{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210416UXZR2.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-04-21","aktenzeichen":"X ZR 2/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 2/14 Verkündet am:\n21. April 2016\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:210416UXZR2.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. April 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Hoffmann, die\nRichterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des 4. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 6. August\n2013 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 195 19 060 (Streitpatents), das am 2. März 1995 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein\nKreissägeblatt mit nach außen in Stufen abnehmender Dicke und umfasst drei\nPatentansprüche. Patentanspruch 1, auf den die beiden weiteren Ansprüche\nzurückbezogen sind, lautet:\n\n\"Kreissägeblatt mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke,\nwobei um die Mittenbohrung des Sägeblattes (1) ein konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1) vorgesehen ist, wobei außerhalb des\nkonzentrischen Absatzes (d4) die Dickenänderung maximal 1,2 mm beträgt, wobei außen im Bereich der Zähne eine Sägendicke einer Zahnverdickung (s4) vorhanden ist, wobei diese Sägendicke der Zahnverdickung (s4) mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des Sägeblattes (1) eine Ebene bildet.\"\n\n2 Hierbei ist das Bezugszeichen für das Sägeblatt, das im Streitpatent im\nPatentanspruch fälschlich mit (3) angegeben ist, korrigiert.\n\n3 Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen Kläger haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, für den\nFachmann nicht ausführbar offenbart und gegenüber dem Inhalt der Anmeldung\nunzulässig erweitert. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung\nund hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet\nsich die Berufung des Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der\nKlage weiterverfolgt und das Streitpatent hilfsweise in einer abermals geänderten Fassung verteidigt. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Kreissägeblatt mit einer nach außen in\nStufen abnehmenden Dicke.\n\n6 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents sind im Stand der Technik Kreissägeblätter bekannt, bei denen die Dicke nach außen in einer Stufe\nabnimmt. Dazu verweist die Streitpatentschrift auf das deutsche Gebrauchsmuster 87 03 531 (Ni11), dessen Figur 2 nachstehend eingeblendet ist.\n\n7 Die Dicke des Sägeblattes nimmt hier von innen - Dicke F - nach außen\n- Dicke E - gestuft ab. Am äußeren Rand des Sägeblattes ist keine Verdickung\nvorhanden. Dadurch können sich - so die Streitpatentschrift - Probleme beim\nRichten und Kontrollieren sowie bei der Herstellung des Sägeblattes ergeben.\nDer Fachmann strebt ein möglichst planes Kreissägeblatt an, weil dabei weniger Schwingungen entstehen und das Blatt sauberer schneidet.\n\n8 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein\nKreissägeblatt bereitzustellen, das bezüglich seiner Planheit einfach und exakt\nkontrolliert sowie einfach und kostengünstig hergestellt werden kann.\n\n9 Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Sägeblatt mit folgenden Merkmalen vor:\n\n1. Kreissägeblatt,\n2. dessen Dicke radial nach außen in Stufen abnimmt;\n3. um die Mittenbohrung des Sägeblattes ist ein konzentrischer\nAbsatz (d4) exakt gleicher Dicke vorgesehen;\n4. außerhalb des konzentrischen Absatzes (d4) beträgt die\nDickenänderung maximal 1,2 mm;\n5. das Sägeblatt weist im Bereich der Zähne eine Sägendicke\neiner Zahnverdickung (s4) auf;\n6. diese Sägendicke der Zahnverdickung (s4) bildet mindestens\nauf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden\nDickenbereich des Sägeblattes eine Ebene.