{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210616U5STR183.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-06-21","aktenzeichen":"5 StR 183/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 183/16\n\nvom\n\n21. Juni 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:210616U5STR183.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2016,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Bellay,\nRichter Dr. Feilcke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 17. Dezember 2015 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; davon ausgenommen sind die dem Angeklagten durch die\nRevisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen, die der Staatskasse auferlegt werden.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in\nTateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe\naus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier\nMonaten und wegen schwerer Brandstiftung, versuchter schwerer Brandstiftung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und mit versuchter Körperverletzung, versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung\nsowie Sachbeschädigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte und auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist insgesamt\nunbegründet.\n\n2 1. Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes\n(vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN) ist die\nStrafzumessungsentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.\n\n3 2. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung im Fall 3 der Urteilsgründe, da der Generalbundesanwalt insoweit einen Teilaufhebungsantrag betreffend den Schuldspruch gestellt hat. In diesem Fall hat das Landgericht wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine\nEinzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Nach Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Erwägungen des Landgerichts zum strafbefreienden\nRücktritt rechtsfehlerhaft.\n\n4 Der Schuldspruch ist allerdings bereits rechtskräftig und unterliegt somit\nnicht der Prüfung durch das Revisionsgericht. Die bereits ausdrücklich mit der\nEinlegung des Rechtsmittels (und sodann nochmals mit der Revisionsbegründung vom 19. Februar 2016) erklärte Beschränkung der Revision auf den\nRechtsfolgenausspruch ist – auch im Fall 3 der Urteilsgründe – wirksam.\n\n5 a) Dass die Verteidigung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in dem\nergänzenden Schriftsatz vom 29. Februar 2016 auch Einwände erhoben hat,\ndie den Schuldspruch betreffen, kann nicht mehr zur Erweiterung der Revision\nführen. Denn mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992\n– 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).\n\n6 b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch nicht ausnahmsweise deshalb\nunwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft wären, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht\nmöglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 13. Juli 1989 – 4 StR 297/89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 Wirksamkeit). Bei fehlerhaft verneintem Rücktritt vom Versuch der\nschweren Brandstiftung käme weder eine völlige Straflosigkeit des Angeklagten\nin Betracht noch läge ein Fall vor, in dem der dann noch bestehende Schuldspruch wegen Sachbeschädigung den angefochtenen Strafausspruch nicht\nmehr zu begründen vermöchte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996\n– 1 StR 51/96; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 65).\n\n7 3. Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO\ndem Angeklagten zur Last. Hiervon nimmt der Senat die dem Angeklagten\ndurch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen\naus, da eine Erledigung seiner Revision im Beschlussverfahren nahe gelegen\nhätte. Es entspricht deshalb der Billigkeit, die dem Angeklagten durch die Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08\nRn. 86).\n\nSander Schneider Dölp\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-21/5-str-183-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-21/5-str-183-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.334849+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-21/5-str-183-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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