{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-04-21_I_ZB_85_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZB85.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-04-21","aktenzeichen":"I ZB 85/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 85/15\n\nvom\n\n21. April 2016\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2016:210416BIZB85.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler,\ndie Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde\nder Gläubigerin gegen den Beschluss der 55. Zivilkammer des\nLandgerichts Hannover vom 17. August 2015 an das Oberlandesgericht Celle abgegeben.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 33 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.\n\n2 Sie hat die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO beantragt und ihren Antrag mit dem Zusatz versehen:\n\nSollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, sind\ndas Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzusenden. Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses wird ausdrücklich\nnicht gewünscht.\n\n3 Der Schuldner hatte innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben. Der Gerichtsvollzieher übermittelte der Gläubigerin die Vermögensauskunft und stellte ihr 42,85 € einschließlich einer Gebühr nach\nNr. 261 des Kostenverzeichnisses (KV) zum Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG) für die Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses\nin Höhe von 33 € in Rechnung.\n\n4 Der gegen den Ansatz der Übermittlungsgebühr gerichteten Erinnerung\nhat der Gerichtsvollzieher nicht abgeholfen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung\nzurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde\nverfolgt die Gläubigerin ihren auf Aufhebung der Kostenrechnung gerichteten\nAntrag weiter.\n\n5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Ansatz der Gebühr\nnach Nr. 261 KV GVKostG sei nicht zu beanstanden. Der Gerichtsvollzieher\nhabe im Falle des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Gläubiger, der mangels veränderter Vermögensverhältnisse innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1\nSatz 1 ZPO keine erneute Abnahme der Vermögensauskunft verlangen könne,\nvon Amts wegen und unabhängig von einem Antrag die Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Die Übersendung liege nicht in der Disposition des Gläubigers, weil dieser andernfalls die Voraussetzungen einer Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 3\nZPO beeinflussen und damit den Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses\nbeeinträchtigen könne, den Rechtsverkehr vor zahlungsunfähigen Schuldnern\nzu schützen.\n\n6 III. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht\n\nstatthaft. Die Rechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzudeuten; die Sache ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das\nOberlandesgericht Celle abzugeben.\n\n7 1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.\n\n8 Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des\nGerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in\n§ 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine\nBeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist\nauch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10; Beschluss vom\n17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257 Rn. 3; mwN).\n\n9 Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf\n§ 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die\nErinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG\nentsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (vgl.\nBGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 11, mwN).\n\n10 2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der\nZwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG i.V.m. § 766\nAbs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung\nmit § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum Landgericht (§ 72\nGVG) statthaft. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist nach\n\n§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht (hier: zum OLG Celle) zulässig, da das Landgericht in seinem Beschluss von der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ausgegangen ist.\n\n11 3. Die Rechtsbeschwerde ist mit Rücksicht darauf, dass gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht die Rechtsbeschwerde zum\nBundesgerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung unter\nder Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So\nverhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbeschwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts\ndurch ein übergeordnetes Gericht ab. Die weitere Beschwerde setzt - ebenso\nwie die Rechtsbeschwerde - voraus, dass das Landgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in dem\nBeschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die\nweitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Celle abzugeben (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 Rn. 17; Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, juris Rn. 9; Beschluss vom\n18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 16).\n\n12 4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.\n\nBüscher Koch Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanzen:\nAG Hameln, Entscheidung vom 20.07.2015 - 34 M 31087/15 -\nLG Hannover, Entscheidung vom 17.08.2015 - 55 T 73/15 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/i-zb-85-15","cited_norms":[{"jurabk":"GvKostG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802d","ref_norm":"802d","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882c","ref_norm":"882c","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802c","ref_norm":"802c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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