{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190916BIXZA37.15.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-09-19","aktenzeichen":"IX ZA 37/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 37/15\nvom\n\n19. September 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:190916BIXZA37.15.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape\nund die Richterin Möhring\n\nam 19. September 2016\nbeschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche der Antragstellerin vom 11. März und\nvom 8. August 2016 werden als unzulässig verworfen.\n\nDie Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 8. August 2016 gegen\nden Beschluss des Senats vom 19. April 2016 wird auf Kosten der\nAntragstellerin zurückgewiesen.\n\nDie Erinnerungen der Antragstellerin vom 1. und 12. Juni, vom\n25. Juli und vom 8. August 2016 wegen Nichtbescheinigung des\nZeitpunkts der Zustellung ihrer Eingaben an die Gegenseite durch\nden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil sie sich unterschiedslos\ngegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wenden und die Besorgnis der Befangenheit nicht aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN; vom 5. März 2015\n\n- III ZR 394/14, nv; vom 11. Mai 2015 - IX ZA 6/15, nv; vom 15. Juli 2016\n- IX ZR 25/16, nv Rn. 1). Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte\nUmstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus\nGründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den\nParteien oder zu der Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2013, 1865 f; vom 15. Juli 2016, aaO).\nSolche konkreten Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller\nerkennenden Senatsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, benennt der Beklagte nicht. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet\nder Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom\n12. September 2012, aaO; vom 15. Juli 2016, aaO).\n\n2 2. Die als Gehörsrüge nach § 321a ZPO auszulegende Eingabe der Antragstellerin gegen den ihre Gegenvorstellung (gegen den Prozesskostenhilfe\nablehnenden Beschluss) zurückweisenden Beschluss des Senats vom 19. April\n2016 ist unbegründet. Zwar wurde ihr rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangenes Befangenheitsgesuch vom 11. März 2016 dem Senat erst nach\nder Entscheidung über die Gegenvorstellung vorgelegt. Dadurch wurde der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es ist ausgeschlossen, dass der Senat auch\nbei rechtzeitiger Vorlage des Befangenheitsgesuchs vom 11. März 2016 zu einer anderen Entscheidung über die Gegenvorstellung gekommen wäre. Denn\ndieses Gesuch war, wie oben ausgeführt wurde, unzulässig.\n\n3 3. Soweit die Antragstellerin mit dem Rechtsmittel der Erinnerung nach\n§ 573 Abs. 1 ZPO begehrt, den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anzuweisen, ihr die Zustellung ihrer Nichtigkeitsklage an die Gegenseite zu bescheinigen, hat das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Ihr wurde\n\nschon mehrfach mitgeteilt, dass eine Zustellung ihres \"Klageentwurfs\" an die\nGegenseite nicht erfolgt, weil bislang weder der Gerichtskostenvorschuss erbracht worden ist, noch die zustellungsfähigen (neuen) Anschriften der Beklagten mitgeteilt worden sind und weiter die Klagschrift nicht durch einen beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (Beschluss\nvom 17. Dezember 2015, Rn. 5).\n\n4 Ein Prozesskostenhilfeantrag wird der Gegenseite nicht zugestellt, sondern allenfalls formlos mitgeteilt (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 118 Rn. 2). Im\nvorliegenden Fall wurden die Eingaben der Antragstellerin der Gegenseite auch\nnicht formlos mitgeteilt, weil dies unzweckmäßig erschien (§ 118 Abs. 1 Satz 1\nZPO). Denn die Prozesskostenhilfe war der Antragstellerin nach dem eigenen\nVorbringen von vornherein zu verweigern. Hiervon war die Gegenseite nicht\nbetroffen. Art 103 Abs. 1 GG verlangt deswegen nicht, sie zu hören (Zöller/\nGeimer, ZPO, 31. Aufl., § 118 Rn. 3).\n\n5 4. Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in\ndieser Sache nicht rechnen.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.12.1990 - 12 O 351/90 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.04.1995 - 20 U 988/91 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-19/ix-za-37-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-19/ix-za-37-15","retrieved":"2026-10-24 08:00:59.994073+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-19/ix-za-37-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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