{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:191216BIVZB23.16.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-12-19","aktenzeichen":"IV ZB 23/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 23/16\nvom\n\n19. Dezember 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:191216BIVZB23.16.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\nden Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann\n\nam 19. Dezember 2016\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom\n20. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: bis zu 950.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger begehrt Ersatzleistungen aus einer bei der Beklagten\nbestehenden Gebäudeversicherung. Das Landgericht hat die Klage\n- soweit hier von Interesse - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\nBerufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hat hiergegen persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe\n\nkeinen Rechtsanwalt gewinnen können, um das Verfahren weiterzuführen.\n\n2 II. Der Antrag des Klägers, der als Antrag auf Beiordnung eines\nNotanwalts auszulegen ist, ist nicht begründet.\n\n3 Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beig eordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\nnicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos\nerscheint.\n\n4 1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei\nzumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Be mühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 - IV ZB 14/16,\njuris Rn. 4; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015\n- IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des\nKlägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich an einen beim Bu ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.\n\n5 2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos,\nweil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist\nals unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu i hrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Beste llung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt\nwerden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Beste llung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der\n\nnoch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 20. Septemb er\n2016 - IV ZB 14/16, juris Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris\nRn. 5; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der\nKläger nicht getan.\n\n6 Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich\nbei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der B eschwerdefrist nicht in Betracht. Eine solche setzte voraus, dass die Pa rtei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozessko stenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozes skostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschluss vom\n23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen.\n\n7 III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch\neinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt\nworden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.\n\nMayen Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nLehmann Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 331 O 187/03 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2016 - 9 U 161/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-19/iv-zb-23-16","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-19/iv-zb-23-16","retrieved":"2026-10-24 07:58:46.057550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-19/iv-zb-23-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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