{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2016-09-20_II_ZR_139_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR139.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-09-20","aktenzeichen":"II ZR 139/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Berichtigt durch\nBeschluss vom 20.12.2016\nVondrasek, Justizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 139/15 Verkündet am:\n20. September 2016\nStoll\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR139.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 20. September 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter\nWöstmann, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil des\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in\nDarmstadt vom 21. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil der\n8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. August\n2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 12.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 7. März 2013 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 21550031 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagten beteiligten sich mit Beitrittserklärung vom 15. Mai 2003 an\nder A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist.\nHierzu wählten sie das Beteiligungsprogramm \"Classic\" mit einer Einmaleinlage\nin Höhe von 75.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge haben sie in vollem\nUmfang eingezahlt.\n\n2 Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a.\nfolgende Regelungen:\n\n\"§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesellschafters\n\n…\n\n2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus\nfolgenden Unterkonten zusammensetzt:\n\n dem Einlagekonto\n\n dem Gewinn- und Verlustkonto\n\nsowie\n\n dem Privatkonto.\n\nDas Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto sowie das\nPrivatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkonto des Gesellschafters. …\n\n3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters.\n\n4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen\nGesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht.\n\n5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agiozahlungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)\ngemäß § 11 dieses Vertrags gebucht.\n\n§6 Gesellschaftsbeschlüsse\n\n…\n\n3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung\n\n…\n\ng) die Auflösung der Gesellschaft\n\n… so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von\n75 % der abgegebenen Stimmen. …\n\n§9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)\n\n1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder\nbei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts).\nDie Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags.\n\n2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des\neinzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Gesellschaft zurückzuzahlen.\n\n§ 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)\n\n1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Einmaleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige\nAuszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres\nPrivatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung.\n\n…\n\n§ 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen\nGesellschaft\n\n1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich\nnach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt:\n\n…\n\nd) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem\nGewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag\nim Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter\nzunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß\nBuchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der\nempfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zurückfordern.\"\n\n3 In den Jahren 2004 und 2005 erhielten die Beklagten vertragsgemäß\ngewinnunabhängige Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 12.500 €.\n\n4 Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Umlaufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderlichen Mehrheit, die stille\nGesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu \"liquidieren\". Per 31. Dezember 2009\nwies das Kapitalkonto der Beklagten - nach Verrechnung von Gewinngutschrift,\nVerlustbeteiligung, Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in Höhe\nvon 26.170,04 € auf, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 12.500 € gemäß § 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend macht.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die\ndagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet\nsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Landgerichts zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.\n\n7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Nicht anders als im Falle des Kommanditisten einer Publikums-KG bedürfe die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen, die ein stiller\nGesellschafter erhalten habe, einer eindeutigen gesellschaftsvertraglichen Regelung. Auszulegen sei der Gesellschaftsvertrag in Anlehnung an AGB-\nrechtliche Grundsätze. Danach sehe der vorliegende maßgebliche Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft eine Rückerstattung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nicht hinreichend deutlich vor. § 11 Nr. 1\nGV stelle zwar klar, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig erfolgten; auf\nein Rückforderungsrecht werde jedoch nicht hingewiesen. Mangels Rückstands\nmit der Einlage ergebe sich der Anspruch auch nicht aus § 232 Abs. 2 HGB.