{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-01-21_I_ZR_159_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:210116BIZR159.14.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-01-21","aktenzeichen":"I ZR 159/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 159/14\nvom\n\n21. Januar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:210116BIZR159.14.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom\n12. November 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n2 I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer\ngerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt\nund bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG,\nNJW-RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf,\ndass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, MarkenR\n2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12,\njuris Rn. 2).\n\n3 II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 12. November 2015 die\nAngriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet.\n\n4 1. Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der\nNichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht\nbegründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue\nund eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, MarkenR 2014,\n343 Rn. 4 - BAVARIA). Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine\nNichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden,\neine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom\n9. April 2013 - I ZR 100/11, juris Rn. 3; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 4\n- BAVARIA).\n\n5 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen\ngeklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner\nBegründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen\nworden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann\nausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn\nein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender\nZulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine\nPrüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011,\n1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n6 An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde\n\neine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt worden ist. Der Umstand, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO\nangefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern\neine neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, hat keinen Einfluss\nauf Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 14; BGH, MarkenR 2014, 343 Rn. 6\n- BAVARIA).\n\n7 2. In der Anhörungsrüge wird eine primäre Gehörsverletzung durch den\nSenat nur pauschal behauptet, jedoch nicht dargelegt. Für die erforderliche Darlegung reicht es nicht aus, dass der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\nrückgewiesen hat, auch soweit die Klägerin als Zulassungsgründe die Ablehnung von Beweisanträgen und die unterbliebene Aussetzung des Verfahrens\ndurch das Berufungsgericht geltend gemacht hat.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2013 - 15 O 95/12 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2014 - 24 U 127/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-21/i-zr-159-14","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-21/i-zr-159-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:09.508723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-21/i-zr-159-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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