{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2016-07-19_X_ZR_36_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190716UXZR36.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-07-19","aktenzeichen":"X ZR 36/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 36/14 Verkündet am:\n19. Juli 2016\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:190716UXZR36.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Schuster und\nDr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Oktober 2013 aufgehoben.\n\nDas europäische Patent 1 133 827 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über\nfolgende Fassung seiner Patentansprüche hinausgeht, in der aus\nMerkmal (v) in den Ansprüchen 1 und 5 keine Rechte hergeleitet\nwerden können:\n\n1. A paging communication system for selectively limiting access\nto the location information of a pager or call receiver (8), comprising:\n(i) a pager or call receiver (8) that is able to periodically\ncommunicate with satellite and/or earth based communication means to establish its location within the system for\na time;\n(ii) callers accessing the system to receive the location of the\npager/call receiver within the system during said time;\n(iii) means to provide the location of the pager/call receiver to\nindividual callers that have been authorized to receive the\nlocation information of the pager/call receiver during said\ntime;\n(iv) means for activating or deactivating a location disclosure\nfeature for a pager/call receiver, such a feature used to allow/deny access to the location information of said pager/\ncall receiver to said individual authorized callers during\nsaid time;\n(v) the system able to use said location disclosure feature of\nthe pager/call receiver to allow access to the location in-\n\nformation of said pager/call receiver to one of said individual authorized callers while also being able to use said\nlocation disclosure feature to deny access to another of\nsaid individual authorized callers during said time that the\nlocation of the pager/call receiver is periodically established within the system.\n2. The system of claim 1, wherein the location of the call receiver\nor pager (8) always is disclosed in emergency circumstances\nand when required for operational use by the system.\n3. The system of claim 1 the call receiver/pager (8) being able to\ncommunicate with satellite and terrestrial transmitters, said\npager/call receiver (8) further comprising:\nconnecting means (102) to connect satellite signals to satellite\nreceiving means (103) and terrestrial signals to a terrestrial receiving means (104); and\nstorage means (107) to hold cither data from the satellite or\nterrestrial receiving means for later retrieval.\n4. The system of claim 1 also comprising means to authorize a\ncaller to be able to access the location information of said\npager or call receiver within the system.\n5. A method for selectively limiting access to the location information of a pager or call receiver (8) in a paging communication system, comprising:\n(i) periodically communicating with satellite and/or earth\nbased communication means to establish the location of a\npager or call receiver (8) within the system for a time;\n(ii) giving callers access to the system to be able to receive\nthe location of the pager/call receiver within the system\nduring said time;\n(iii) providing the location of the pager or call receiver to individual callers that have been authorized to receive the location of the pager/call receiver during said time;\n(iv) specifying location disclosure feature for said pager/call\nreceiver to the system, such a feature used to allow/deny\naccess to the location information of said pager/call re-\n\nceiver to said individual authorized callers during said\ntime;\n(v) using said location disclosure feature of the pager or call\nreceiver (8) to allow access to the location information of\nsaid pager or call receiver (8) to one of said individual authorized callers while also being able to use said location\ndisclosure feature to deny access to another of said individual authorized callers during said time that the location\nof the pager or call receiver (8) is periodically established\nwithin the system.\n6. The method of claim 5 further comprising disclosing the location of the call receiver or pager (8) in emergency circumstances and when required for operational use by the system.\n\nIm Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. September 1998 international angemeldeten (WO 00/16480) und mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 133 827\n(Streitpatents), das sechs Patentansprüche umfasst. Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 lauten in der Verfahrenssprache:\n\n\"1. A communication system for selectively limiting access to the\nlocation information of a pager or call receiver (8), comprising:\n(i) a pager or call receiver (8) that is able to periodically\ncommunicate with satellite and/or earth based communi-\n\ncation means to establish its location within the system\nfor a time;\n(ii) callers accessing the system to receive the location of\nthe pager/call receiver within the system during said\ntime;\n(iii) means to provide the location of the pager/call receiver\nto individual callers that have been authorized to receive\nthe location information of the pager/call receiver during\nsaid time;\n(iv) means for activating or deactivating a location disclosure\nfeature for a pager/call receiver, such a feature used to\nallow/deny access to the location information of said\npager/call receiver to said individual authorized callers\nduring said time;\n(v) the system able to use said location disclosure feature of\nthe pager/call receiver to allow access to the location information of said pager/call receiver to one of said individual authorized callers while also being able to use\nsaid location disclosure feature to deny access to another of said individual authorized callers during said time\nthat the location of the pager/call receiver is periodically\nestablished within the system.\n5. A method for selectively limiting access to the location information of a pager or call receiver (8) in a communication system, comprising\n(i) periodically communicating with satellite and/or earth\nbased communication means to establish the location of\na pager or call receiver (8) within the system for a time;\n(ii) giving callers access to the system to be able to receive\nthe location of the pager/call receiver within the system\nduring said time;\n(iii) providing the location of the pager or call receiver to individual callers that have been authorized to receive the\nlocation of the pager/call receiver during said time;\n(iv) specifying location disclosure feature for said pager to\nthe system, such a feature used to allow/deny access to\n\nthe location information of said pager/call receiver to said\nindividual authorized callers during said time;\n(v) using said location disclosure feature of the pager or call\nreceiver (8) to allow access to the location information of\nsaid pager or call receiver (8) to one of said individual\nauthorized callers while also being able to use said location disclosure feature to deny access to another of said\nindividual authorized callers during said time that the location of the pager or call receiver (8) is periodically established within the system.\"\n\nDie Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, sein Gegenstand gehe über den Inhalt der Anmeldungsunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei auch nicht patentfähig. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent\nhilfsweise in beschränkten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch mit einem auf ein \"paging communication system ...\" beschränkten Gegenstand und hilfsweise in insgesamt 16 weiter\neingeschränkten Fassungen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 I. Das Streitpatent bezieht sich auf Funkruf-Telekommunikationsdienste und -systeme (paging telecommunication services and systems), insbesondere satellitengestützte Dienste und Systeme dieser Art.\n\n5 1. Der Beschreibung zufolge verteuert es die Übertragungskosten für\nFunkrufnachrichten unangemessen, wenn Teilnehmer (subscriber) von Funkruf-Netzwerken (paging networks) an sie adressierte Nachrichten vorbehaltslos\n\nweltweit übermittelt bekommen, weil jede Nachricht selbst dann in entsprechender Reichweite gesendet wird, wenn Anrufer und Teilnehmer sich am gleichen geografischen Standort oder nur in geringer Entfernung voneinander aufhalten. Zur Vermeidung eines so hohen Sendeaufwands könnten die Teilnehmer in manchen Funkrufsystemen vorab ein (begrenztes) Gebiet zum Empfang\nvon Funkrufnachrichten festlegen, das periodisch aktualisiert werde, wenn der\nTeilnehmer seinen Standort (current global position, active area) verändere. Jedes\nMal, wenn ein Funkruf-Netzwerk eine Nachricht für einen Teilnehmer verarbeite, werde der aktuelle Standort seines Empfängers mit den vorab bestimmten\nGebieten abgeglichen (validated against the areas pre-selected by the subscriber).\nBefinde sich der aktive Bereich in dem von diesem Teilnehmer vorab festgelegten Gebiet, werde ihm die Nachricht übermittelt. Verlasse er im Zuge größerer\nOrtsveränderungen seinen vorab gewählten oder aktiven Bereich, sei es angebracht, ihm dies anzuzeigen. Das setze voraus, dass der für den jeweiligen\nStandort des (Funk-)Rufempfängers aktive Bereich dem betreffenden Teilnehmer zugänglich gemacht werde, damit das Netzwerk bei Bedarf mit dieser Information aktualisiert werden kann. Dafür müsse der Empfänger mit entsprechenden Mitteln zur Bestimmung seines eigenen Standorts auf dem Globus\nausgestattet sein.