\n\nAus der nachstehenden Figur 1 des Streitpatents sind die Durchmesser d1 bis d6, aus der Figur 2 die Dicken s1 bis s4 eines Ausführungsbeispiels\nersichtlich.\n\n11 3. Einige Merkmale bedürfen weiterer Erläuterung.\n\n12 a) Nach Merkmal 2 nimmt die Dicke des Sägeblattes radial nach\naußen in Stufen ab. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der\nFachmann, ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Werkzeugtechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von\nSäge- und Schneidwerkzeugen, dies dahin versteht, dass die Dickenänderung\ndurch Absätze, also mit signifikanter Kantenbildung, erfolgt. Die Verwendung\ndes Plurals lässt erkennen, dass die Dicke in mindestens zwei Stufen abnimmt.\n\nSofern die Dickenänderung auf gleicher Höhe beidseits des Sägeblattes erfolgt,\nist dies nach dem Sprachgebrauch des Streitpatents nur als eine Stufe anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass das Streitpatent bei der Erläuterung des\nStandes der Technik ausführt, das deutsche Gebrauchsmuster 87 03 531 zeige\nein Kreissägeblatt mit einer Stufe.\n\n13 b) Nach Merkmal 5 ist außen im Bereich der Zähne eine Zahnverdickung vorhanden, die eine Dicke s4 aufweist. Die Zahnverdickung bildet nach\nMerkmal 6 mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden\nDickenbereich des Sägeblattes eine Ebene. Während nach Merkmal 2, wie\nausgeführt, die Dicke des Sägeblattes radial nach außen in Stufen abnimmt, ist\nhiernach außen, im Bereich der Sägezähne, eine Verdickung des Sägeblattes\nvorgesehen, die als Zahnverdickung bezeichnet wird und eine bestimmte, als\nSägedicke s4 bezeichnete Stärke aufweist, die diejenige des sich nach innen\nanschließenden Bereichs des Sägeblattes übersteigt. Wie weit sich die Zahnverdickung radial nach innen erstreckt, ist in Patentanspruch 1 nicht zahlenmäßig festgelegt. Aus dem Zusammenhang des Anspruchs 1 ergibt sich jedoch,\ndass der Bereich der Zahnverdickung im Verhältnis zu den übrigen Bereichen\ndes Sägeblatts schmal ausgebildet sein muss. Die mit der Zahnverdickung erstrebten Vorteile erfordern keine größere radiale Erstreckung der Zahnverdickung, zudem führte eine solche dazu, dass die Vorteile verloren gingen, die\nmit der in Stufen abnehmenden Dicke des Kreissägeblatts (Merkmal 2) angestrebt werden.\n\n14 Bildet diese Verdickung gemäß Merkmal 6 mindestens auf einer Seite\neine Ebene mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich, kann die\nAusrichtung des Sägeblatts, etwa bei der Herstellung und beim Richten, leichter\nüberprüft werden, etwa durch Anlegen eines Lineals. Dies ist anhand der oben\neingeblendeten Figur 2 nachvollziehbar, bei der die Sägendicke s4 im Bereich\n\nder Zahnverdickung der Stärke s1 des weiter innen liegenden Dickenbereichs\nentspricht, so dass das Sägeblatt auf eine ebene Fläche - etwa ein Lineal - gelegt werden kann und darauf in den Bereichen der Stärken s1 und s4 aufliegt.\nDer Umstand, dass die in Figur 2 angedeuteten Zähne eventuell eine noch größere Dicke aufweisen, hier die Zahnbreite A, steht dem nicht entgegen, da ein\nLineal so eingesetzt werden kann, dass es nicht an einem Zahn, sondern hinter\ndiesem an der Zahnverdickung anliegt.\n\n15 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n16 Es könne offenbleiben, ob die Lehre des Streitpatents ausführbar sei\noder auf einer unzulässigen Erweiterung beruhe. Es komme auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 neu\nsei, denn er habe sich für den Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.\n\n17 Die US-Patentschrift 4 979 417 (Ni1) zeige ein Kreissägeblatt, welches\ndie Merkmale 1 bis 4 aufweise. Eine Zahnverdickung sei dort aber nicht offenbart, vielmehr handle es sich bei dem in Ni1 mit dem Bezugszeichen 22 versehenen Element um einen Zahn, der auf den Metalltragkörper aufgelötet sei.