{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2016-09-20_VIII_ZR_357_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:200916BVIIIZR357.14.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2016-09-20","aktenzeichen":"VIII ZR 357/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 357/14\nvom\n\n20. September 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:200916BVIIIZR357.14.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2016 durch\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Prof. Dr. Achilles,\nDr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n17. November 2014 insoweit aufgehoben, als in der Sache und im\nKostenpunkt zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderbeklagten wird auf\nderen Kosten zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens des Klägers, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des\nKlägers wird auf 62.499 €, der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens der Drittwiderbeklagten auf 21.479,50 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Klage nach erklärtem Rücktritt\nvom Kaufvertrag aus dem ihm von seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, abgetretenem Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 62.499 €\nnebst Zinsen für ein von der Drittwiderbeklagten ersteigertes Pferd in Anspruch.\nDer Beklagte begehrt mit seiner (nur) gegen die Drittwiderbeklagte gerichteten\nWiderklage Ersatz der Kosten in Höhe von 21.479,50 €, nebst Zinsen, für die\nUnterstellung, die Pflege und den Beritt des Pferdes in der Zeit vom 24. Juni\n2009 bis zum 15. September 2010.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Drittwiderbeklagte\nantragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der gemeinsamen Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Drittwiderbeklagten am 8. November\n2012 zugestellt worden.\n\n3 Mit am 7. Dezember 2012 beim Berufungsgericht eingegangenem\nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2012 hat der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese in der Folge\nmit beim Berufungsgericht am 8. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der verlängerten Frist begründet. In dem Berufungsbegründungsschriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte auch Anträge für die Drittwiderbeklagte\ngestellt.\n\n4 Mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. Februar 2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die nur von ihm eingelegte Berufung, soweit er mit dieser auch die Abweisung der Widerklage erreichen wolle, mangels\neiner entsprechenden Beschwer unzulässig sein dürfte, da auf die Widerklage\n\nnicht er, sondern allein die Drittwiderbeklagte, die jedoch keine Berufung eingelegt habe, verurteilt worden sei.\n\n5 Daraufhin hat die Prozessbevollmächtigte für die Drittwiderbeklagte mit\nam 5. März 2013 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hinsichtlich\nder Versäumung der Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragt und zugleich Berufung eingelegt.\n\n6 In diesem Schriftsatz, dem eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin S. beigefügt ist, hat die Prozessbevollmächtigte - ergänzt und vertieft durch die Schriftsätze vom 2. September 2013 und 7. März\n2014 sowie die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. September 2014 - vorgetragen, in ihrer Kanzlei bestehe die\nausdrückliche Anweisung, bei Anfertigung einer Berufungsschrift, das vollständige Rubrum aus dem erstinstanzlichen Urteil zu übernehmen und dieses alsdann um die Bezeichnung des Rechtsmittelführers zu ergänzen. Im Streitfall\nhabe die seit dem Jahr 2009 bei ihr beschäftigte, als Rechtsanwaltsgehilfin\nausgebildete Angestellte S. , die über langjährige Berufspraxis verfüge,\nden Berufungsschriftsatz vorbereitet und am 6. Dezember 2012 zur Unterschrift\nvorgelegt. Der vorbereitete Schriftsatz habe nur den Kläger als Rechtsmittelführer bezeichnet. Die Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz sowie die beglaubigte Ausfertigung unterschrieben und Frau S. bei Rückgabe die\nEinzelanweisung erteilt, die erste Seite des Schriftsatzes dahin zu korrigieren,\ndas richtige Tagesdatum (6.12.2012 statt 6.12.2010) einzusetzen, die Drittwiderbeklagte als Berufungsführerin zusätzlich aufzunehmen, die fehlerhafte Seite der Berufungsschrift zu vernichten und die korrigierte Berufungsschrift an das\nBerufungsgericht zu übersenden. Die Mitarbeiterin habe die Korrekturanweisung umgesetzt und die dann zutreffend formulierte Berufungsschrift erneut zur\nKontrolle vorgelegt; den fehlerhaften Schriftsatz habe sie nicht wieder gesehen.