{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210416UXZR128.13.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-04-21","aktenzeichen":"X ZR 128/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 128/13 Verkündet am:\n21. April 2016\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:210416UXZR128.13.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. April 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 31. Juli 2013\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Berufung, an das Patentgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Mai 1994 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 775 417 (Streitpatent). Das Streitpatent umfasst in der korrigierten Fassung (EP 0 775 417 B9) sechs Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet:\n\n\"An electronic television programming guide system for use in\nconnection with a television receiver for displaying a plurality of\ntelevision programs from a plurality of program sources on a plurality of user-selectable television channels comprising:\nuser control means for issuing control commands, including channel-control commands;\ndata processing means for receiving said control commands and\nfor generating video control commands;\na video display generator adapted to receive video control commands from said data processing means; and selection means for\nallowing said user to select any one of said plurality of television\nchannels, said data processing means being responsive to said\nselection means and adapted to tune said television receiver to\nthe television channel selected by the user, characterised in that\nsaid data processing means is adapted to allow said user to define\na plurality of preferred tuning sequences of said television receiver;\nsaid data processing means being further adapted to receive said\ncommands defining each said sequence of tuning and to generate\na channel-tuning sequence list for each said defined sequence of\ntuning;\nmemory means for storing each said channel-tuning sequence list;\nsaid data processing means being further adapted to use one of\nsaid channel-tuning sequence lists to control the sequence of tuning of said plurality of television channels on said television receiver such that said television channels are tuned in accordance\nwith said one defined sequence of tuning and in response to\nchannel-control commands from said user control means.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegenüber den\nursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert und enthalte zudem\neine Schutzbereichserweiterung. Darüber hinaus sei der Gegenstand des\nStreitpatents nicht patentfähig.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent in der erteilten\nFassung und hilfsweise in der Fassung von vier bereits in der ersten Instanz\ngestellten sowie drei neuen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 I. Das Streitpatent betrifft einen elektronischen Programmführer für\neinen Fernsehempfänger.\n\n5 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents war im Stand der Technik unter anderem ein elektronischer Zeichengenerator zum Anzeigen von Textinformationen zum Zeitplan eines Fernsehprogramms auf dem vollen Bildschirm\neines Fernsehempfängers bekannt. Andere Systeme verwendeten einen Datenprozessor, um anhand von vom Anwender eingegebenen Kriterien bestimmte Programmzeitplaninformationen abzuspeichern, anhand dieser Daten einen\nFernsehempfänger automatisch abzustimmen oder ein Aufzeichnungsgerät\nzum Zeitpunkt der ausgewählten Fernsehübertragung zu aktivieren.\n\n6 Das Streitpatent kritisiert, dass solche elektronischen Programmsysteme\nschwierig zu implementieren und umständlich zu benutzen seien. Insbesondere\nböten sie keinen Modus, der die Betrachtungsgewohnheiten des Anwenders\nberücksichtige.\n\n7 Dem Gegenstand des Streitpatents liegt die Aufgabe zugrunde, einen\nverbesserten und nutzerfreundlicheren elektronischen Programmführer für\nFernsehempfänger zu schaffen.