\n\n18 Der Fachmann kenne jedoch unterschiedliche Arten von Kreissägeblättern und werde daher auch die deutsche Offenlegungsschrift 24 53 205 (Ni8) zu\nRate ziehen. Aus dieser sei bekannt, Kreissägeblätter mit unterschiedlichen\nDickenbereichen durch Stanzen oder Schneiden eines Sägeblattrohlings aus\neiner ebenen Stahlplatte herzustellen und kreisförmige bzw. konzentrische Vertiefungen einzuarbeiten, die in den Figuren 1 und 2 der Ni8 zu erkennen und in\nFigur 2 mit den Bezugsziffern 6 und 7 bezeichnet seien.\n\n19 Aus dem Umstand, dass die kreisförmigen Spuren (6, 7) eingeschliffen\nwerden, ergebe sich notwendig, dass das Stammblatt außerhalb dieser Spuren,\nalso im Bereich der Zähne, wieder die ursprüngliche Dicke aufweise, so dass\ndort - nach der Formulierung des Streitpatents - eine Sägendicke einer Zahnverdickung vorhanden sei. Diese bilde, bedingt durch das bei Ni8 verwendete\nHerstellungsverfahren, mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich\n(Bezugsziffer 3) des Sägeblattes eine Ebene. Die Dickenänderung im Bereich\nder Spuren (6, 7) betrage 0,5 bis 0,7 mm, also weniger als 1,2 mm. Damit seien\nin Ni8 die Merkmale 1 sowie 3 bis 6 offenbart.\n\n20 Der Fachmann habe die Wahl gehabt, ob er das Kreissägeblatt wie in\nNi1 stufenförmig ausgestalte oder Vertiefungen vorsehe, wie sie in Ni8 beschrieben seien. Dass mehrere gleichwertige Lösungswege verfolgt werden,\nstelle kein wesentliches Argument für die Annahme erfinderischer Tätigkeit dar.\nErgebe sich - wie hier - aus dem Stand der Technik eine überschaubare Zahl\nmöglicher Lösungsansätze, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile\nhabe, gebe dies in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in\nBetracht zu ziehen. Wolle der Fachmann die stufenförmige Gestaltung des Sägeblattes beibehalten und gleichwohl die für seine Aufgabe relevanten Vorteile\nder Ni8 erzielen, werde er bei der Bearbeitung des Sägeblattrohlings einen unbearbeiteten Bereich belassen, so dass er zwangsläufig einen gegenüber dem\nabgetragenen Bereich verdickten Bereich erhalte, der mit einem radial weiter\ninnen liegenden, ebenfalls unbearbeiteten Dickenbereich des Sägeblattes eine\nEbene bilde.\n\n21 Zu demselben Ergebnis führe es, wenn der Fachmann von der Ni8 ausgehe, die ihm die Merkmale 1 sowie 3 bis 6 offenbare. Auf der Suche nach geeigneten Vorbildern werde er auch auf die Ni1 zurückgreifen, die ihn darauf\nhinweise, dass die radial in zwei Stufen abnehmende Dicke die Vorteile einer\n\nSteigerung der Geschwindigkeit der Säge und damit eine höhere Betriebsdrehzahl und eine geringere Sägendicke verspreche. Dadurch veranlasst werde der\nFachmann auch für die in Ni8 beschriebene Gestaltung eine in zwei Stufen abnehmende Dicke in Erwägung ziehen, zumal die Problemstellungen der Ni1 und\nder Ni8 in die gleiche Richtung zielten. Auch erkenne er, dass ein Sägeblatt mit\nin Stufen abnehmender Dicke ohne wesentliche Zusatzkosten herstellbar sei.\nDabei werde er im Bereich der Zähne einen unbearbeiteten Bereich belassen,\nweil dies einerseits durch Ni8 vorgegeben sei und er andererseits erkenne,\ndass hiermit weitere aufgabengemäße Vorteile, insbesondere eine einfachere\nVermessung der Säge sowie eine Vergrößerung der Lötflächen einhergingen.\n\n22 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nnicht stand.\n\n23 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist\n- wie auch das Patentgericht zutreffend angenommen hat - durch den Stand der\nTechnik im Prioritätszeitpunkt nicht vorweggenommen.\n\n24 a) Die US-Patentschrift 4 979 417 (Ni1) nimmt den Gegenstand von\nPatentanspruch 1 nicht vollständig vorweg.