{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210416B1STR409.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-04-21","aktenzeichen":"1 StR 409/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 409/15\n\nvom\n21. April 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen des Vorwurfs des Mordes u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2016:210416B1STR409.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des\nSenats vom 18. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin nach mündlicher Hauptverhandlung durch Urteil vom 18. Februar\n2016 ein den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und eines Diebstahls teilfreisprechendes Urteil des Landgerichts München I im Umfang des Freispruchs\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidigern\ndes Angeklagten am 11. April 2016 bekannt geworden.\n\n2 Mit seiner am 18. April 2016 eingegangenen Anhörungsrüge beantragt\nder Angeklagte, das Urteil für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in\nden Stand nach Eingang der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zurückzuversetzen. Der Angeklagte rügt insbesondere, der Senat habe sich in seinem\nUrteil nicht mit seinem Einwand beschäftigt, einzelne Beweisergebnisse, auf die\nsich auch das Landgericht gestützt habe, seien unverwertbar. Zudem vermisse\nder Senat die Auseinandersetzung mit dem gleichzeitig abgeurteilten Diebstahl\neiner Kamera im Rahmen des Freispruchs vom Vorwurf des Mordes und eines\nweiteren Diebstahls, obwohl sich solches vorliegend nicht aufgedrängt habe.\n\n3 2. Der zulässige Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat\nhat sämtlichen Vortrag der Verteidigung, der nicht nur schriftlich, sondern ausführlich auch mündlich in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 vorgebracht\nwurde, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung bedacht. Dass er\nden Argumenten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Eine „Überraschungsentscheidung“ des Senats liegt schon deshalb\nfern, weil sämtliche Rechtsfragen für alle Beteiligten auf dem Tisch lagen und\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingt nicht dazu, jedes Vorbringen\neines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Unabhängig hiervon hat sich der\nSenat in seinem Urteil ausdrücklich zur Frage einer Verwertbarkeit verhalten\n(Urteil Rn. 22), wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers. Ob eine Erörterungslücke vorliegt, weil ein bestimmter Umstand bei der Beweiswürdigung\nnicht behandelt wurde, obwohl sich dies aufdrängte, ist aus der Sicht des Senats, nicht aus der des Antragstellers zu entscheiden.\n\n5 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\nvon § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR\n207/15).\n\nRaum Jäger Cirener\n\nMosbacher Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/1-str-409-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-21/1-str-409-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:12.738847+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-21/1-str-409-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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