\n\nDer korrigierte Schriftsatz sei bei der Vorlage nicht zusammengeheftet, sondern\n- wie in diesen Fällen üblich - nur mit Büroklammern verbunden gewesen, da er\nnach erneuter Kontrolle an das Berufungsgericht habe gefaxt werden sollen.\nDie korrigierte Berufungsschrift und eine beglaubigte Abschrift hiervon seien\nsodann von ihr unterschrieben worden. Frau S. habe eine Kopie des\nneuen Schriftsatzes in der Handakte abgeheftet. Die fehlerhafte Berufungsschrift sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vernichtet, sondern beim\nBerufungsgericht eingereicht worden. Sofern hierin auch in Bezug auf den Kläger keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufungsschrift erblickt werden sollte, werde auch für diesen ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt.\n\n7 Das Berufungsgericht hat die gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen sowie die von diesen gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Kläger und die Drittwiderbeklagte mit ihren in\neinem Verfahren verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden.\n\nII.\n\n8 Die statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde des\nKlägers führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils,\nsoweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n9 Die ebenfalls zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderbeklagten ist hingegen unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts\nerfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 ZPO).\n\n10 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n11 Die Berufung des Klägers sei nach § 522 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit\n§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil bis zu der am\n8. Dezember 2012 endenden Berufungseinlegungsfrist (§ 517 ZPO) keine wirksame Berufungsschrift des Klägers beim Berufungsgericht eingegangen sei. Es\nfehle insoweit an einer Unterschrift der Prozessbevollmächtigten des Klägers,\nda sie die am 7. Dezember 2012 eingereichte Berufungsschrift vom 6. Dezember 2012 anlässlich der Fehlerkontrolle \"komplett verworfen\" habe; der irrtümlich dennoch eingereichte Schriftsatz sei mithin nicht von ihr autorisiert gewesen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers sei zurückzuweisen, weil aus\nden bereits ausgeführten Gründen ein ihm zuzurechnendes Verschulden seiner\nProzessbevollmächtigten nicht ausgeräumt sei.\n\n12 Die Berufung der Drittwiderbeklagten sei gemäß § 522 Abs. 1 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil\ndie Berufungseinlegungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Berufungsschrift\nder Drittwiderbeklagten sei erst am 5. März 2013 und damit verspätet eingegangen.\n\n13 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Drittwiderbeklagten\nschon deshalb zu versagen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht\n(§§ 234, 236 ZPO) gestellt worden und damit unzulässig sei. Nach dem Sachvortrag der Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 4. März 2013 sei eine Kopie\nder korrigierten Berufungsschrift in der Handakte ihrer Prozessbevollmächtigten\n\nabgeheftet worden. Die Prozessbevollmächtigte habe daher aus der Verfügung\nvom 21. Dezember 2012, mit der die Berufungsbegründungsfrist \"für den Kläger\" verlängert worden sei, unschwer erkennen können, dass sich die Fristverlängerung nur auf den Kläger bezogen habe. Hieran anknüpfend habe die\nZweiwochenfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO mit der Kenntnisnahme der Prozessbevollmächtigten von der Verlängerungsverfügung zu laufen begonnen, denn\ndiese habe konkrete Veranlassung zur Prüfung und Nachfrage beim Berufungsgericht gegeben, warum sich die Fristverlängerung nur auf den Kläger\nbezogen habe. Die Richtigkeit der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs\nunterstellt, habe es der Prozessbevollmächtigten nicht verborgen bleiben können, dass der Vorsitzende bei Abfassung der Verfügung offenbar davon ausgegangen sei, nur der Kläger habe Berufung eingelegt. Dies hätte die Prozessbevollmächtigte bereits damals veranlassen müssen nachzuforschen, ob die nach\nihrem Wiedereinsetzungsgesuch angeblich gegenüber ihrer Büroangestellten\nformulierte Weisung ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.\n\n14 Unbeschadet dessen habe der Wiedereinsetzungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Drittwiderbeklagte die Berufungseinlegungsfrist nicht\nunverschuldet versäumt habe. Denn ihre Prozessbevollmächtigte treffe ein Verschulden an der Fristversäumnis, das sich die Drittwiderbeklagte nach § 85\nAbs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.