\n\n25 aa) Beschrieben wird dort ein Kreissägeblatt, dessen Dicke radial\nnach außen in mehreren Stufen abnimmt (Merkmale 1 und 2). Um die Mittenbohrung des Sägeblattes ist ein konzentrischer Absatz exakt gleicher Dicke\nvorgesehen (Merkmal 3). In der Beschreibung heißt es zu einem Ausführungsbeispiel, dass die Stärke des Sägeblattes von 0,130 Zoll im Bereich des konzentrischen Absatzes um die Mittenbohrung auf 0,050 Zoll und weiter auf\n0,040 Zoll abnehme (Sp. 6, Z. 55 ff.). Die Dickenänderung beträgt damit außerhalb des konzentrischen Absatzes 0,01 Zoll, was etwa 0,25 mm entspricht.\nDamit ist auch Merkmal 4 offenbart.\n\n26 bb) Das Patentgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Ni1 - entgegen\nder Ansicht der Kläger - die Merkmale 5 und 6 nicht vorwegnimmt. Bei dem mit\ndem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 mit dem Bezugszeichen (22)\nbezeichneten Element handelt es sich nicht um eine Verdickung des Sägeblattes, die den Sägezahn darstellt oder diesen trägt, sondern um den Zahn, der\nam Sägeblatt angebracht wird.\n\n27 Die Ni1 erwähnt zwar, dass die Zähne aus unterschiedlichem Material\nsein können, auch aus dem Stahl, aus dem die Säge selbst besteht (Sp. 6,\nZ. 30-32). Sie geht jedoch durchweg davon aus, dass es sich bei den Zähnen\n\num selbständige, vom Sägeblatt zu unterscheidende Elemente handelt, die vom\nSägeblatt getragen werden. Schon im Eingang ist von einer Säge die Rede, die\nperiphere Schneidezähne tragen solle (Sp. 1, Z. 6-10), ferner wird erläutert\n(Sp. 6, Z. 47 f.), dass der dünnste, periphere Bereich des Sägeblattes die Zähne trage (This peripheral member 20 supports teeth 22 on the edge of the saw.)\nAuch der Anspruch spricht von supported peripheral teeth. Angesichts dessen\nkann aus dem Umstand, dass das Vorrichtungselement 22 ebenso schraffiert\nist wie die weiter innen liegenden Bereiche (16, 18) des Sägeblattes, nicht der\nSchluss gezogen werden, es handle sich dabei um eine Verdickung des Sägeblattes. Damit ist Merkmal 5 nicht offenbart. Entgegen der Behauptung der Kläger bildet das Element 22 zudem nicht eine Ebene mit einem radial weiter innen\nliegenden Dickenbereich. Sowohl die Figur 1 als auch Figuren 3A bis 3E zeigen\nvielmehr Gestaltungen, bei denen das Element 22 dicker ist als die Bereiche 16\nund 18 des Sägeblattes. Sowohl in der Zusammenfassung als auch in Sp. 4,\nZ. 40-45 der Beschreibung heißt es dazu, das radiale Zwischenelement (intermediate radial member) 18 weise eine geringere Dicke als der Sägeschlitz\n(kerf) auf (Abstract und Sp. 4, Z. 40-45), dessen Dicke durch die Breite des\nZahns bestimmt wird, so dass auch Merkmal 6 nicht vorweggenommen ist.\nLetztlich unterscheidet sich die Ni1 nur insoweit von der im Streitpatent als\nStand der Technik beschriebenen Ni11, als die Dicke des Sägeblattes nicht nur\nin einer Stufe, sondern in mehreren Stufen abnimmt.\n\n28 b) Die deutsche Offenlegungsschrift 24 53 205 (Ni8) nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht vollständig vorweg.\n\n29 Ausgangspunkt der Ni8 ist die Forderung, Kreissägeblätter aus Stahl so\nauszubilden, dass sie beim Betrieb weniger Lärm verursachen. Hierzu schlägt\ndie Schrift vor, in dem Sägeblatt, das im Übrigen eine durchgehend gleichbleibende Stärke aufweist, eine peripher umlaufende, sich zwischen den Säge-\n\nzahnlücken (4) erstreckende Zone vorzusehen, die etwas schwächer ausgebildet ist als das Stammblatt. Dies wird durch kreisringförmige Vertiefungen erreicht, die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dargestellt und\nin Figur 2 mit den Bezugszeichen 6 und 7 versehen sind.