{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210616BVIZR152.16.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-06-21","aktenzeichen":"VI ZR 152/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 152/16\n\nvom\n\n21. Juni 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:210616BVIZR152.16.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer zahnärztlichen Behandlung im Zeitraum von August 2010 bis zum 19. November 2012 auf Rückzahlung des gezahlten Honorars in Höhe von 6.041,41 €, ein Schmerzensgeld in\nHöhe von mindestens 5.000 € und Feststellung in Anspruch.\n\n2 Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, ein Schmerzensgeld in\nHöhe von 1.500 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin am 16. März 2016\ndurch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert für\ndie Berufung der Klägerin hat es auf 19.541,41 € festgesetzt, wobei auf die\nRückforderung des Honorars 6.041,41 €, auf das Schmerzensgeld 3.500 € und\nauf den Feststellungsantrag 10.000 € entfallen.\n\n3 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit einem Antrag auf \"vorläufigen Rechtsschutz\" verbundenen Nichtzulassungsbeschwerde und begehrt die\nGewährung von Prozesskostenhilfe.\n\nII.\n\n4 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg.\n\n5 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wäre als unzulässig zu\nverwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n6 a) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der\nEntscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015\n- VI ZA 11/15, juris Rn. 2 mwN). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer\nbei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht\nglaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien,\nist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf\nneue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015, aaO).\n\n7 b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der\nWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht.\n\n8 Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 3. Februar\n2016 ausgeführt, dass hinsichtlich des Streitwerts für das Berufungsverfahren\nKlarstellungsbedarf bestehe. Das Landgericht habe für das Feststellungsbegehren die bislang veranschlagten Behandlungskosten unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von 20% angesetzt. Erstinstanzlich habe sich aber\nzweifelsfrei herausgestellt, dass der vorgelegte Heil- und Kostenplan Maßnahmen umfasse, die mit den bisherigen Behandlungen in keinem Zusammenhang\nstünden. Aus der Berufungsbegründung lasse sich nicht ersehen, dass die Klägerin auch hinsichtlich dieser Kosten eine Feststellung der Ersatzpflicht begehre. Sei dies entsprechend zu verstehen, werde der Senat unter Berücksichtigung des üblichen Abschlags von einem Gegenstandswert in Höhe von\n10.000 € für das Feststellungsbegehren ausgehen. Die Klägerin möge sich\nhierzu erklären. Die Stellungnahme der Klägerin auf den Hinweisbeschluss enthält dazu keine Erklärung. Sie hat lediglich geltend gemacht, sämtliche Wurzelfüllungen müssten, soweit sie vom Beklagten veranlasst worden seien, mit einem geschätzten Kostenaufwand in Höhe von 10.000 € erneuert werden, sowie\nsämtliche vom Beklagten eingebrachten Implantate seien zu entfernen. Das\nBerufungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts in seinem Beschluss\nvom 16. März 2016 sodann wie angekündigt 10.000 € für den Feststellungsantrag zugrunde gelegt.\n\n9 Mit an das Berufungsgericht gerichtetem Schreiben vom 18. April 2016\nsowie mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin nunmehr geltend, die durch die fehlerhafte Behandlung erforderlich werdenden Behandlungskosten beliefen sich auf mindestens 35.000 €. Auf diese neuen Angaben\nzur Bemessung des Streitwerts kann sie sich aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 ZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom\n24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 4 mwN).\n\n10 2. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wäre zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde - wie\nausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen hat die Klägerin die Voraussetzungen der gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO auch nicht dargetan. Sie hat in der\nBerufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt,\nobwohl ihr dies auch in dem hier von dem Berufungsgericht gewählten Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom\n20. März 2012 - V ZR 275/11, MDR 2012, 671 Rn. 3 ff.).\n\nGalke Wellner Offenloch\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nLG Koblenz, Entscheidung vom 06.08.2015 - 10 O 137/13 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2016 - 5 U 961/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-21/vi-zr-152-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-21/vi-zr-152-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:45.163396+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-21/vi-zr-152-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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