\n\n8 2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein System mit folgenden Merkmalen vor (die Gliederungsnummern stammen aus dem\npatentgerichtlichen Urteil, wo die Merkmale in einer anderen Reihenfolge aufgelistet sind):\n\n1. Elektronisches Fernsehprogramm-Leitsystem zur Verwendung in Verbindung mit einem Fernsehempfänger für die Anzeige mehrerer Fernsehprogramme aus mehreren Programmquellen in mehreren vom Anwender wählbaren Fernsehkanälen, mit\n\n2. einer Anwendersteuereinrichtung zum Ausgeben von\nSteuerbefehlen einschließlich Kanalsteuerbefehlen,\n\n5. Auswahlmitteln, die dem Anwender ermöglichen, irgendeinen der mehreren Fernsehkanäle zu wählen,\n\n3. einer Datenverarbeitungseinrichtung zum Empfangen der\nSteuerbefehle und zum Erzeugen von Videosteuerbefehlen,\ndie\n\n6. auf die Auswahlmittel anspricht und den Fernsehempfänger auf den vom Anwender gewählten Fernsehkanal\nabstimmt,\n\n7. dem Anwender die Definition mehrerer bevorzugter Abstimmsequenzen des Fernsehempfängers ermöglicht,\n\n8. jeden der Abstimmsequenzen definierenden Befehle\nempfängt sowie eine Kanalabstimmsequenz-Liste für\njede definierte Abstimmsequenz erzeugt und\n\n10. eine der Kanalabstimmsequenz-Listen verwendet, um\ndaraus die Abstimmsequenzen der mehreren Fernsehkanäle im Fernsehempfänger zu entnehmen, so dass\ndie Fernsehkanäle in Übereinstimmung mit einer dieser\ndefinierten Abstimmsequenz und als Antwort auf Kanalsteuerungsbefehle von der Anwendersteuereinrichtung\nabgestimmt werden,\n\n9. einer Speichereinrichtung zum Speichern jeder Kanalabstimmsequenz-Liste und\n\n4. einem Videoanzeigegenerator, der Videosteuerbefehle von\nder Datenverarbeitungseinrichtung empfängt.\n\nDie nachfolgende Figur 1 des Streitpatents zeigt in Form eines Blockschaltbildes die Komponenten für ein Ausführungsbeispiel.\n\n10 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n11 Patentanspruch 1 sei dahin auszulegen, dass die Auswahlmittel gemäß\nMerkmal 5 ein Subsystem der Anwendersteuereinrichtung gemäß Merkmal 2\nseien. Der Videoanzeigegenerator gemäß Merkmal 4 sei in den funktionellen\nAblauf der Abstimmung des Fernsehempfängers oder der Generierung einer\nKanalabstimmsequenz-Liste erkennbar nicht einbezogen. Demnach ergebe\nsich als Gegenstand von Patentanspruch 1 ein elektronisches Fernsehprogramm-Leitsystem, das ausschließlich darauf beruhe, dass der Nutzer mit beispielsweise einer Fernbedienung als Anwendersteuereinrichtung ausgewählte\nKanäle mittels einer Datenverarbeitungsanlage eingeben könne, die wiederum\nden Fernsehempfänger auf einen gewählten Kanal abstimme oder mehrere\neingegebene Kanäle zu einer oder mehreren Kanalabstimmungssequenzlisten\nzusammenfasse. Hierbei seien die Subkomponenten Fernsehempfänger, Anwendersteuereinrichtung, Auswahlmittel, Datenverarbeitungseinrichtung und\nSpeichereinrichtung zu einem kausalen Wirkungskreislauf zusammengeschaltet. Der Videoanzeigegenerator habe hingegen, bis auf sein bloßes Vorhandensein, für den mit dem Patentanspruch vorgegebenen, in sich geschlossenen\nFunktionsablauf keine Bedeutung.\n\n12 Der so definierte Gegenstand von Patentanspruch 1 gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Dort sei vorgesehen,\ndass der Videoanzeigegenerator Steuerbefehle von der Datenverarbeitungseinrichtung für die Erzeugung und Darstellung eines Lokalisierungsmenüs auf dem\nbesagten Fernsehempfänger empfange. Weiterhin ziehe sich eine Benutzerführung unter Einbeziehung eines am Fernsehempfänger angezeigten grafischen\nInterfaces in Form eines Lokalisierungsmenüs wie ein roter Faden durch den\nBeschreibungsteil. Dies schließe bei fachkundiger Lesart die Offenbarung eines\nSystems ohne Rückgriff auf ein solches Interface aus. Vielmehr mutiere der\n\nFernsehbildschirm von seiner ureigensten Funktion, passiv Bildinhalte wiederzugeben, zu einem funktional aktiven Bestandteil des Auswahlvorgangs. Diese\nursprünglich definierten Eigenschaften der Subsysteme fänden sich in der erteilten Fassung so nicht wieder.\n\n13 In der Fassung gemäß Hilfsantrag I könne das Streitpatent ebenfalls keinen Bestand haben. Nach dieser Fassung solle der Videoanzeigegenerator\nGenerierungs- und Anzeigefunktionen verifizieren. Dies führe zu einer vollkommen neuen technischen Funktionsweise, wodurch sich ein Aliud ergebe.