\n\nFig. 2\n\n30 Ni8 zeigt mithin zwar ein Kreissägeblatt, doch nimmt dessen Dicke nicht\nradial nach außen in Stufen ab, sondern ist - abgesehen von einer stärkenreduzierten Zone im Bereich der Sägezahnlücken - durchweg von gleicher Stärke\n(Merkmal 2). Entsprechend fehlt es auch an einer Vorwegnahme von Merkmal\n3, weil nicht der gesamte Bereich des Sägeblattes bis zum Beginn der Stärkenreduzierung als konzentrischer Absatz um die Mittenbohrung angesehen werden kann. Nach den Angaben auf S. 4 der Ni8 hat die reduzierte Zone eine Tiefe von 0,5 bis 0,7 mm, so dass die Dickenänderung unter 1,2 mm liegt (Merkmal 4). Außerhalb der reduzierten Zone hat das Sägeblatt wieder das gleiche\nMaß wie im weiter innen liegenden Bereich des Sägeblattes. Setzt man diese\n\nDicke des Sägeblattes in Relation zu der sich anschließenden reduzierten Zone, mag man allerdings von einer Zahnverdickung sprechen (Merkmal 5), die\ndann auch mit dem weiter innen liegenden Teil des Sägeblattes eine Ebene\nbildet (Merkmal 6).\n\n31 c) Die deutsche Patentanmeldung 32 16 357 (Ni9) zeigt ein Kreissägeblatt bei welchem ein Stützring in die Ausnehmung eines Stammblatts eingesetzt wird. Da sich das dort beschriebene Kreissägeblatt aus dem Stammblatt\nund dem in diesem eingesetzten Stützring zusammensetzt, fehlt es bereits an\nder Offenbarung von Merkmal 2. Figur 1 der Ni9 ist nicht zu entnehmen, dass\ndie Dicke dieser Zusammensetzung radial nach außen in Stufen abnimmt.\nSelbst wenn man insoweit nur auf das Stammblatt abstellte, ist eine Verringerung der Dicke in mehreren Stufen nicht offenbart, denn entgegen der Darstellung der Kläger versteht es sich für den Fachmann nicht von selbst, dass das\nSägeblatt eine weitere Verdickung um die Mittenbohrung aufweist; soweit ein\nFlansch erforderlich ist, kann dieser auch an der Einspannvorrichtung vorgesehen sein. Ferner fehlt es an einer Vorwegnahme von Merkmal 4. Aus Ni9 ergibt\nsich nicht, ob das mit dem Bezugszeichen 3 bezeichnete Element einen aufgelöteten Zahn oder eine Zahnverdickung darstellt, so dass auch Merkmal 5 nicht\noffenbart ist. Zudem liegt das Element 3 nicht in einer Ebene mit einem radial\nweiter innen liegenden Dickenbereich des Sägeblattes, so dass Merkmal 6\ngleichfalls nicht offenbart ist.\n\n32 d) Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug ein Kreissägeblatt vorgelegt und behauptet haben, dieses sei\nim Prioritätszeitpunkt Stand der Technik gewesen, ist dieses vom Beklagten\nbestrittene Vorbringen nach § 117 Satz 1 PatG i.V. mit §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531\nAbs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Kläger haben nicht dargetan,\nwarum es nicht auf Nachlässigkeit beruht, dass sie dies erst jetzt vortragen.\n\n33 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts legt der Stand der\nTechnik die erfindungsgemäße Lehre nicht nahe.\n\n34 a) Der Fachmann, der von der Ni1 ausgeht, erhält aus dem Stand\nder Technik keine Anregung, die dort beschriebene Gestaltung zum Gegenstand von Patentanspruch 1 weiter zu entwickeln.\n\n35 Im Stand der Technik sind einerseits Kreissägeblätter bekannt, bei denen\ndie Dicke nach außen in Stufen oder durch eine konische Gestaltung (siehe\netwa Figur 2A der Ni1) abnimmt. Solchen Sägeblättern stehen andere gegenüber, bei denen die Dicke über das gesamte Blatt im Grundsatz unverändert\nbleibt und allenfalls in bestimmten, begrenzten Bereichen eine Reduzierung der\nStärke vorgesehen ist, die etwa dazu dient, mehr Spielraum für den Schnitt zu\nschaffen (Ni2) oder eine Geräuschminderung zu bewirken (Ni8). Es ist deshalb\nbereits nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass der Fachmann, der sich mit einem Kreissägeblatt beschäftigt, bei dem die Dicke nach außen abnimmt, auch\nauf Stand der Technik zurückgreift, der sich mit Kreissägeblättern grundsätzlich\ngleichbleibender Dicke befasst.