{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB106.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-10-20","aktenzeichen":"V ZB 106/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 106/15\nvom\n\n20. Oktober 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:201016BVZB106.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der\nBeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom\n10. April 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung\nan das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Zur Sicherung der am 8. Dezember 2014 erfolgten Abschiebung hat das\nAmtsgericht gestützt auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG aF mit\nBeschluss vom 13. November 2014 gegen den Betroffenen Haft bis einschließlich 11. Dezember 2014 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat\ndas Landgericht festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in\nseinen Rechten verletzt hat, und der beteiligten Behörde die Verfahrenskosten\n\nauferlegt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, den „gesamten angefochtenen Beschluss aufzuheben“. Der Betroffene beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für rechtswidrig. Sie habe nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5\nAufenthG aF gestützt werden dürfen, da Deutschland seine Verpflichtung zur\nBenennung von Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr nach Art. 3 Nr. 7\nder Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) seinerzeit nicht umgesetzt habe. Der Bundesgerichtshof habe das für die wortgleiche Vorschrift des\nArt. 2 Buchstabe n der Richtlinie 604/2013 (sog. Dublin-III-Verordnung) entschieden. Für Art. 3 Nr. 7 der Rückführungsrichtlinie gelte nichts anderes. Die\nVoraussetzungen des Haftgrunds nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lägen\nnicht vor. Auf diesen Haftgrund dürfe die Sicherungshaft nur gestützt werden,\nwenn dem Betroffenen vor dem Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung eines\nAufenthaltswechsels die haftrechtlichen Folgen eines solchen Verstoßes deutlich vor Augen geführt worden seien. Für die Erteilung eines entsprechenden\nHinweises sei hier nichts ersichtlich. Da ein begründeter Anlass zur Stellung\ndes Haftantrags nicht vorgelegen habe, seien der beteiligten Behörde die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen aufzuerlegen.\n\nIII.\n\n3 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die auf\nGrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch sonst\nzulässige Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist begründet. Haft zur\nSicherung der Abschiebung konnte entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie\nam 24. Dezember 2011 auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung gestützt\nwerden (zu den Einzelheiten: Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016\n- V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 10, 14 f. und 16 f.).\n\nIV.\n\n4 Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da sich das Beschwerdegericht\n- von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht mit der Frage befasst hat, ob\ndie Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF seinerzeit vorlagen. Sie ist deshalb unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dafür weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:\n\n5 1. Der Betroffene war zwar gemäß Art. 73 Abs. 2 WÜK jedenfalls auch\nnach Art. 36 WÜK zu belehren, weil Tunesien Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über den konsularischen Dienst ist (Bekanntmachung vom\n30. November 1971, BGBl. II S. 1285). Etwaige Fehler bei dieser Belehrung\nführten nur aber dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können\n\n(Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108\nRn. 10).\n\n6 2. Sollte es auf den Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im weiteren Verfahren noch ankommen, wäre zu beachten, dass dieser Haftgrund nicht nur einen deutlichen\nHinweis darauf voraussetzt, dass bei einer Verletzung der Anzeigepflicht Abschiebungshaft angeordnet werden kann, sondern auch erfordert, dass dieser\nHinweis einem Betroffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht (Senat,\nBeschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 8).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.11.2014 - 710 XIV 709/14 B -\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.04.2015 - 4 T 19/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-20/v-zb-106-15","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":5},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-20/v-zb-106-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.976035+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-20/v-zb-106-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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