{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB36.14.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-01-21","aktenzeichen":"V ZB 36/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 36/14\nvom\n\n21. Januar 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB36.14.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 2013 und der Beschluss des Landgerichts Würzburg - 3. Zivilkammer - vom\n30. Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Marburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert beträgt in allen Instanzen 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene wurde am 13. Dezember 2013 bei einer Verkehrskontrolle\nfestgenommen. Er konnte sich nicht ausweisen und gab falsche Personalien\nan, nämlich die eines algerischen Bekannten. Eine Prüfung ergab, dass die\nAusländerbehörde der Stadt Marburg, bei der er ebenfalls unter diesem falschen Namen aufgetreten war, ihn mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 aus\ndem Bundesgebiet ausgewiesen hatte. Die beteiligte Behörde hat am\n\n13. Dezember 2013 bei dem Amtsgericht beantragt, gegen den Betroffenen\nSicherungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Das Amtsgericht\nhat diesem Antrag entsprochen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene\nnach dem Ende der angeordneten Haft die Feststellung der Rechtswidrigkeit\nder Haftanordnung.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht hält den Haftantrag der beteiligten Behörde für\nausreichend. Dieser sei dem Betroffenen zwar nicht ausgehändigt worden. Der\nMangel sei aber durch Einsichtnahme seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten in die Akten behoben worden. Bei dem Betroffenen lägen die Haftgründe\nder unerlaubten Einreise und der Entziehungsabsicht vor. Eine Haft von drei\nMonaten sei auch erforderlich. Deshalb habe auch der Antrag des Betroffenen,\ndie Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, keinen Erfolg.\n\nIII.\n\n3 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Anordnung der Sicherungshaft und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht sind rechtswidrig und verletzen den Betroffenen in seinen Rechten. Es\nfehlte an einem zulässigen Haftantrag.\n\n4 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\n\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12,\nFGPrax 2013, 130 Rn. 15, vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 5 und\nvom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15 juris Rn. 15).\n\n5 2. Diesen Anforderungen wird der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht gerecht.\n\n6 Zur Durchführbarkeit und zur notwendigen Dauer der Haft enthält er lediglich die Angabe, die Anordnung der Sicherungshaft von zunächst drei Monaten sei angemessen und erforderlich, weil zunächst die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt und (ggf. durch Vorführung bei dem algerischen\nGeneralkonsulat) bestätigt werden müsse und die Beschaffung von Heimreisedokumenten einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen werde.\nDas war unzureichend, weil nicht erläutert wird, weshalb eine Haft von drei Monaten erforderlich erschien und eine Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte.\nEine solche Erläuterung ist indessen unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG\nauf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen\nHaft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). In dem Haftantrag wären deshalb der Ablauf einer Rückführung nach Algerien bzw. nach Marokko\n\nund der hierfür zu veranschlagende Zeitraum darzustellen gewesen. Das ist\nunterblieben.\n\n7 3. Der Mangel des Haftantrags ist nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22 f.),\ndurch die beteiligte Behörde oder durch eigene Feststellungen des Beschwerdegerichts behoben worden.\n\n8 Die Behörde hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zwar mitgeteilt,\nmit Blick auf die falschen Angaben zu seiner Identität werde die Abschiebung\ndes Betroffenen nunmehr nach Algerien oder Marokko parallel betrieben, eine\nSammelvorführung bei den algerischen Behörden sei für den 28. Februar 2014\nvorgesehen. Sie hat aber weder den Zeitraum näher konkretisiert, in dem nach\nder Durchführung des Termins mit der Erteilung von Passersatzpapieren als\nVoraussetzung der Durchführung der Abschiebung gerechnet werden kann,\nnoch erläutert, was die algerischen Behörden dazu veranlassen könnte, den\nBetroffenen als algerischen Staatsangehörigen anzuerkennen. Das war geboten, weil der Betroffene bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht erklärt hatte, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, und diese Angabe den Feststellungen der örtlichen Polizeidienststelle in einem von der beteiligten Behörde mit\ndem Haftantrag vorgelegten Vermerk entsprach.\n\n9 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Würzburg, Entscheidung vom 14.12.2013 - XIV 99/13 -\nLG Würzburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 3 T 79/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-21/v-zb-36-14","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-21/v-zb-36-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.182526+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-21/v-zb-36-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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