{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:200416BVZR87.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-04-20","aktenzeichen":"V ZR 87/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 87/15\nvom\n\n20. April 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:200416BVZR87.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom\n17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.\nDer Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, aber aus\nRechtsgründen für unerheblich gehalten.\n\n2 1. Der Senat hat dargelegt, warum er die Berechnung der Beschwer in\nder Nichtzulassungsbeschwerde für unschlüssig hält. Das bezieht die eidesstattliche Versicherung der Klägerin ein; denn die maßgeblichen Ausführungen\nin der Beschwerdeschrift (Seite 7 f.) nehmen auf diese Erklärung Bezug.\n\n3 2. a) Er hat auch den Vortrag auf Seite 11 ff. der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen, mit dem die Klägerin geltend macht, durch\ndie - von den Vorinstanzen herangezogene - Skizze zur Liegenschaftskarte\nwerde die in der Eintragungsbewilligung für die Grunddienstbarkeit angegebene\nWegbreite von vier Metern nicht relativiert. Diese Ausführungen zur materiellen\nRechtslage ändern nichts daran, dass sich die nach § 26 Nr. 8 EGZPO maß-\n\ngebliche Beschwer danach bemisst, welche Wertsteigerung das Grundstück\nerführe, wenn die Grunddienstbarkeit nicht den Inhalt hätte, den ihr die Vorinstanzen beigelegt haben (jetziger Zustand), sondern denjenigen, den sie nach\nAuffassung der Klägerin hat (durchgehende Wegbreite von vier Metern). Dabei\nkann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Grundstück der Klägerin infolge\nder von der Gemeinde Uetze für das Nachbargrundstück übernommenen Baulast erschlossen und mit dem Pkw erreichbar ist.\n\n4 b) Soweit es in der Anhörungsrüge heißt, das Grundstück sei ohne die\nDienstbarkeit in keiner Weise erreichbar, wird nicht aufgezeigt, welcher Vortrag\nübergangen worden sein soll. Der Senat hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die Ausführungen auf S. 7 der Beschwerdebegründung übersehen, wonach das Grundstück ohne das Wegerecht „allenfalls… Gartenland und\ndas auch nur ohne Zugang“ sei. Für die Bemessung der Beschwer konnte dies\naber nicht zugrunde gelegt werden, nachdem die Vorinstanzen davon ausgehen, dass dort, wo der Weg nur 2,76 Meter breit ist, der Zugang über das\nNachbargrundstück der Gemeinde sichergestellt wird, und sich dies anhand der\nin Bezug genommenen Skizze nachvollziehen lässt.\n\n5 3. Die von der Klägerin in der Anlage I zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgenommene Alternativberechnung zu den für sie nachteiligen Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten bei der Aufrechterhaltung\nder bisherigen Zuwegung sagt nichts über eine Wertminderung des klägerischen Grundstücks aus.\n\n6 4. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie vor dem Berufungsgericht auch die Feststellungen begehrt habe, wonach ihr ein Wegerecht auf der\ngesamten Länge des Grundstücks der Beklagten in Nord-Süd-Richtung zu ge-\n\nwähren sei, ist auch dies berücksichtigt worden, aber nicht geeignet, eine Beschwer von über 20.000 € zu tragen. Die Klägerin hat diesen (Hilfs-)Antrag\nerstmals in der Berufungsinstanz gestellt. Mit der Zurückweisung der Berufung\nder Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO hat diese Klageerweiterung entsprechend\n§ 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren (vgl. BGH, Beschluss vom\n6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 mwN). Das Berufungsgericht hat daher in der angegriffenen Entscheidung zu Recht nicht über\ndiesen Antrag entschieden, so dass sich insoweit auch keine Beschwer der\nKlägerin ergibt.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 09.10.2014 - 4 O 151/13 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2015 - 4 U 129/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-20/v-zr-87-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-20/v-zr-87-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.952322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-20/v-zr-87-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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