{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR515.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-01-20","aktenzeichen":"4 StR 515/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 515/15\n\nvom\n20. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR515.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Januar 2016 gemäß §§ 44, 349\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom 24. August 2015, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 9. Juni 2015 zu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie\nwegen Beleidigung in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 1 € verurteilt und\nihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Rüge formellen und materiellen Rechts. Ferner begehrt er\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seines\nRechtsmittels.\n\nI.\n\n2 Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzur (weiteren) Begründung seines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle bleibt ohne Erfolg.\n\n3 1. Der Beschwerdeführer hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO\nnachgeholt. Dass er vor dem Hintergrund des Verhaltens der zuständigen\nRechtspflegerin des Landgerichts bei seinem Erscheinen auf der Geschäftsstelle des Landgerichts am 20. August 2015 angenommen haben könnte, weitere\nBemühungen zur Anbringung einer Revisionsrechtfertigung nach § 341 Abs. 1\n1. Variante StPO seien nicht erfolgversprechend, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag seiner Verteidigerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs, wonach sich die Rechtspflegerin ohne sachlichen Grund geweigert habe, seine\nzum damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten befindliche, selbst verfasste\nRevisionsbegründung gemäß § 341 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen, trifft nicht zu. Dem Vermerk der Rechtspflegerin vom\n20. August 2015, dessen Richtigkeit auch von der Revision nicht infrage gestellt\nwird, ist vielmehr zu entnehmen, dass es der Angeklagte war, der sich nach\nBelehrung über den sachgemäßen Inhalt der Revisionsrechtfertigung und dem\nHinweis, das von ihm verfasste, 192 Seiten umfassende Konvolut entspreche\nden gesetzlichen Anforderungen nicht, weigerte, an der von der Rechtspflegerin\nangebotenen Aufnahme einer sachgemäßen Begründung seines Rechtsmittels\nmitzuwirken und das von ihr gefertigte Protokoll zu unterschreiben.\n\n4 Die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Nachholung der versäumten Handlung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der\nSchriftsatz des Angeklagten mit seiner selbst verfassten Revisionsrechtferti-\n\ngung zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsgesuchs schon bei den Akten befand; dem zwingenden Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO war damit nicht\ngenügt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1997 – 4 StR 612/96, BGHSt 42,\n365, 366).\n\n5 2. Einem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags steht hier auch der Umstand entgegen, dass der Angeklagte die Revision durch Verteidigerschriftsatz\nform- und fristgerecht mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet hat.\nInsoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in\nseiner Antragsschrift vom 25. November 2015 Bezug genommen.\n\nII.\n\n6 Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n7 Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt\nder Senat:\n\n8 1. Ob das Amtsgericht ein Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1\nHalbs. 1 StPO wirksam an das Landgericht verwiesen hat, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen am Maßstab der Willkür (Senatsurteil vom 22. April\n1999 – 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 60 ff.). Dass das Landgericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hätte, ist schon mit Hinblick darauf nicht ersichtlich, dass eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wegen der von dem medizinischen Sachverständigen bejahten Voraussetzungen von § 21 StGB auf Grund einer wahnhaften Störung\njedenfalls in Betracht kam.\n\n9 2. Die Rüge der Verletzung von § 258 Abs. 3 StPO durch Entzug des\nletzten Wortes wegen Rechtsmissbrauchs genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht mitteilt, aus dem sich der betreffende Verfahrensgang\nim Einzelnen ergibt.\n\n10 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§ 240\nAbs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB) im Fall II. 11 hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung zum Vorstellungsbild des Angeklagten, dass ein beendeter Versuch vorlag, von dem der\nAngeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten ist.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-20/4-str-515-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-20/4-str-515-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:15.637066+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-20/4-str-515-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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