\n\n14 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.\n\n15 1. Zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gehört auch in der geltenden Fassung eine visuelle Rückkopplung des Auswahlvorgangs auf dem\nFernsehbildschirm. Im Wortlaut von Patentanspruch 1 ist eine solche Rückkopplung zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie ergibt sich aber aus dem\nZusammenhang zwischen den Merkmalen 4, 5, 7, 8 und 9 und den hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung.\n\n16 a) Die in den Merkmalen 7 bis 9 vorgesehene Möglichkeit, dass der\nBenutzer mehrere Listen mit von ihm bevorzugten Abstimmsequenzen bestimmen kann, die von der Datenverarbeitungseinrichtung empfangen, umgesetzt\nund abgespeichert werden, umfasst nach der Beschreibung des Streitpatents\neine visuelle Rückkopplung auf dem Fernsehbildschirm. Ohne eine solche\nRückkopplung müsste der Benutzer die Listen quasi blind erstellen. Selbst\nwenn dies möglich wäre, entspräche dies weder dem in der Beschreibung des\nStreitpatents aufgezeigten Weg noch dem darin hervorgehobenen Ziel einer\nmöglichst großen Benutzerfreundlichkeit. Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, zieht sich eine visuelle Rückkopplung \"wie ein roter Faden\" durch die\ngesamte Beschreibung. Dies gilt indessen nicht nur für die ursprünglich einge-\n\nreichten Unterlagen, sondern auch für die Beschreibung des Streitpatents, die\ninsofern keine relevanten Unterschiede aufweist.\n\n17 b) Von den in Patentanspruch 1 vorgesehenen Bestandteilen des\nSystems kommt als Mittel für eine visuelle Rückkopplung allein der in Merkmal 4 definierte Videoanzeigegenerator in Betracht. Dieser wird auch in dem in\nder Beschreibung detailliert geschilderten Ausführungsbeispiel genutzt, um eine\nBenutzerführung über den Fernsehbildschirm zu realisieren. Andere Möglichkeiten einer visuellen Rückkopplung sind demgegenüber in der Beschreibung nicht\nerwähnt und im Patentanspruch nicht angelegt.\n\n18 c) Vor diesem Hintergrund kann Patentanspruch 1 entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht dahin ausgelegt werden, dass der Videoanzeigegenerator in den funktionalen Ablauf der Abstimmung des Fernsehempfängers auf einen Kanal oder der Generierung von Abstimmsequenzlisten nicht\neinbezogen ist. Zwar ist die Funktion des Videoanzeigegenerators im Patentanspruch nur rudimentär beschrieben. Gerade daraus ist jedoch zu entnehmen,\ndass ihm diejenigen in der Beschreibung aufgezeigten Funktionen zukommen\nmüssen, die zur Verwirklichung der übrigen Merkmale des Patentanspruchs\nerforderlich sind. Eine hinreichende Grundlage im Patentanspruch bildet angesichts der aufgezeigten Ausgangslage schon der Umstand, dass der Videoanzeigegenerator gemäß Merkmal 4 Steuerbefehle von der Datenverarbeitungseinrichtung empfängt. Um die in den Merkmalen 5 bis 9 vorgesehenen Funktionen zu realisieren, dürfen sich diese Steuerbefehle nicht auf die bloße Ansteuerung einzelner Kanäle beschränken. Vielmehr muss der Videoanzeigegenerator\nauch solche Steuersignale entgegennehmen und umsetzen, die eine visuelle\nRückkopplung jedenfalls für die Erstellung von benutzerdefinierten Listen am\nBildschirm ermöglichen.\n\n19 2. Dieser Gegenstand von Patentanspruch 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.\n\n20 a) Für die Frage, ob der Gegenstand eines Patentanspruchs bereits\nzum Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen gehört, ist maßgeblich, ob\nder Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann. Hierfür sind der Text der Beschreibung einschließlich\nder Erläuterung einer erfindungsgemäßen Ausführungsform sowie die Zeichnungen einer Anmeldung ebenso zu berücksichtigen wie die in der Anmeldung\nformulierten Patentansprüche (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010\n- Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 Rn. 22 - Formteil; Urteil vom 24. Januar 2012\n- X ZR 88/09, GRUR 2012, 475 Rn. 32 - Elektronenstrahltherapiesystem). Dabei sind zur Vermeidung einer unbilligen Beschränkung des Anmelders bei der\nAusschöpfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Ein \"breit\" formulierter Anspruch ist\nunbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der\nbeanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in Gestalt\neines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehörend\nentnehmbar ist. Dies gilt vornehmlich dann, wenn von mehreren Merkmalen\neines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 17. Juli\n2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum).