{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZA32.15.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2016-07-20","aktenzeichen":"VIII ZA 32/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZA 32/15\n\nvom\n\n20. Juli 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:200716BVIIIZA32.15.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter\nDr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23. Februar 2016 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom\n9. Februar 2016 wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November\n2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 35.000 €.\n\nGründe:\n\n1 1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die am Senatsbeschluss\nvom 9. Februar 2016 beteiligten Richter Dr. Milger, Dr. Hessel, Dr. Achilles,\nDr. Schneider und Dr. Bünger ist - und zwar unter Mitwirkung dieser nach der\nGeschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter - als unzulässig zu verwerfen.\n\n2 a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45\nAbs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah-\n\nrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung\nnicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen\nAblehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin\nauch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.\n\n3 Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus\nzwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht\nerfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich\nungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch\nohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB\n15/15, juris Rn. 4 f.; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 2; BVerfG,\nNJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.\n\n4 b) Die vom Kläger erhobene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung\ner zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist unstatthaft, weil weder ihre\nStatthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das\nOberlandesgericht - für den Senat bindend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356 unter II; vom 7. Oktober 2015\n- IX ZA 26/15, juris Rn. 2; jeweils mwN) - die Rechtsbeschwerde im Beschluss\nvom 9. November 2015 zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Jeder andere Richter hätte deshalb in der gegebenen Verfahrenslage allein schon angesichts des\nfehlenden Wertungsspielraums zwingend zu demselben Ergebnis wie die vom\n\nKläger abgelehnten Richter gelangen und die beantragte Prozesskostenhilfe\ngemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussichten versagen müssen, ohne dass er darüber hinaus auf den Gegenstand\ndes Verfahrens hätte eingehen müssen oder dass es sonst einer inhaltlichen\nBetrachtung der Umstände des Einzelfalls bedurft hätte. Darüber hinausgehende objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des\nKlägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und\ndamit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. Senatsbeschluss vom\n8. Februar 2014 - VIII ZR 271/13, juris Rn. 7), trägt der Kläger nicht vor und sind\nauch sonst nicht ersichtlich.\n\n5 Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016 keine über den Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 1\nZPO hinausgehende Begründung enthält. Daraus kann ebenfalls von vornherein nichts für eine Befangenheit der abgelehnten Richter hergeleitet werden.\nDenn eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Beschluss nach § 127\nAbs. 2, § 567 ZPO nicht anfechtbar ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006\n- IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; vom 1. Juli 2009 - XII ZR 9/08, juris Rn. 2).\n\n6 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Februar 2016\nist unbegründet. Der Senat hat das vom Beklagten als übergangen gerügte\nVorbringen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet.\n\n7 3. Die am 27. Januar 2016 eingegangene Rechtsbeschwerde ist aus den\nvorstehend genannten Gründen unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 ZPO).\n\nDr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles\n\nDr. Schneider Dr. Bünger\n\nVorinstanzen:\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 28.09.2015 - 8 O 305/08 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2015 - 1 W 78/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-20/viii-za-32-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-20/viii-za-32-15","retrieved":"2026-10-24 08:00:14.588793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-20/viii-za-32-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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