\n\n36 Aus der Ni8 ergibt sich zudem keine Anregung, bei einem Sägeblatt mit\nradial nach außen abnehmender Dicke ganz außen eine Zahnverdickung vorzusehen, die in einer Ebene mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich liegt. Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass sich Ni8 allein mit der\nVertiefung (6, 7) befasst, die in dem Sägeblatt im Bereich der Sägezahnlücken\nvorgenommen werden soll, um die Geräuschentwicklung zu dämpfen. Dass die\nDicke im sich außen anschließenden Bereich wieder zu derjenigen zurückkehrt,\ndie das Sägeblatt weiter innen aufweist, spricht Ni8 nicht an. Dies ergibt sich\nallein daraus, dass sie ein Kreissägeblatt einheitlicher, gleichbleibender Stärke\nzugrunde legt. Dementsprechend befasst sich Ni8 auch nicht mit den technischen Wirkungen oder gar mit besonderen Vorteilen, die damit einhergehen,\n\ndass das Sägeblatt im Bereich der Zähne wieder die ursprüngliche Stärke aufweist. Dies erklärt sich daraus, dass sich die in der Streitpatentschrift geschilderten Probleme beim Richten und Kontrollieren eines Sägeblattes, dessen\nDicke radial nach außen abnimmt, bei einem Sägeblatt grundsätzlich gleichbleibender Stärke, wie es Ni8 zeigt, nicht stellen.\n\n37 b) Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn als Ausgangspunkt\nnicht Ni1, sondern Ni8 angenommen wird. Entsprechend den Ausführungen\noben unter a ist nicht zu erwarten, dass der Fachmann, der sich mit einem\nKreissägeblatt grundsätzlich gleicher Stärke befasst, auf Stand der Technik zurückgreift, der sich mit Kreissägeblättern befasst, die schon vom Ansatz her ein\nanderes Konzept verfolgen, indem sie eine radial nach außen abnehmende\nDicke aufweisen.\n\n38 Es ist zudem nicht ersichtlich, wodurch der Fachmann die Anregung erhalten sollte, statt der in Ni8 vorgesehenen Zone reduzierter Stärke eine Gestaltung zu wählen, bei der die Dicke des Sägeblattes, wie in Ni1 gezeigt, radial\nnach außen in mehreren Stufen abnimmt. Die stärkenreduzierte Zone der Ni8\nzielt auf eine Geräuschminderung. Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann\nsich eine weitere Geräuschminderung dadurch verspricht, dass die Dicke des\nSägeblattes nach außen in mehreren Stufen abnimmt, sind weder aufgezeigt\nnoch sonst ersichtlich, sie lassen sich insbesondere Ni1 nicht entnehmen.\n\n39 3. Die Entscheidung des Patentgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 119 Abs. 1 PatG). Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, der mit dem Inhalt der Offenlegungsschrift übereinstimmt, hinaus.\n\n40 a) Nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist ein\nPatent für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln, mithin nicht auf den Gegenstand der in der\nAnmeldung formulierten Ansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was\nder mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der Anmeldung als zur Erfindung\ngehörend entnehmen kann (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12,\nBGHZ 204, 199 Rn. 21 - Wundbehandlungsvorrichtung).\n\n41 Hierbei ist eine Fassung des Patentanspruchs, die gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine Verallgemeinerung enthält, nicht unter\nallen Umständen ausgeschlossen. Solche Verallgemeinerungen sind vielmehr\nunter der Voraussetzung zulässig, dass sich die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der im Patent\numschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in\nder im Patent offenbarten Allgemeinheit bereits den ursprünglich eingereichten\nUnterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist (BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 29 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200,\n63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 - Kommunikationskanal).