{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210116UIIIZR171.15.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-01-21","aktenzeichen":"III ZR 171/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIII ZR 171/15\nVerkündet am:\n21. Januar 2016\nPellowski\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:210116UIIIZR171.15.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die\nRichter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Naumburg vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\n1 Der Kläger nimmt den beklagten Notar aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Die I. mbH und die I.\nKG planten, einen größeren Altbaukomplex in\nM. zu sanieren und die sanierten Wohnungen als Eigentumswohnungen zu verkaufen. In diesem Zusammenhang entwickelte der Beklagte den\nEntwurf eines notariellen Angebots zum Abschluss eines Wohnungskaufvertrags. Darin bietet der Käufer den vorgenannten Gesellschaften an, mit ihm einen in dem Entwurf wiedergegebenen Kaufvertrag abzuschließen. Weiter heißt\nes in dem Angebotsentwurf:\n\n\"An dieses Angebot hält sich Käufer bis zum … gebunden. Auch danach\nsoll das Angebot weiter gelten, bis es von dem Käufer gegenüber dem\n\n- Notar S.\n[= Beklagter]\n\nnachstehend Vollzugsnotar genannt, widerrufen wird. Der Widerruf muss\ndurch eingeschriebenen Brief erfolgen. Der Vollzugsnotar ist vom Verkäufer zur Entgegennahme des Widerrufs bevollmächtigt worden.\n\nDer Kaufvertrag kommt bereits dadurch zustande, dass der Verkäufer vor\ndem Vollzugsnotar eine Annahmeerklärung beurkunden lässt. Der Zugang\nder Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn diese \"demnächst\" dem Käufer zugeht.\"\n\n3 Am 29. Mai 2006 beurkundete der Notar T. in M. das\nAngebot des Klägers zum Abschluss eines Wohnungskaufvertrags entsprechend dem vorgenannten Entwurf. In die Leerstelle wurde eingetragen, dass\nder Käufer an das Angebot bis zum 4. Juli 2006 gebunden ist. Der Kaufpreis\nbetrug 81.279 €. Am 10. August 2006 beurkundete der Beklagte die Annahme\ndes Angebots durch die Verkäufer. Der Kaufvertrag wurde durchgeführt. Der\nKläger wurde Eigentümer der Wohnung.\n\n4 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 29. Januar 2014 in einem\nRechtsstreit gegen die Rechtsnachfolgerin der I.\nmbH gab der Kläger folgende\nErklärung ab:\n\n\"Wenn im August 2006 der Notar gesagt hätte, die Erklärung sei noch\nnicht hinreichend, um Eigentümer zu werden, ich müsse die Erklärung\nnochmals abgeben, so hätte ich dies wahrscheinlich gemacht, wenn sich\nan den Argumenten, die für den Kauf sprachen, nichts geändert hätte. In\nmeinen persönlichen Verhältnissen gab es jedenfalls keine Änderung.\"\n\n5 Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von\n68.274,36 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung der Eigentumswohnung sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum\nAusgleich des Weiteren mit dem Erwerb und der Finanzierung der Wohnung\nzusammenhängenden Vermögensschadens. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte hätte ihn vor Beurkundung der Annahmeerklärung darauf hinweisen\nmüssen, dass das Kaufangebot bereits erloschen sei und die Annahme der\nVerkäufer ein neues Angebot darstelle, das er, der Kläger, seinerseits hätte annehmen müssen, damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande komme. Er behauptet, bei einem entsprechenden Hinweis hätte er von dem Kauf Abstand\ngenommen.\n\n6 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Haftung des Notars scheitere bereits daran, dass er nicht schuldhaft nach § 19\nAbs. 1 Satz 1 BNotO gehandelt habe. Aufgrund der vom Kläger im Rahmen\nseiner persönlichen Anhörung am 29. Januar 2014 in dem Rechtsstreit gegen\nden Verkäufer abgegebenen Erklärung sei überdies davon auszugehen, dass\nihm kein kausaler Schaden entstanden sei.\n\n7 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe\n\n8 Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nI.\n\n9 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht\nzu. Zur Begründung werde zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf die in\nden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils dargelegten zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend gelte Folgendes:\n\n10 Der Beklagte habe nicht gegen seine aus § 4, § 17 Abs. 2 BeurkG, § 14\nAbs. 2 BNotO folgenden Belehrungspflichten verstoßen, indem er die Annahme\ndes Antrags des Klägers beurkundet sowie den Vertrag vollzogen und den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass dessen Kaufvertragsangebot unwirksam gewesen sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom\n7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434) entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Angebot des Käufers unbefristet\nfortbestehe und vom Verkäufer jederzeit angenommen werden könne, auch\ndann mit § 308 Nr. 1 AGB unvereinbar seien, wenn das Angebot nicht bindend,\nsondern widerruflich sei. Dies sei für den Beklagten jedoch im Zeitpunkt der\nBeurkundung nach dem seinerzeitigen Stand von Rechtsprechung und Literatur\nnicht erkennbar gewesen.\n\nII.\n\n11 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Zwar mag der\nBeklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Hinweis- und Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) fahrlässig verletzt\nhaben (vgl. hierzu in zwei Parallelsachen Senat, Urteile vom 21. Januar 2016\n- III ZR 159/15, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und III ZR 160/15).\n\nJedoch ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten jedenfalls nicht kausal für einen Schaden des Klägers\ngeworden ist:\n\n12 1. Nach den im Berufungsurteil teilweise wiedergegebenen und im Übrigen\nin Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Kläger in\nseiner persönlichen Anhörung vom 29. Januar 2014 in einem von ihm vor dem\nLandgericht M. geführten Rechtsstreit gegen die\nRechtsnachfolgerin der I. mbH in\nBezug auf den vorliegend betroffenen Wohnungskauf dahingehend geäußert, er\nhätte die Erklärung wahrscheinlich nochmals abgegeben, wenn im August 2006\nder Notar gesagt hätte, die Erklärung sei noch nicht hinreichend, um Eigentümer zu werden, er müsse die Erklärung nochmals abgeben, und wenn sich an\nden Argumenten für den Kauf nichts geändert hätte; in seinen persönlichen\nVerhältnissen habe es keine Änderung gegeben.