{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB13.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-10-20","aktenzeichen":"V ZB 13/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 13/16\nvom\n\n20. Oktober 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB13.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist\ngemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n2 1. Nicht frei von Zweifeln ist zwar, ob die Begründung des Beschwerdegerichts den von ihm angenommenen Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4\nAufenthG trägt. Diesen Zweifeln müsste aber in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgegangen werden, weil die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ergeben.\n\n3 a) Auf die genannten Vorschriften kann die Haft gestützt werden, weil sie\nam 1. August 2015 in Kraft getreten sind und der Haftantrag erst im November\n2015 gestellt worden ist.\n\n4 b) Der Berücksichtigung des Haftgrundes im Rechtsbeschwerdeverfahren stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen. Die beteiligte\nBehörde hatte sich von Anfang an auch auf diesen Haftgrund gestützt. Das\nAmtsgericht hatte die Haft auch aus diesem Grunde angeordnet. Die von dem\nBeschwerdegericht getroffenen Feststellungen tragen ihn.\n\n5 c) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG ist gegen\neinen Ausländer Haft zur Sicherung seiner Abschiebung anzuordnen, wenn im\nEinzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten\nAnhaltspunkten beruhen, und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass\ner sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Zu den in\n§ 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten konkreten Anhaltspunkten für die Fluchtgefahr gehört nach Nummer 5 dieser Vorschrift die ausdrückliche Erklärung des\nAusländers, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Eine solche Erklärung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Ausländer klar\nzum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (Senat,\nBeschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 27/16, juris Rn. 5). So liegt es hier. In seiner Einlassung bei der persönlichen Anhörung durch das Beschwerdegericht\nhat der Betroffene erklärt, er sei lieber tot, als nach Afghanistan - den Zielstaat,\nin den er abgeschoben werden soll - abgeschoben zu werden. Er habe sich\ndeshalb seinerzeit die Selbstverletzungen beigebracht und könne auch für die\njetzt anstehende Abschiebung nicht ausschließen, dass er sich etwas antue.\nDiese Einlassung ergibt klar und deutlich, dass sich der Betroffene mit allen ihm\nzur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Abschiebung nach Afghanistan\nwehren will.\n\n6 2. Die Prüfung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um der Gefahr eines Suizids des Betroffenen bei Durchführung der Abschiebung entgegenzuwirken, ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht im Rahmen des Abschiebungshaftverfahrens vorzunehmen, sondern im Verwaltungsverfahren\noder in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Beschluss vom\n14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 16). Im Abschiebungshaftverfahren ist\nnur zu prüfen, ob sich aus den von den beteiligten Behörden und den Verwaltungsgerichten in Erwägung gezogenen Maßnahmen ergibt, dass es tatsächlich\nnicht zu der beabsichtigten Abschiebung kommen wird. Dafür ist hier nichts ersichtlich.\n\n7 3. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 74 Abs. 7\nFamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Dieburg, Entscheidung vom 30.11.2015 - 5 XIV 191/15 B -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 21.01.2016 - 26 T 11/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-20/v-zb-13-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-20/v-zb-13-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.008653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-20/v-zb-13-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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