{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:201016BAK53.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-10-20","aktenzeichen":"AK 53/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 53/16\nvom\n20. Oktober 2016\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:201016BAK53.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 20. Oktober 2016\ngemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte wurde am 29. November 2015 vorläufig festgenommen\nund befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 (Az.: 135 Gs 80 Js 1168/14-151/15) bis zu dessen\nAußervollzugsetzung am 22. Dezember 2015 in Untersuchungshaft. Nachdem\ndas Oberlandesgericht Düsseldorf den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 30. Dezember 2015 aufgehoben und\nden Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt hatte, wird die Untersuchungshaft\nwieder vollzogen.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe eine\ngegen das Leben (§§ 211, 212 StGB) oder gegen die persönliche Freiheit\n(§§ 239a, 239b StGB) gerichtete schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet gewesen sei, die\nSicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich im Bürgerkriegsgebiet in Syrien oder im Irak von Angehörigen der Vereinigung \"Islamischer Staat\"\n(IS) habe ausrüsten, sowie sich im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen lassen indem er sich ein Maschinengewehr verschafft habe (§ 89a Abs. 1\nund 2 Nr. 1 und 2 StGB).\n\n3 Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat wegen dieses Vorwurfs am\n2. Februar 2016 Anklage zum Landgericht Düsseldorf erhoben, die sie wegen\ndessen Unzuständigkeit am 11. Februar 2016 zurückgenommen und am selben\nTag Anklage zum Amtsgericht Düsseldorf - Jugendschöffengericht - erhoben\nhat. Dieses hat am 8. Juli 2016 das Hauptverfahren eröffnet und am 28. Juli\n2016 mit der Hauptverhandlung begonnen. Mit im Hauptverhandlungstermin\nvom 19. September 2016 verkündeten Beschluss hat es die Sache gemäß\n§ 270 StPO dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt, weil der Angeklagte\naufgrund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme über den Anklagevorwurf hinaus hinreichend verdächtig sei, sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) beteiligt zu haben.\nGleichzeitig hat es die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Gründen des\nHaftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015, den in der\nAnklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. Februar 2016 niedergelegten Gründen sowie unter Berücksichtigung der Gründe des genannten\nVorlage- und Haftfortdauerbeschlusses angeordnet. Der - erstinstanzlich zuständige - 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss\n\nvom 23. September 2016 seine Zuständigkeit bejaht und die Sache übernommen.\n\n4 Bereits am 10. Mai 2016 hatte der für die Haftprüfung zuständige\n1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Haftfortdauer über sechs\nMonate hinaus angeordnet und Termin zur nächsten Haftprüfung auf den\n9. August 2016 bestimmt.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nneun Monate hinaus liegen vor.\n\n6 1. Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 in der Gestalt, die er durch den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2016 erhalten hat.\n\n7 In diesem Haftbefehl ist das Verhalten des Angeklagten in rechtlicher\nHinsicht zwar lediglich als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden\nGewalttat gewürdigt worden; dargestellt ist aber bereits, dass sich der Angeklagte einer Gruppe von Kämpfern des IS anschloss und von diesen ausgerüstet und im Umgang mit Waffen unterwiesen wurde. Hinzu kommt, dass ausweislich des Vorlegungs- und Haftfortdauerbeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2016 die bisher durchgeführte Beweisaufnahme\nergeben hat, dass sich der Angeklagte in der Zeit von August 2014 bis Juli\n2015 dem IS angeschlossen hatte, sich für diesen als Kämpfer zur Verfügung\n\nstellte und für ihn auch an Kampfhandlungen teilnahm. Das Amtsgericht hat\ndeshalb in dem genannten Beschluss jedenfalls den hinreichenden Verdacht\nbejaht, der Angeklagte habe sich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt.\n\n8 Diese Umstände sind auch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren zu\nberücksichtigen. Zwar ist nur der nach § 122 Abs. 1 StPO vorgelegte Haftbefehl\nGegenstand der Haftprüfung (vgl. KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24)\nund damit grundsätzlich auch ausschließlich der darin gegenüber dem Angeklagten erhobene Vorwurf (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris\nRn. 9). Diese Beschränkung bezieht sich indes auf den geschilderten Lebenssachverhalt, aus dem sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ergibt\n(vgl. KK-Schultheis aaO, § 121 Rn. 10 mwN), nicht dagegen auf dessen rechtliche Würdigung. Bereits der Haftbefehl vom 28. Oktober 2015 enthielt die\nSchilderung der Einbindung des Angeklagten in Strukturen des IS. Es kann\ndarüber hinaus offen bleiben, ob die weiteren Erkenntnisse, die die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf zu Tage gebracht hat, diese Tatsachengrundlage und damit den dem Angeklagten zur\nLast gelegten Tatvorwurf überhaupt erweitern oder nur verdichten würden.