\n\n13 Das Landgericht ist auf der Grundlage dieser Angaben des Klägers davon ausgegangen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger\nnach Ablauf der Annahmefrist und zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch\nden Verkäufer nicht immer noch an der Durchführung des Vertrags interessiert\ngewesen wäre, so dass aus diesem Grund dem Kläger kein kausaler Schaden\nentstanden sei (S. 7 f des Urteils des Landgerichts).\n\n14 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 19 BNotO\nzu, nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch auf die vorgenannten, aus seiner Sicht\nzutreffenden Erwägungen des Urteils des Landgerichts, die es in den Gründen\ndes Berufungsurteils ausdrücklich wiedergegeben hat, Bezug genommen (S. 3,\n\n5 des Berufungsurteils). Es hat die Klageabweisung mithin nicht nur auf einen\nfehlenden schuldhaften Verstoß des Beklagten gegen die ihm obliegenden notariellen Belehrungspflichten gestützt, sondern - selbständig tragend - auch auf\ndie fehlende Kausalität einer etwaigen Amtspflichtverletzung des Beklagten für\nden vom Kläger geltend gemachten Schaden.\n\n15 Die Revision greift weder die Feststellungen noch die Rechtsausführungen der Vorinstanzen zur fehlenden Kausalität an. Sie beschränkt sich auf die\nRüge, Land- und Oberlandesgericht hätten zu Unrecht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch den Beklagten verneint.\n\n16 2. a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, ist in den Blick zu nehmen, welchen Verlauf die Dinge bei\npflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des\nBetroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen\nhätte (Senat, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14\nmwN; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung,\n3. Aufl., Rn. 2185). Die erforderliche Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität, so dass dem Geschädigten\ndie Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt (BGH aaO mwN; Wöstmann aaO).\n\n17 b) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des\ngesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche\nBehauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache\ndes Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559\nAbs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 ZPO gewahrt hat.\n\nDamit unterliegt der Nachprüfung nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei\nauseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich\nist und nicht gegen Denkgesetze- und Erfahrungssätze verstößt (z.B. Senat,\nUrteil vom 10. November 2011 - III ZR 81/11, WM 2011, 2353 Rn. 16 mwN;\nBGH, Urteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910 Rn. 18 und\nvom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945; MüKoZPO/Krüger,\n4. Aufl., § 559 Rn. 8 f). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier - nach § 287 ZPO vorzunehmen ist (BGH, Urteile\nvom 24. Juni 2008 aaO und vom 19. April 2005 aaO; MüKoZPO/Prütting,\n4. Aufl., § 287 Rn. 35; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 287 Rn. 8).\n\n18 c) Nach diesem Maßstab erweist sich die Wertung der Vorinstanzen als\nfehlerfrei. Aus ihren - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen\nergibt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum angesichts der Unwirksamkeit seines ursprünglichen Angebots\nvom 29. Mai 2006 nach Ablauf der bis zum 4. Juli 2006 währenden Annahmefrist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW\n2013, 3434 Rn. 13 ff) ein erneutes Angebot zum Abschluss des Wohnungskaufvertrags abgegeben hätte mit der Folge, dass zwischen ihm und den Verkäufern ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Der Kläger hat in\nseiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht M. am 29. Januar\n2014 sinngemäß bekundet, in seinen persönlichen Verhältnissen habe es im\nAugust 2006 seit der Beurkundung seines Kaufangebots am 29. Mai 2006 keine\nÄnderung gegeben; er hätte \"die Erklärung\", d.h. sein notarielles Angebot vom\n29. Mai 2006, wahrscheinlich erneut abgegeben, wenn ihm im August 2006 der\nNotar gesagt hätte, er müsse dies tun, um Eigentümer zu werden, und wenn\nsich an den Argumenten, die für den Kauf gesprochen hätten, nichts geändert\nhätte. Für eine solche Änderung der aus Sicht des Klägers für einen Kauf spre-\n\nchenden Argumente im Zeitraum vom 29. Mai 2006 bis August 2006 ist nichts\nersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung der Vorinstanzen, es sei\nkein kausaler Schaden entstanden, weil das Interesse des Klägers an dem Erwerb der Eigentumswohnung auch nach dem Ablauf der Annahmefrist fortbestanden habe, rechtlich möglich. Sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze\nund Erfahrungssätze. Anhaltspunkte, dass sich das Landgericht und das Oberlandesgericht mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen nicht\numfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt haben, bringt die Revision\nnicht vor und sind auch sonst auf der Grundlage des vom Berufungsgericht\nfestgestellten Sachverhalts und Parteivortrags nicht ersichtlich.\n\nHerrmann Wöstmann Tombrink\n\nRemmert Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 10 O 2127/13 -\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 29.04.2015 - 5 U 10/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-21/iii-zr-171-15","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-21/iii-zr-171-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:05.345044+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-21/iii-zr-171-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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