalt\ndem Verfahren beitreten und seinerseits das Anfechtungsrecht ausüben konnte.\n\n27 c) Im Streitfall kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, den Prozess\nnachlässig geführt zu haben. Aus der Prozessförderungspflicht einer Partei lassen sich keine Anforderungen an die personelle Besetzung ihres Vertretungsorgans ableiten. Im Übrigen wäre es der Beklagten unbenommen gewesen,\nnach dem Wechsel in der Geschäftsführung der Klägerin den Zwischenstreit\nüber die Prozesskostensicherheit für erledigt zu erklären.\n\nMeier-Beck Bacher Schuster\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2014 - 4b O 55/14 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2015 - I-2 U 55/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-21/x-zr-42-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-21/x-zr-42-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:24.347283+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-21/x-zr-42-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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