\n\n15 Das Wiedereinsetzungsgesuch lasse schlüssige Ausführungen zu der\nBehauptung vermissen, die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten, Frau\nS. , sei eine äußerst zuverlässige und sehr erprobte Fachkraft. Der\nProzessbevollmächtigten habe es nicht verborgen bleiben können, dass Frau\nS. jedenfalls am hier fraglichen Tag nicht über diese behauptete Zuverlässigkeit verfügt habe, weil sie ein falsches Rubrum erstellt und ein falsches\nDatum eingesetzt habe. Deshalb hätte sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen\n\nmüssen, um sicherzustellen, dass ihre korrigierende Weisung ordnungsgemäß\nausgeführt werde. Dies umso mehr, als auch der korrigierte Schriftsatz noch\ndas falsche Datum aufgewiesen habe, was zeige, dass die Mitarbeiterin offenbar durch andere Aufgaben so abgelenkt gewesen sei, dass sie sich nicht einmal \"von einer Minute auf die andere\" an das richtige Tagesdatum habe erinnern können. Bei dieser Sachlage habe sich die Prozessbevollmächtigte nicht\nauf die Befolgung ihrer Korrekturanweisung verlassen dürfen; sie hätte vielmehr, wenn sie die fehlerhafte Berufungsschrift nicht selbst unwirksam hätte\nmachen wollen, durch die zusätzliche Weisung, die fehlerhafte Rechtsmittelschrift vor Erledigung aller anderen Arbeiten sofort zu vernichten, sicherstellen\nmüssen, dass die Anweisung zur Auswechslung der Berufungsschriften auch\ntatsächlich erfolgen würde.\n\n16 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers geltend,\ndass das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung dem Kläger den Zugang zu\ndem von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Instanzenzug in unzumutbarer,\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit die\nVerfahrensgrundrechte des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, so\ndass nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich\nist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2014 - VIII ZB 23/14, juris\nRn. 8; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 8; vom\n16. Juli 2013 - VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 9; vom 22. Januar 2013\n- VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 22. März 2005\n- XI ZB 36/04, NJW-RR 2005, 865 unter II 2 a).\n\n17 Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe innerhalb der am\n8. Dezember 2012 endenden Berufungseinlegungsfrist keine wirksame Berufungsschrift vorgelegt, da der in offener Frist am 7. Dezember 2012 beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz, mit dem für den Kläger Berufung eingelegt wurde, nicht von dessen Prozessbevollmächtigter autorisiert worden sei, ist\nvon Rechtsirrtum beeinflusst.\n\n18 Das Berufungsgericht begründet seine Würdigung allein mit der Erwägung, die Prozessbevollmächtigte habe eigentlich Berufung für den Kläger und\ndie Drittwiderbeklagte einlegen wollen, so dass die bei Gericht eingegangene\nBerufungsschrift, in der nur der Kläger als Rechtsmittelführer benannt sei, nicht\nihrem wirklichen Willen entsprochen habe.\n\n19 Diese Begründung trägt, wie die Beschwerde zu Recht rügt, das gefundene Ergebnis nicht. Soweit das Berufungsgericht ausführt, die ursprüngliche\nBerufungsschrift sei von der Prozessbevollmächtigten \"komplett verworfen\"\nworden, nachdem sie festgestellt habe, dass der vorbereitete Schriftsatz im\nRubrum die Drittwiderbeklagte nicht aufgeführt habe, findet diese Wertung in\nden zur Berufungseinlegung getroffenen Feststellungen keine Stütze. Sie ist\nauch nicht nachvollziehbar; denn der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte zusätzlich auch für die Drittwiderbeklagte Berufung einlegen wollte, ließ ihre\nvon Anfang an bestehende und im Verlauf des Berufungsverfahrens mehrfach\ndokumentierte Absicht, jedenfalls (auch) für den Kläger Berufung einlegen zu\nwollen, nicht entfallen. Die Auffassung des Berufungsgerichts unterstellt letztlich, ohne zureichende Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Prozessbevollmächtigte entweder für beide in erster Instanz unterlegenen Mandanten Berufung einlegen wollte oder für keinen der beiden. Dafür ist nichts ersichtlich.\n\n20 Da der Kläger daher mit dem bei dem Berufungsgericht am\n7. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz wirksam Berufung eingelegt hat,\n\nkommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist nicht mehr an.\n\n21 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderbeklagten ist unbegründet, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1, 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt insbesondere nicht Verfahrensgrundrechte der Drittwiderbeklagten.