{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:200916BIVZB14.16.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-09-20","aktenzeichen":"IV ZB 14/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 14/16\nvom\n\n20. September 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:200916BIVZB14.16.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\nden Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann\n\nam 20. September 2016\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. März\n2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 4.000,00 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage (als\nderzeit unbegründet) abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Kläger\neingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Landgerichts ist dem Kläger am 10. März 2016 zugestellt worden. Der Kläger\nhat hiergegen mit am 24. August 2016 eingegangenem Schreiben per-\n\nsönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens eine Kanzlei zweier beim Bundesgerichtshof\nzugelassener Rechtsanwälte als Notanwalt beizuordnen.\n\n2 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.\n\n3 Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beig eordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\nnicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos\nerscheint.\n\n4 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei\nzumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris\nRn. 4; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Dem Kläger\nwäre dabei zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 7 m.w.N.). An der Darlegung solcher Bemühungen fehlt es hier. Der vom Kläger vorgelegten\nKorrespondenz ist nur zu entnehmen, dass er sich an eine Sozietät\nzweier beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt\nhat und von dort aus eine Prüfung der Mandatsübernahme nicht einmal\nabgelehnt worden ist.\n\n5 2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos,\nweil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist\nals unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in de n vorigen\n\nStand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu i hrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Beste llung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt\nwerden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der\nnoch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2016 - IV\nZB 6/16, juris Rn. 5; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.).\nDas hat der Kläger nicht getan.\n\n6 Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich\nbei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskoste nhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht in Betracht, weil der Antrag nicht - was aber erforderlich gewesen wäre - innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden ist\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR\n2016, 186 Rn. 6 m.w.N.; vom 23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2\nm.w.N.).\n\n7 III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch\neinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt\nworden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.\n\nMayen Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nDr. Karczewski Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nAG Bad Segeberg, Entscheidung vom 28.01.2016 - 17b C 248/15 -\nLG Kiel, Entscheidung vom 03.03.2016 - 10 S 5/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-20/iv-zb-14-16","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-20/iv-zb-14-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:43.839051+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-20/iv-zb-14-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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