{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR590.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-12-20","aktenzeichen":"1 StR 590/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 590/16\n\nvom\n20. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR590.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. August 2016\n\na) im Tenor dahingehend gefasst, dass die Angeklagte der\nversuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten\nerzielt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge den aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\n2 1. Das Landgericht hat die Angeklagte ausweislich des Verhandlungsprotokolls und des zunächst gleichlautenden Tenors des schriftlichen Urteils\nwegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und anschließend das Urteil dahingehend berichtigt, dass die Angeklagte statt der versuchten Einfuhr der versuchten Durchfuhr schuldig ist. Diese Urteilsberichtigung war unzulässig, weil der Tenor so\nverkündet wurde wie er in den schriftlichen Urteilsgründen niedergelegt ist und\nkein offensichtliches Schreibversehen oder eine sonstige offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt (vgl. hierzu näher Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt,\nStPO, 59. Aufl., § 268 Rn. 9 ff.).\n\n3 Der Senat hat allerdings in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung vorgenommen.\nDie Voraussetzungen hierfür liegen vor (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 354\nRn. 13 ff. mwN): Die vollständigen und tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen – wie das Landgericht selbst erkannt hat – den tateinheitlichen Schuldspruch der versuchten Durchfuhr von Betäubungsmitteln. Die Vorschrift des\n§ 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der\nTatvorwurf nach der unverändert zugelassenen Anklage ohnehin neben der\nBeihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf\nden tateinheitlich begangenen Versuch der Durchfuhr von Betäubungsmitteln\nlautet.\n\n4 2. Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des § 29a\n\nAbs. 1 BtMG vorliegt, hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft das Vorliegen des\nvertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nicht eingestellt.\n\n5 Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe\ndie Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung\naller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder\nschweren Falles abzulehnen, sind in einem nächsten Schritt die den gesetzlich\nvertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen.\nErst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen\ndes gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom\n9. August 2016 – 1 StR 331/16 mwN).\n\n6 Angesichts der Höhe der Strafe, die sich nahe der Obergrenze des für\neinen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorgesehenen Strafrahmens bewegt, kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf\n\ndem Rechtsfehler beruht. Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt,\nkönnen die Feststellungen aufrecht erhalten bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).\n\nRaum Jäger Cirener\n\nMosbacher Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-20/1-str-590-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-20/1-str-590-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:14.088812+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-20/1-str-590-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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