\nDer Anspruch könne auch nicht auf § 3 Nr. 1 GV gestützt werden, da die Beklagten die von ihnen gezeichnete Einmaleinlage vollständig geleistet hätten.\nAus § 16 Nr. 1 d) GV i.V.m. § 9 GV lasse sich der Rückzahlungsanspruch ebenfalls nicht herleiten. Voraussetzung sei insoweit die Beendigung der stillen Gesellschaft, an der es im Streitfall fehle, da sie sich noch in der Liquidation befin-\n\nde. Außerdem bestehe der Anspruch auf Ausgleich eines negativen Gewinnund Verlustkontos nur bei einem vertragsgemäßen Austritt des Gesellschafters,\nder hier nicht vorliege. Auch eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei, bestehe nicht. Gegen sie sprächen die bei\neiner Publikumsgesellschaft geltenden Auslegungsgrundsätze. Es fehle an einer hinreichend transparenten Regelung der Nachschusspflicht bei einer Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft.\n\n9 II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten\nsind gemäß § 9 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der gemäß\n§ 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 12.500 € verpflichtet.\n\n10 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 ff.) im\nRahmen der ihm als Revisionsgericht obliegenden objektiven Auslegung (st.\nRspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14,\nZIP 2016, 266 Rn. 8; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373/13, juris\nRn. 1, jeweils mwN) des mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaftsvertrags\nzu den - auch hier - auszulegenden Bestimmungen, aber auch schon zu wortgleichen Regelungen in anderen stillen Gesellschaftsverträgen, die Gegenstand\nvon Prospekthaftungsklagen gegen vergleichbare Gesellschaften waren (BGH,\nBeschlüsse vom 3. Februar 2015 - II ZR 52/14, - II ZR 54/14, - II ZR 77/14,\n- II ZR 93/14, - II ZR 103/14, jeweils juris), entschieden, dass sich die Berechnung des Abfindungsbetrags der stillen Gesellschafter nach der mit Beschluss\nvom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 eingetretenen\nVollbeendigung der mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft nach § 16 und\n§ 9 GV richtet.\n\n11 Im Urteil vom 8. Dezember 2015 (II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 7, 14)\nhat der Senat insoweit ausgeführt:\n\n\"…\n\nDie stille Gesellschaft ist durch den Beschluss der Gesellschafter\nvom 11. Dezember 2009 mit Wirkung zum 15. Dezember 2009 im\nSinne des § 16 Nr. 1 GV beendet worden. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern nach § 16 Nr. 1 Satz 1\nGV ein Abfindungsguthaben zu, dessen Berechnung sich nach einem in § 16 und § 9 GV näher geregelten Auseinandersetzungswert bestimmt. …\n\n…\n\nDie den stillen Gesellschaftern im Innenverhältnis wie Kommanditisten eingeräumten Rechte sind, soweit sie nach der Auflösung\nder stillen Gesellschaft nicht überhaupt entfallen sind, jedenfalls\nauf die Durchsetzung ihrer sich aufgrund der Auflösung der Gesellschaft ergebenden Ansprüche beschränkt. Hinsichtlich ihrer\nvermögensmäßigen Beteiligung an dem Unternehmen sind die stillen Gesellschafter nach Maßgabe von § 16 i.V.m. § 9 GV abzufinden.\"\n\n12 In den Beschlüssen vom 3. Februar 2015 (II ZR 52/14, II ZR 54/14,\nII ZR 77/14, II ZR 93/14, II ZR 103/14, jeweils juris Rn. 16) heißt es insoweit:\n\n\"Hinsichtlich der Rückzahlungspflicht im Rahmen der Auseinandersetzung der atypischen stillen Gesellschaft oder des Ausscheidens eines atypischen stillen Gesellschafters ergibt sich aus § 13\nAbs. 1 Buchst. d (wortgleich mit: § 16 Nr. 1 Buchst. d), siehe LG\nHamburg, Urteil vom 24. Januar 2013 - 328 O 370/11, juris Rn. 24\n- Vorinstanz zu II ZR 52/14) des im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags, dass eine Rückzahlungspflicht an die Gesellschaft\ndann besteht, wenn die Entnahmen und Verlustanteile die Einlagesumme und Gewinnanteile und das ermittelte Abfindungsguthaben übersteigen und eine Verrechnung nicht zur Deckung des negativen Kapitalkontos ausreicht. …\"\n\n13 2. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auslegung der Regelungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen.\n\n14 a) § 16 GV verweist ausweislich seiner Überschrift sowie der Formulierung in Nr. 1 Satz 2 für jede Form der Beendigung der mehrgliedrigen atypisch\nstillen Gesellschaft auf § 9 GV sowie die \"nachstehenden Buchstaben a) bis d)\"\nals Maßstab für die Berechnung des Abfindungsguthabens der stillen Gesellschafter. Beendet wird die atypisch mehrgliedrige stille Gesellschaft (jedenfalls)\ndurch den Beschluss der Gesellschafter, diese aufzulösen (BGH, Urteil vom\n8. Dezember 2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9 ff.). Hingegen wird die\nstille Gesellschaft durch den vertragsgemäßen Austritt eines Gesellschafters,\nwie aus § 15 Nr. 1 Abs. 4 GV folgt, nicht aufgelöst, sondern sie wird in diesem\nFall fortgesetzt. Dies rechtfertigt es, in § 9 GV in Verbindung mit § 16 Nr. 1 d)\nGV ausdrücklich klarzustellen, dass die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen - auch - bei einem Austritt besteht.