{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR573.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-01-20","aktenzeichen":"4 StR 573/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 573/15\n\nvom\n20. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR573.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Oktober 2015, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und insgesamt neu gefasst, dass der Angeklagte F. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen\nSchlagring in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe und\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe, wegen unerlaubten Besitzes und\nunerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafbefehle des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 16.07.2015 … und vom 19.08.2015 … zu\neiner Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt“. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n15. Dezember 2015 dargelegten Gründen hat der Senat den Schuldspruch des\nangefochtenen Urteils geändert.\n\n3 2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:\n\n„Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand, weil das Landgericht – ohne Beiziehung eines Sachverständigen (UA S. 24; § 246a StPO) – mit nicht tragfähiger Begründung von\nder Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat (UA S. 31-32). Nach den\nUrteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit 2013 regelmäßig\nCannabis, seit Anfang 2014 zudem Amphetamin (UA S. 6). Grund für die\nBegehung des besonders schweren Raubs unter Ziffer II.1. der Urteilsgründe war, dem Geschädigten ‚Bargeld und/oder Betäubungsmittel\nwegzunehmen‘; die Motive lagen im Bereich vorangegangener Betäu-\n\nbungsmittelgeschäfte der Beteiligten (UA S. 19). Bei der Verhängung\neiner Jugendstrafe orientiert sich das Landgericht maßgeblich an dem\nandauernden Drogenkonsum des Angeklagten und geht von einer Tat im\n‚Drogenmilieu‘ aus (UA S. 28). Eine Aussetzung der Vollstreckung zur\nBewährung komme ferner nicht in Betracht, da aufgrund der instabilen\nLebensverhältnisse des Angeklagten und des fortdauernden Drogenkonsums nicht erwartet werden könne, dass der Angeklagte ein straffreies\nLeben führen werde (UA S. 28). Diese Feststellungen legen nahe, dass\nder Angeklagte aufgrund eines Hangs zum Betäubungsmittelkonsum die\nabgeurteilten Taten begangen hat und die Gefahr besteht, dass er infolge des Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Die pauschale Ablehnung eines Hangs durch die Jugendkammer wird dem nicht\ngerecht. Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Aussicht\nbesteht, den Angeklagten, der sich noch keiner Drogentherapie unterzogen hat, von einem Hang gegebenenfalls zu heilen, sind nicht ersichtlich. Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a ˂Abs. 1˃ S. 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass trotz der Ausgestaltung des § 64 StGB als Ermessensvorschrift ein Absehen von der Unterbringung nach dem Willen des Gesetzgebers nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen soll. Dass nur der Angeklagte Revision\neingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung\nnicht (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO; BGHSt 37, 5, 9). Der Beschwerdeführer\nhat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom\nRechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).\n\nDer zu § 64 StGB aufgezeigte Rechtsfehler nötigt mit Blick auf § 5 Abs. 3\nJGG auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch wenn dies fernliegt,\nwird der Senat nicht ausschließen können, dass das Landgericht bei\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte,\n\nJugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2003\n– 4 StR 119/03 –, vom 4. März 2008 – 3 StR 30/08 – und vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 314/15).“\n\n4 Dem tritt der Senat bei.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-20/4-str-573-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-20/4-str-573-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:15.672666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-20/4-str-573-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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