\n\n21 b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe geht der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.\n\n22 aa) Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein System, das ohne Rückgriff auf ein grafisches Interface arbeitet, in den ursprüng-\n\nlich eingereichten Unterlagen nicht offenbart ist. Wie bereits dargelegt wurde,\nwird ein solches System indes auch vom Streitpatent nicht beansprucht.\n\n23 bb) Der Gegenstand des Streitpatents ist auch nicht deshalb unzulässig erweitert, weil Patentanspruch 1 abweichend von dem in der Anmeldung\nformulierten Anspruch ein Lokalisierungsmenü nicht zwingend vorsieht.\n\n24 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das in den ursprünglichen Unterlagen in Anspruch vorgesehene Lokalisierungsmenü (location menu) mit dem in\nder Anmeldung beschriebenen Lokalisierungsbildschirm (locator screen, K7\nS. 48) gleichzusetzen ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass dieses Merkmal zwingend im Patentanspruch vorgesehen werden müsste. In der Beschreibung der Anmeldung wird der Lokalisierungsbildschirm (locator screen) als optional dargestellt (K7 S. 20 Z. 31 bis 34). Damit\nsind auch solche Ausführungsformen als zur Erfindung gehörend offenbart, die\ndieses Merkmal nicht aufweisen. Dass der in der Anmeldung formulierte Anspruch 1 weitergehende Festlegungen enthält, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil als Vergleichsmaßstab der gesamte Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen heranzuziehen ist.\n\n25 cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand des\nStreitpatents nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil Patentanspruch 1 abweichend von dem in der Anmeldung\nformulierten Anspruch 3 keine \"tuning-selection messages\" vorsieht.\n\n26 Dabei kann offen bleiben, welcher Bedeutungsgehalt diesem in der Beschreibung der Anmeldung nicht erläuterten Begriff beizumessen ist. In Anspruch 3 der Anmeldung sind \"tuning-selection messages\" jedenfalls nur als\noptionales Merkmal des seinerseits optionalen Lokalisierungsmenüs definiert.\nDamit sind auch solche Ausführungsformen als zur Erfindung gehörend offenbart, die dieses Merkmal nicht aufweisen.\n\n27 3. Die Erwägungen, mit denen das Patentgericht den selbständigen\nKlagegrund einer Erweiterung des Schutzbereichs abgelehnt hat, sind seitens\nder Klägerin nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n28 IV. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 119 Abs. 5 Satz 2\nPatG).\n\n29 Das Patentgericht hat sich mit der Frage der Patentfähigkeit nicht abschließend befasst. Eine erstmalige Prüfung dieser Frage im Berufungsverfahren erscheint nicht sachdienlich (§ 119 Abs. 5 Satz 1 PatG).\n\n30 Ein Grundgedanke des reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens ist es,\ndass die Patentfähigkeit zunächst durch das mit technisch sachkundigen Richtern besetzte Patentgericht bewertet wird. Eine Endentscheidung durch den\n\nBundesgerichtshof ist daher regelmäßig nicht sachgerecht, wenn die Erstbewertung des Standes der Technik durch das Patentgericht unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit unterblieben ist (BGH, Urteil vom 7. Juli 2015\n- X ZR 64/13, GRUR 2015, 1095 Rn. 39 - Bitratenreduktion).\n\nBacher Gröning Hoffmann\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 31.07.2013 - 5 Ni 49/12 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/x-zr-128-13","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/x-zr-128-13","retrieved":"2026-10-24 08:01:24.096533+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-21/x-zr-128-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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