\n\n15 b) Die Regelung in § 16 Nr. 1 d) GV betreffend die Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen Auszahlungen trägt dem Umstand Rechnung,\ndass die stillen Gesellschafter bei der hier vorliegenden vertraglichen Konstruktion das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens des Geschäftsinhabers tragen.\n\n16 Angesichts des Verhältnisses des vom Geschäftsherrn eingelegten Kapitals von 500.000 € zur Höhe der stillen Einlagen in Höhe von 150 Mio. € und\ndes Umstands, dass die stillen Gesellschafter einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte haben, die ihnen weitreichende Befugnisse zur\nEinflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Kommanditgesellschaft einräumen (§ 1 Nr. 2 und 4, § 6 Nr. 2 und 3 GV), haben die Einlagen\nder stillen Gesellschafter Eigenkapitalcharakter (vgl. nur BGH, Urteil vom\n\n17. Dezember 1984 - II ZR 36/84, ZIP 1985, 347). Die stillen Gesellschafter treten gemäß § 10 Nr. 6 GV (u.a.) mit ihren Abfindungsansprüchen im Rang hinter\ndie Erfüllung der Forderungen von Gläubigern des Geschäftsinhabers zurück.\nIn der Insolvenz des Geschäftsinhabers stehen ihre Forderungen nach § 39\nAbs. 1 Nr. 5 InsO einem Gesellschafterdarlehen im Nachrang gleich (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 24). Auszahlungen\nan sie können im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn anfechtbar sein (vgl.\nBGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 27;\nHaas/Vogel, NZI 2012, 875, 877; Mylich, WM 2013, 1010, 1013 f.).\n\n17 Für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft regelt § 16 Nr. 1 d)\nGV diese umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden\ndes Geschäftsinhabers, soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie\nbeteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem\nGeschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. § 16 Nr. 1 d) GV stellt klar, dass diese Pflicht - schon\naus Gründen der Gleichbehandlung - jeden stillen Gesellschafter trifft, der derartige Zahlungen aus dem Vermögen des Unternehmens des Geschäftsinhabers erhalten hat - unabhängig davon, ob die Beendigung der Gesellschafterstellung auf einer Kündigung des Gesellschafters, seiner Ausschließung oder\nauf der Auflösung der stillen Gesellschaft beruht. Ebenso verweist § 9 GV für\njede Form des Ausscheidens eines stillen Gesellschafters auf die Einzelheiten\nder Berechnung nach § 16 GV, der ausweislich seiner Bezeichnung das \"Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft\" regelt.\n\n18 c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass diese Auslegung der\n§§ 9, 16 Nr. 1 d) GV dem Verständnis einer Vielzahl von stillen Gesellschaftern\nentspricht, die sich an der Klägerin bzw. vergleichbaren Gesellschaften beteiligt\n\nhaben. Diese haben ihre, dem Senat aus den bei ihm anhängigen Verfahren\nbekannten Prospekthaftungsansprüche u.a. darauf gestützt, dass sie über die\nsich nach ihrem Verständnis aus § 9 i.V.m. § 16 Nr. 1 d) GV (bzw. wortgleichen\nRegelungen) ergebende Pflicht zur Rückzahlung der gewinnunabhängigen\nAuszahlungen im Falle der Beendigung der stillen Gesellschaft nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien.\n\n19 III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563\nAbs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Kapitalkonto der\nBeklagten am 31. Dezember 2009 einen negativen Saldo von 46.170,04 € ausgewiesen hat und in diesem Betrag im Umfang von 12.500 € an die Beklagten\nerfolgte Auszahlungen enthalten sind. Es hat die Rückzahlungspflicht der Beklagten nach § 16 Nr. 1 d), § 9 Nr. 2 GV nicht mangels ordnungsgemäßer Berechnung des (negativen) Auseinandersetzungsguthabens, sondern allein deshalb verneint, weil es rechtsfehlerhaft § 16 Nr. 1 d) i.V.m. § 9 Nr. 2 GV auf den\n\nhier vorliegenden Fall des Ausscheidens infolge Beendigung der Gesellschaft für nicht anwendbar gehalten hat. Die Revisionserwiderung hat nicht geltend gemacht, dass die Berechnung des der Klage zugrunde liegenden (negativen) Abfindungsguthabens nicht gemäß § 16 Nr. 1 g) GV erfolgt ist.\n\nStrohn Caliebe Wöstmann\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 30.08.2013 - 8 O 367/12 -\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.05.2015 - 12 U 143/13 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 139/15\n\nvom\n\n20. Dezember 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR139.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2016 durch den\nRichter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann, Born\nund Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDas Urteil vom 20. September 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tatbestand, Seite 3,\nRandnummer 1, wie folgt berichtigt:\n\n„Die Beklagten beteiligten sich mit Beitrittserklärung vom\n15. Mai 2003 an der A. AG & Co. KG, deren\nRechtsnachfolgerin die Klägerin ist.“\n\nStrohn Caliebe Wöstmann\n\nBorn Sunder\n\nECLI:DE:BGH:2016:201216BIIZR139.15.0","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-20/ii-zr-139-15","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-20/ii-zr-139-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.587943+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-20/ii-zr-139-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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