\nDenn diese Umstände sind in dem Haftfortdauerbeschluss vom 19. September\n2016 aufgeführt, der dem in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten\nmündlich verkündet wurde. Dadurch wurde dem Zweck der Anhörungsvorschriften (§ 114a, § 115 Abs. 2 StPO) genügt, so dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine Erweiterung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren nur berücksichtigt werden kann, wenn dieser erweiternde Beschluss wiederum ordnungsgemäß verkündet wurde (Beschluss vom\n20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, 158), einer Einbeziehung der im Haftfortdauerbeschluss vom 19. September 2016 genannten tat-\n\nsächlichen Anhaltspunkte in die nunmehr vom Senat vorzunehmende Haftprüfung nicht entgegensteht (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003\n- 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346, 347; KK-Schultheis aaO, § 121 Rn. 25).\n\n9 2. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl vom 28. Oktober 2015 vorgeworfenen Tat unter Berücksichtigung der im Haftfortdauerbeschluss des\nAmtsgerichts Düsseldorf vom 19. September 2016 aufgeführten Umstände\ndringend verdächtig.\n\n10 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n11 aa) Der Angeklagte fasste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt\nvor August 2014 den Entschluss, in den Bürgerkrieg in Syrien auf Seiten des IS\nkämpfend einzugreifen. Dazu begab er sich ab dem 10. August 2014 über die\nTürkei nach Syrien, wo er sich dem IS anschloss und zunächst für drei Monate\nein Training absolvierte, in dem er auch im Umgang mit Schusswaffen unterwiesen wurde. Dadurch wollte er sich befähigen, in Kampfhandlungen Soldaten\nder syrischen Regierungstruppen töten zu können, wodurch wiederum die\nstaatlichen Strukturen in Syrien zumindest beeinträchtigt werden sollten.\n\n12 Im Anschluss daran beteiligte er sich tatsächlich auf Seiten des IS an\nKampfhandlungen, bei denen er möglicherweise auch andere Menschen tötete.\nVon \"der Leitung\", mithin von seinen Vorgesetzten beim IS, bekam er ein Gewehr chinesischer Bauart zur Verfügung gestellt und erhielt einen - geringfügigen - Sold ausgezahlt. Davon kaufte er sich später ein Gewehr deutscher Bauart, mit dem er in der Folgezeit kämpfte, weil das chinesische zu schnell überhitzte.\n\n13 Im März 2015 wurde der Angeklagte von türkischen Behörden aufgrund\neiner Vermisstenmeldung festgehalten und schließlich am 20. März 2015 zurück nach Deutschland überstellt.\n\n14 bb) Der \"Islamische Staat\" ist eine Organisation mit militantfundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel\ngesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region\n\"ash-Sham\" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des\nsyrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei\nihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen\nentgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher \"Feinde\" oder\nihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.\n\n15 In den von ihr kontrollierten Gebieten werden Angehörige von Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die ihren Herrschaftsanspruch\nin Frage stellen, der Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt, es kam\nauch schon zu Massakern an Teilen der Zivilbevölkerung und immer wieder zu\nTerroranschlägen.\n\n16 Der IS hat auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und\nBelgien, die Verantwortung übernommen.\n\n17 b) Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n18 Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich seiner Tathandlungen\naus den Angaben von Zeugen, nicht zuletzt der mit ihm nach islamischem\nRecht verheirateten Zeugin D. , sowie aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, das Hinweise auf seine Aufenthaltsorte im Tatzeitraum enthält, auf dem mehrere Bilddateien gespeichert waren, die ihn unter\nanderem mit den genannten Waffen zeigen, und auf dem weitere Dateien aufgefunden wurden, die den Tatvorwurf belegen, etwa ein Selbstportrait, in dem\nsich der Angeklagte als \"IS-Terrorist\" bezeichnet. Wegen der Einzelheiten\nnimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche\nDarstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift der\nStaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. Februar 2016 sowie auf die Ausführungen des Amtsgerichts Düsseldorf in seinem Haftfortdauerbeschluss vom\n19. September 2016 Bezug.