\n\n42 Solche Verallgemeinerungen sind in der Rechtsprechung des Senats vor\nallem dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem\nerfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den\n\nAnspruch aufgenommen worden sind (BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014,\n542 Rn. 24 – Kommunikationskanal, mwN). Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen insbesondere dann, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht (BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung).\n\n43 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen geht der Gegenstand von\nPatentanspruch 1 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.\n\n44 aa) Das Streitpatent befasst sich allerdings nicht mit der in der Offenlegungsschrift im Mittelpunkt stehenden Problematik, dass bei Kreissägeblättern unterschiedliche tangentiale Fliehkraftspannungen auftreten, die zu unterschiedlichen Dehnungen des Kreissägeblattes führen und die dynamische\nSteifheit des Blattes beeinträchtigen.\n\n45 In der Offenlegungsschrift wird hierzu ausgeführt, im Stand der Technik\nsei es bekannt gewesen, das Sägeblatt zum Ausgleich dieser Kräfte mit Innenspannungen zu versehen. Diese wiesen aber den Nachteil auf, dass sie nur\npartiell ringförmig eingebracht würden und damit nicht in der Lage seien, den\nstetigen, radial sich verändernden Verlauf der tangentialen Fliehkraftspannungen zu kompensieren. Dies führe dazu, dass die Steifheit der Säge mit zunehmender Drehzahl und damit zunehmenden Fliehkraftspannungen und Dehnungsdifferenzen geringer werde. Zudem bauten sich die Innenspannungen mit\nder Zeit ab. Bekannt sei ferner, ein Sägeblatt um die Bohrung bundartig zu vergrößern, doch sei dies bislang nicht im Hinblick auf den Ausgleich der Fliehkraftdehnung geschehen, sondern aus anderen Gründen (Sp. 1, Z. 3-15).\n\n46 Die Offenlegungsschrift bezeichnet das technische Problem, das sich vor\ndiesem Hintergrund stelle, dahin, ein Kreissägeblatt bereitzustellen, dessen\nDicke so gestaltet sei, dass die Fliehkraftdehnungen im gesamten Blatt etwa\ngleich seien, so dass Innenspannungen nicht mehr oder nur noch in sehr geringem Umfang erforderlich seien (Sp. 1, Z. 27-37).\n\n47 Zur Lösung dieser Aufgabe wird sodann (Sp. 1, Z. 38-59) ein Sägeblatt\nbeschrieben, dessen Dicke radial nach außen stetig oder in Stufen abnehme,\nwobei um die Mittenbohrung ein konzentrischer Absatz exakt gleicher Dicke\nvorgesehen sei. Die Abstufung der Dicken soll dabei so erfolgen, dass das Integral der Kurve der tangentialen Fliehkraftspannungen einer Säge mit einer\ngleichförmigen Dicke bei gleicher Drehzahl und ansonsten gleichen Maßen in\netwa gleich sei dem Integral des Verlaufs der abnehmenden Dicken des erfindungsgemäßen Sägeblattes im gleichen Integrationsbereich. Dabei sollen sich\nbeide Kurven im Punkt für den Zahngrund schneiden. Ergänzend ist angegeben, dass die Zunahme der Dicke von außen nach innen im Bereich der Eindringtiefe in das Schnittgut nur so groß sein dürfe wie der Zahnüberstand minus\neiner Abstandstoleranz. Daraus ergebe sich, dass die Dickenzunahme von\naußen nach innen, zur Bohrung hin, idealerweise etwas größer sei als es der\nFunktion von σ tang entspreche.\n\n48 In Übereinstimmung mit diesen Ausführungen in der Beschreibung ist\nAnspruch 1 der Offenlegungsschrift auf ein Kreissägeblatt mit radial nach außen stetig und/oder in Stufen abnehmender Dicke gerichtet, bei welchem die\nSägendicke außerhalb des Außendurchmessers des inneren Absatzes (d 4) radial nach außen etwa in der Form abnimmt, wie die tangentiale Fliehkraftspannung (σ tang) im gleichen Durchmesserbereich bis zum Zahngrunddurchmesser, wobei das Integral der Kurve der tangentialen Fliehkraftspannung einer\nSäge mit einer gleichförmigen Dicke und aller geometrischen Größen außer\n\nden Dicken des Sägeblattes im radialen Bereich etwa gleich dem Integral des\nVerlaufs der Sägendicken des Sägeblattes im gleichen radialen Integrationsbereich ist und sich die Kurven im Punkt für den Zahnpunkt schneiden und wobei\ndie Dickenänderung außerhalb des konzentrischen Absatzes maximal 1,2 mm\nbeträgt.