{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210416BANWZ1.14.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2016-04-21","aktenzeichen":"AnwZ 1/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ 1/14\nvom\n\n21. April 2016\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\n\nECLI:DE:BGH:2016:210416BANWZ1.14.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Becker, die Richter Seiters und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte\nDr. Lauer und Dr. Wolf am 21. April 2016\n\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnung der anwaltlichen Beisitzerin Frau Rechtsanwältin\nS. wird für begründet erklärt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger gehört zu den 35 Kandidaten, die dem Wahlausschuss für\nRechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof im Jahre 2012 von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgeschlagen worden sind. Am 29. Juli 2013 fand die\nWahl statt. Der Kläger befand sich nicht unter den gewählten Personen. Dies\nteilte ihm der damalige Vorsitzende des Ausschusses mit. Daraufhin beantragte\nder Kläger beim Ausschuss, ihm umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Dem\nwurde nur teilweise entsprochen. Der Kläger hat daraufhin vor dem Verwaltungsgericht K. Klage erhoben und die Verpflichtung des Ausschusses\nbegehrt, ihm uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihn in die Wahlliste des Ausschusses aufzunehmen, hilfsweise eine Neuwahl durchzuführen.\nDas Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof verwiesen. Beschwerde und Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Verweisung hatten keinen Erfolg.\n\n2 Der Senat hat Termin auf den 2. Mai 2016 bestimmt. Nach Erhalt der\nLadung hat die anwaltliche Beisitzerin Frau Rechtsanwältin S. folgenden\nSachverhalt mitgeteilt:\n\nBei der vorletzten Wahl im Jahr 2006 habe sie der Wahlausschuss auf\nPlatz 11 gesetzt. Gegen die Wahl habe ein unterlegender Kandidat im\nVerfahren AnwZ geklagt. Dieser sei von Prof. Dr. R. vertreten worden. Dieser habe in einem Artikel in der Zeitschrift\nüber das Verfahren und den Termin vor dem Senat berichtet. In diesem Zusammenhang und nach einem von ihr mit einem Redakteur der Zeitschrift geführten Telefonat habe sie Prof. Dr. R.\nvorgeworfen, gegen anwaltliche Geheimhaltungspflichten verstoßen zu\nhaben. Sie habe sich insoweit beim Senat beschwert. Prof. Dr. R.\nhabe die Vorwürfe in Abrede gestellt. Sie habe sich über ihn - erfolglos - dann auch bei der damals für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer beschwert.\n\n3 Den Parteien ist rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger hat daraufhin Frau Rechtsanwältin S. als befangen abgelehnt und die damals\ngegen ihn erhobenen Vorwürfe erneut zurückgewiesen.\n\n4 Der Senat hat die Akten des Verfahrens AnwZ beigezogen.\n\nII.\n\n5 Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO\nfindet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit\nstatt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Un-\n\nvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht\nerforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr\ngenügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu\nbegründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit\nvon Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur Senat,\nBeschlüsse vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und\nvom 27. April 2015 - AnwZ 1/15, juris Rn. 5 mwN). Ausgehend von diesen\nGrundsätzen liegt hier ein Ablehnungsgrund aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren 2006 vor.\n\nBecker Seiters Remmert\n\nLauer Wolf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/anwz-1-14","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/anwz-1-14","retrieved":"2026-10-24 07:51:12.094400+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-21/anwz-1-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2016-04-21","dockets":["AnwZ 1/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210416BANWZ1.14.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210416BANWZ1.14.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – AnwZ 1/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/anwz-1-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Ablehnung der anwaltlichen Beisitzerin Frau Rechtsanwältin\nS. wird für begründet erklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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