\n\n19 Entstehung, Ziele, Vorgehensweise und Struktur des IS waren bereits\nmehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats, dem aus diesen Verfahren Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbesondere gutachterliche Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. bekannt sind, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt, dass es sich beim IS um eine terroristische Vereinigung handelt.\n\n20 c) In rechtlicher Hinsicht ist aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses jedenfalls der dringende Verdacht belegt, dass der Angeklagte sich als Mitglied\nan der ausländischen terroristischen Vereinigung IS beteiligt hat, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Ob er durch seine\nHandlungen gegebenenfalls weitere Strafvorschriften verletzt hat - Verstöße\ngegen das WaffG und das KrWaffKontrG hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf\nnach \"§ 154a Abs. 1 StPO\" ausgeschieden - und welche Auswirkungen dies auf\n\ndie Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen\nVereinigung haben kann (zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308,\n311 ff.), kann offen bleiben, weil schon der Verdacht der Mitgliedschaft im IS\ndie Haftfortdauer trägt.\n\n21 Auf die Handlungen des Angeklagten ist deutsches Strafrecht anwendbar: Dies folgt unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB, weil der\nBeschuldigte Deutscher ist (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129a\nAbs. 1 Satz 2 StGB nunmehr auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016\n- AK 52/16, juris).\n\n22 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.\nDer Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung eine nicht unerhebliche Jugendstrafe zu erwarten, die einen beträchtlichen Fluchtanreiz begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015\nund insbesondere auf die zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf in dem Beschluss vom 30. Dezember 2015, mit dem es den Haftverschonungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben hatte. An\nden dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Umständen hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.\n\n23 Aufgrund des nunmehr gegebenen dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung besteht zudem der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO.\nDie die Fluchtgefahr begründenden Umstände begründen auch die Gefahr,\n\ndass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeklagten vereitelt werden könnte, so dass die Vorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven\nAuslegung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN)\nanzuwenden ist.\n\n24 Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft\nnicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht\nwerden (§ 116 StPO).\n\n25 4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor.\n\n26 Ein wichtiger Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 Variante 3 StPO hat ein\nUrteil bislang noch nicht zugelassen. Nach der letzten regulären Haftprüfung\ndurch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10. Mai 2016 ist das Verfahren\nzunächst mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Insbesondere\nhat das seinerzeit noch zuständige Amtsgericht Düsseldorf - Jugendschöffengericht - am 8. Juli 2016 das Hauptverfahren eröffnet und am 28. Juli 2016 mit\nder Hauptverhandlung begonnen, so dass die vom Oberlandesgericht Düsseldorf auf den 9. August 2016 gesetzte Frist zur Haftprüfung bis zur Urteilsverkündung geruht hätte (§ 121 Abs. 3 Satz 2 StPO).\n\n27 Die in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Umstände, die nunmehr den dringenden Tatverdacht einer Straftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1,\n§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB begründen, bedingen zwingend einen\nWechsel der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG), der es erforderlich gemacht hat, die Hauptverhandlung auszusetzen und die Sache dem\nOberlandesgericht zur Übernahme vorzulegen, das nunmehr die Hauptverhandlung neu zu beginnen hat. Damit liegt ein gewichtiger Grund vor, der den\n\nbeiden in § 121 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StPO genannten Verlängerungsgründen gleich zu achten ist (vgl. KK-Schultheis aaO, § 121 Rn. 15 mwN). Das\nnunmehr zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigt, die Hauptverhandlung unverzüglich neu zu terminieren und zu beginnen.\n\n28 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht\naußer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung\nzu erwartenden Strafe.\n\nBecker Gericke Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-20/ak-53-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-20/ak-53-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:14.478445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-20/ak-53-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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