{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR194.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-06-21","aktenzeichen":"5 StR 194/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 194/16\n\nvom\n21. Juni 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR194.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Februar 2016 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n(§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n3 a) Die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht, wenn diese auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter\nuneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar,\nwenn der Täter alkoholkrank oder -überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung,\nbei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu\nwerten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine\nFähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu\nwiderstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012\n– 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, und vom 15. September 2015\n– 5 StR 341/15).\n\n4 b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich\nerscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Im Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte schon seit Jahrzehnten Alkohol im Übermaß konsumiert. Bis zu seiner\nEntlassung aus der Sicherungsverwahrung im November 2011 nahm er jahrelang an Treffen der Anonymen Alkoholiker teil. Seine Bemühungen, sein Alkoholproblem aufzuarbeiten, blieben allerdings stets erfolglos. An das ihm nach\nseiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Rahmen der Führungsaufsicht auferlegte Alkoholverbot hielt er sich nicht, sondern trank weiterhin regelmäßig und in erheblichem Maße, insbesondere Bier und Schnaps. Auch zur\nTatzeit betrug seine Blutalkoholkonzentration 2,8 Promille. Überdies kommen\nnach den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen beim Angeklagten zu\nseiner möglicherweise gegebenen Alkoholabhängigkeit hirnorganische Beeinträchtigungen und eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur hinzu. Angesichts die-\n\nser Feststellungen hätte sich das Landgericht im Rahmen der Prüfung einer\nStrafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob dem Angeklagten aufgrund einer Alkoholerkrankung sein\nAlkoholkonsum uneingeschränkt vorgeworfen werden kann.\n\n5 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Erörterung eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\nvorgenommen hätte. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Dies zieht\ndie Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nnach sich, da diese untrennbar mit den Feststellungen zum Strafausspruch und\nder Höhe der Freiheitsstrafe verbunden ist. Die Sache bedarf daher zum gesamten Rechtsfolgenausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nFrau RinBGH Dr. Schneider\nist urlaubsbedingt an der Un-Sander terschrift gehindert. Berger\nSander\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-21/5-str-194-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-21/5-str-194-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.364607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-21/5-str-194-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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