\n\n49 Das in der Offenlegungsschrift offenbarte Kreissägeblatt wird damit\ndadurch gekennzeichnet, dass das Maß, in welchem die Dicke ab dem die Mittenbohrung umgebenden konzentrischen Absatz exakt gleicher Dicke nach\naußen hin abnimmt, auf den Verlauf der tangentialen Fliehkraftspannungen abgestimmt ist, um die sich aus den Fliehkraftspannungen ergebenden Dehnungen zu kompensieren.\n\n50 bb) Das vom Streitpatent behandelte Problem und die hierfür beanspruchte Lösung werden in der Offenlegungsschrift jedoch ebenfalls offenbart.\n\n51 In der Beschreibung der Offenlegungsschrift heißt es, ein erfindungsgemäßes Sägeblatt könne außen im Bereich der Zähne mindestens auf einer Seite Verdickungen aufweisen, die mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich eine Ebene bilden. Dies diene der einfacheren Vermessung der Säge,\nder Kostensenkung in der Herstellung und der Vergrößerung der Lötflächen\n(Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 7). In Übereinstimmung damit ist Unteranspruch 7 der\nOffenlegungsschrift auf ein Kreissägeblatt nach Anspruch 1 oder einem der auf\nAnspruch 1 rückbezogenen vorausgehenden Unteransprüche gerichtet, bei\ndem die Sägendicke der Zahnverdickung gleich der Sägendicke eines weiter\ninnen liegenden Ringbereiches ist und/oder mit diesem Ringbereich mindestens\nauf einer Seite eine Ebene bildet. Dies entspricht der Ausgestaltung nach den\nMerkmalen 5 und 6.\n\n52 cc) Der Offenlegungsschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Merkmale 5 und 6 in untrennbarem Zusammenhang mit der an die Fliehkraftspannungen angepassten Bemessung der einzelnen radialen Abschnitte des Sägeblatts\nstehen.\n\n53 Bei dem in der Offenlegungsschrift geschilderten Ausführungsbeispiel\nund in dem dort formulierten Anspruch 7 sind zwar beide Merkmalsgruppen\nkumulativ verwirklicht. Aus der Beschreibung ergibt sich jedoch, dass der Bemessung der radialen Abschnitte und den Verdickungen im Bereich der Zähne\nunterschiedliche Funktionen zukommen. Hinweise darauf, dass diese beiden\nFunktionen nach der offenbarten Lehre zwingend zusammen zu verwirklichen\nsind, lassen sich der Offenlegungsschrift nicht entnehmen und sind auch sonst\nnicht ersichtlich.\n\n54 dd) Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nergänzend geltend gemacht, eine unzulässige Erweiterung liege darin, dass die\nZahnverdickung nach Abs. 4 der Beschreibung vorzugsweise eine Ebene mit\neinem weiter innen liegenden Bereich des Sägeblatts bilde, während in den\nAnmeldeunterlagen (Sp. 2, Z. 3 und 4) konkret angegeben ist, dass die Zahnverdickung eine Ebene mit dem am weitesten innen liegenden Bereich bilde.\nDies ist jedoch unschädlich, weil eine solche Ausgestaltung jeweils nur als bevorzugte Ausführungsform beschrieben ist. Die in Absatz 4 des Streitpatents als\nbevorzugt beschriebene Gestaltung ist durch die ursprünglichen Anmeldeunterlagen abgedeckt.\n\n55 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nBacher Gröning Hoffmann\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.08.2013 - 4 Ni 29/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/x-zr-2-14","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/x-zr-2-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:24.144740+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-21/x-zr-2-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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