{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB26.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-10-20","aktenzeichen":"V ZB 26/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 26/15\nvom\n\n20. Oktober 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB26.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2015 wird auf\nKosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wurde der Betroffene aus dem\nBundesgebiet ausgewiesen; gegen ihn wurde ein Einreiseverbot verhängt. Unter Verstoß gegen dieses Verbot reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne gültige Papiere wieder in das Bundesgebiet ein, wo er Ende Mai 2014 festgenommen wurde. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht\nmit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juni 2014 gegen den Betroffenen Haft zur\nSicherung von dessen Abschiebung in den Heimatstaat Ghana bis zum\n8. August 2014 an. Da der Betroffene angegeben hatte, er habe in Malta Asyl\nbeantragt, mit diesem Antrag aber keinen Erfolg gehabt, ersuchte das zuständi-\n\nge Bundesamt Malta um seine Wiederaufnahme, was Malta aber am\n16. Juli 2014 mangels einer Eintragung des Betroffenen im Eurodac-Register\nablehnte.\n\n2 Am 29. Juli 2014 hat der Betroffene beantragt, die Haft aufzuheben. Er\nist am 4. August 2014 wegen eines inzwischen gestellten neuerlichen Asylantrags aus der Haft entlassen worden. Seinen seitdem auf Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Haft gerichteten Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die auf den Haftzeitraum vom 29. Juli bis zum 4. August 2014 beschränkte\nBeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde\nverfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag für unbegründet.\nSeit dem 29. Juli 2014 habe die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung mehr\ngefunden. Vielmehr habe die beteiligte Behörde die Abschiebung des Betroffenen nach Ghana betrieben.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.\n\n5 1. Entgegen der Annahme des Betroffenen lag der Haftanordnung ein\nzulässiger Haftantrag zugrunde.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11,\nInfAuslR 2012, 328 Rn. 10, vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013,\n130 Rn. 15, vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, FGPrax 2015, 39 Rn. 6 und\nvom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15 InfAuslR 2016, 108 Rn. 15). Zu den für die\nrichterliche Prüfung wesentlichen Punkten gehören die Angaben, bei welchen\nStaaten in welcher Reihenfolge wegen einer Rückführung angefragt werden soll\n(Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, juris Rn. 6) und - schon\nim Hinblick auf die unterschiedlichen Haftgründe - in welchem Verfahren das\njeweils geschehen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015\n- V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 17 f.).\n\n7 b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag.\n\n8 aa) Die beteiligte Behörde hat Haft zur Sicherung der Abschiebung des\nBetroffenen in seinen Heimatstaat Ghana beantragt. In dem Haftantrag hat sie\ndie dazu erforderlichen Schritte mit konkretem Bezug auf diesen Zielstaat und\ndem dafür zur veranschlagenden Zeitaufwand im Einzelnen dargelegt. Ihre Angaben genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG.\n\n9 bb) Daran ändert es nichts, dass die beteiligte Behörde in dem Haftantrag auch mitgeteilt hat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge prüfe derzeit den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen in Malta; es sei noch\nnicht geklärt, ob eine Überstellung dorthin in Betracht komme. Sie hat damit\nentgegen der Ansicht des Betroffenen keineswegs offengelassen, ob sie eine\nAbschiebung nach Ghana betreiben wollte, zu deren Sicherung Haft nach § 62\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG wegen unerlaubter Einreise und Fluchtgefahr angeordnet werden konnte, oder ein Rücküberstellungsverfahren nach der\nDublin-III-Verordnung, zu dessen Sicherung Haft aus den genannten Haftgründen seinerzeit nicht angeordnet werden durfte, weil Deutschland Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung noch nicht umgesetzt hatte (vgl. Senat,\nBeschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31 und\nvom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, InfAuslR 2015, 59 Rn. 11). Die beteiligte\nBehörde hat vielmehr erläutert, dass sie in Abstimmung mit dem Bundesamt\ndas Ergebnis von dessen Prüfung nicht abwarten, sondern schon vorher die\nAbschiebung betreiben wolle. Als Grund dafür hat sie angeführt, der Betroffene\nhabe angegeben, sein Asylantrag sei in Malta abgelehnt worden; er habe den\nWunsch geäußert, nach Ghana abgeschoben zu werden. Damit lagen alle für\ndie richterliche Prüfung des Antrags wesentlichen Angaben vor. Ob die Behörde\nwie beschrieben vorgehen durfte, ist keine Frage der Zulässigkeit des Haftantrags, sondern eine Frage seiner Begründetheit (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn. 9 und vom 15. Oktober 2015\n- V ZB 82/14, juris Rn. 7).\n\n10 2. Die Haft durfte auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 5 AufenthG in der seinerzeit geltenden Fassung gestützt werden.\nEntgegen der Ansicht des Betroffenen war die Anwendung dieses Haftgrunds\n\nnicht durch das (zurückgewiesene) Rücknahmeersuchen gesperrt, das das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge an Malta gestellt hat.\n\n11 a) Der Betroffene leitet diese Sperrwirkung aus Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung ab. Nach Unterabsatz 1 der genannten Vorschrift kann ein Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgelehnt worden ist und der sich\nohne Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet aufhält, entweder ein Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-Verordnung oder ein Rückkehrverfahren\nnach der Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG durchführen. Beschließt er, ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen, findet nach Unterabsatz 2 die Rückkehrrichtlinie keine Anwendung. Daraus folgert der Betroffene, dass ein Rückkehrverfahren ausgeschlossen ist, wenn der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat\num Rücknahme ersucht. Ob dem zu folgen wäre, erscheint zweifelhaft, kann\naber offenbleiben.\n\n12 b) Die beteiligte Behörde hat sich nicht für ein Wiederaufnahme-, sondern für ein Rückkehrverfahren entschieden. Dieses Rückkehrverfahren ist\ndurch das Aufnahmeersuchen des Bundesamts an Malta nicht abgebrochen\nworden. Die Voraussetzungen für ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren\nnach der Dublin-III-Verordnung lagen mangels einer Eintragung des Betroffenen im Eurodac-Register nicht vor. Ohne eine solche Eintragung lässt sich weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten noch feststellen, ob überhaupt ein Fall\ndes Art. 24 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung vorliegt. Das Ersuchen des Bundesamts stellt sich bei dieser Sachlage lediglich als informelles Angebot der\nWiederaufnahme des Betroffenen an Malta, aber nicht als Einleitung eines\nförmlichen Wiederaufnahmeverfahrens dar.\n\n13 3. Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG\nabgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.08.2014 - 934 XIV 933/14 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2-29 T 247/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-20/v-zb-26-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-20/v-zb-26-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.046003+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-20/v-zb-26-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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