\n\n22 Das Berufungsgericht hat der Drittwiderbeklagten hinsichtlich der im\nZeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift (5. März 2013) offensichtlich versäumten Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1 ZPO zu Recht versagt, weil\ndas Gesuch nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO beim\nBerufungsgericht angebracht worden ist.\n\n23 Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision,\nder Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des\n§ 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf fristgerechten Antrag hin (§ 234 Abs. 1, 2\nZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. So verhält es sich\nim Streitfall nicht, da die Prozessbevollmächtigte der Drittwiderbeklagten ein\nVerschulden an der nicht rechtzeitigen Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs trifft, das der Drittwiderbeklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.\n\n24 a) Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem\nTag, an dem das Hindernis behoben ist. Maßgebend für den Fristbeginn ist\nnach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt, in\ndem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Um-\n\nständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung mithin\nnicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - IX ZB\n214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/97, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923\nunter II 2 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012\n- V ZB 27/12, NJW-RR 2012, 1204 Rn. 10). Verschuldensmaßstab ist dabei\nnicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Anwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar\n2016 - V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 9; vom 16. September 2015\n- V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 12; vom 17. August 2011 - I ZB 21/11,\nNJW-RR 2012, 122 Rn. 12; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist\ndie Prozessbevollmächtigte der Drittwiderbeklagten hinsichtlich der Reaktion\nauf die Vorsitzendenverfügung vom 21. Dezember 2012 nicht gerecht geworden.\n\n25 b) Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 2 ZPO war bei Eingang des\nWiedereinsetzungsgesuchs der Drittwiderbeklagten am 5. März 2013 lange abgelaufen.\n\n26 In der Handakte der Prozessbevollmächtigten war die Kopie der Berufungsschrift abgeheftet, die nicht nur den Kläger, sondern auch die Drittwiderbeklagte als Berufungsführer benannt hat; die Prozessbevollmächtigte ging zu\ndem Zeitpunkt, in dem sie die Verfügung des Berufungsgerichts vom\n21. Dezember 2012 erhielt, davon aus, das Original dieser Berufungsschrift bei\nGericht eingereicht zu haben. Gerade auf der Grundlage der Annahmen, nicht\nnur für den Kläger, sondern auch für die Drittwiderbeklagte Berufung eingelegt\nund folglich am 20. Dezember 2012 die Verlängerung der Begründungsfristen\nfür beide Berufungsführer beantragt zu haben, musste ihr bei der gebotenen\n\nund zumutbaren Sorgfalt auffallen, dass die Begründungsfrist vom Vorsitzenden\nausdrücklich nur \"für den Kläger\" verlängert worden war. Die Nichterwähnung\nder Drittwiderbeklagten durfte die Prozessbevollmächtigte nicht etwa, wie die\nBeschwerde meint, mit der Erwägung abtun, dies sei \"Ausdruck einer unpräzisen, durch die üblichen Formulare vorgegebenen Formulierung des Gerichts\".\nVielmehr hätte der Wortlaut der Verfügung die Prozessbevollmächtigte veranlassen müssen, unverzüglich Nachforschungen darüber anzustellen, warum\nihrem Verlängerungsantrag nicht vollumfänglich entsprochen worden war. Die\nNachfrage bei Gericht hätte ergeben, dass nur eine den Kläger als Berufungsführer benennende Berufungsschrift bei Gericht eingegangen war. Dieses noch\nim Dezember 2012 zu erwartende Ergebnis der Nachfrage, hätte die Prozessbevollmächtigte veranlassen müssen, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb\nder ab Erhalt der Antwort laufenden Frist des § 234 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht anzubringen. Dies ist unterblieben. Vielmehr ist der Wiedereinsetzungsantrag erst am 5. März 2013 gestellt worden. Hierin ist ein der Drittwider-\n\nbeklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zu sehen.\n\nDr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider\n\nDr. Bünger Kosziol\n\nVorinstanzen:\nLG Kleve, Entscheidung vom 31.10.2012 - 2 O 211/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2014 - I-14 U 14/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-20/viii-zr-357-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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