\n\n6 2. Vor diesem Hintergrund schlägt das Streitpatent mit Patentanspruch 1 in der zuletzt verteidigten Fassung (im Folgenden nur: Patentanspruch 1) ein Funkruf-Kommunikationssystem (paging communication system)\nvor, dessen Merkmale sich in Anlehnung an die Merkmalsgliederung im angefochtenen Urteil wie folgt gliedern lassen:\n\n(0) Funkruf-Kommunikationssystem mit selektiver Beschränkung\ndes Zugangs zu den Informationen über den Standort eines\n(Funk-)Rufempfängers,\n(A paging communication system for selectively limiting access to the location information of a pager or call receiver, comprising)\n\n(1) mit einem (Funk-)Rufempfänger, der periodisch mit satelliten- und/oder erdgestützten Kommunikationsmitteln kommu-\n\nnizieren kann, um seinen Standort innerhalb des Systems zu\neiner (jeweiligen) Zeit zu bestimmen,\n(a pager or call receiver that is able to periodically communicate with satellite and/or earth based communication means to establish its location\nwithin the system for a time)\n\n(2) bei dem auf das System zugreifende Anrufer den Standort\ndes (Funk-)Rufempfängers innerhalb des Systems zur jeweiligen Zeit mitgeteilt bekommen können,\n(callers accessing the system to receive the location of the pager/call receiver within the system during said time)\n\n(3) mit Mitteln, um bestimmten dazu berechtigten Anrufern Informationen über den Standort des (Funk-)Rufempfängers\nzur jeweiligen Zeit mitteilen zu können,\n(means to provide the location of the pager/call receiver to individual callers that have been authorized to receive the location information of the\npager/call receiver during said time)\n\n(4) und mit Mitteln zum Aktivieren oder Deaktivieren einer\nStandortbekanntgabefunktion für einen (Funk-)Rufempfänger,\n(means for activating or deactivating a location disclosure feature for a\npager/call receiver)\n\n(41) mit der den individuell berechtigten Anrufern der Zugang zu\nden Standortdaten dieses Empfängers ermöglicht oder verweigert werden kann,\n(such a feature used to allow/deny access to the location information of\nsaid pager/call receiver to said individual authorized callers during said\ntime)\n\n(5) wobei das System in der Lage ist, die Standortbekanntgabefunktion des (Funk-)Rufempfängers zu verwenden, um während der jeweiligen Zeit, zu welcher der Standort dieses\nEmpfängers periodisch innerhalb des Systems ermittelt wird,\neinem bestimmten (berechtigten) Anrufer die Standortinformationen des Empfängers zugänglich zu machen und\neinem anderen (berechtigten) Anrufer diese Informationen\nvorzuenthalten.\n(the system [being] able to use said location disclosure feature of the\npager/call receiver to allow access to the location information of said\npager/call receiver to one of said individual authorized callers while also\nbeing able to use said location disclosure feature to deny access to another of said individual authorized callers during said time that the loca-\n\ntion of the pager/call receiver is periodically established within the system).\n\n7 3. Das Patentanspruch 1 zugrunde liegende technische Problem betrifft die Zugänglichkeit von Informationen über den Standort eines (Funk-)Rufempfängers für den jeweiligen Absender einer Funkrufnachricht im Zusammenhang mit deren Sendung an das betreffende Empfangsgerät.\n\n8 a) Merkmal 1 bezieht sich auf die nach der Beschreibung für die Weitergabe solcher Standortinformationen vorauszusetzende Ausstattung des\n(Funk-)Rufempfängers mit Mitteln zur Bestimmung seines eigenen jeweiligen\ngeografischen Standorts. Dazu sieht das Merkmal die periodische Ortung des\nGeräts durch Kommunikation mit satelliten- oder erdgestützten Kommunikationsmitteln vor. Zu den dafür verfügbaren technischen Möglichkeiten heißt es in\nder Beschreibung, dass einige der Funkruf-Nachrichten übertragenden Satelliten und erdgestützten Übertragungseinrichtungen auch dazu eingesetzt werden\nkönnten, referenzierte Positionssignale an den (Funk-)Rufempfänger zu übertragen. Alternativ könne das bekannte Global Positioning System (GPS) vom\nEmpfänger dazu benutzt werden, seinen jeweiligen Standort zu bestimmen\n(Beschreibung Abs. 20).\n\n9 b) Die kontinuierlich generierten Standort-Informationsdaten können\nAnrufern Merkmal 2 zufolge innerhalb des geschützten Systems prinzipiell zugänglich gemacht werden. Das System umfasst zu diesem Zweck Mittel für die\nÜbermittlung der entsprechenden Informationen über den Standort des Empfangsgeräts zu einem jeweiligen Zeitpunkt (Merkmal 3).\n\n10 Merkmal 3 zufolge soll aber nur ein begrenzter Kreis von hierzu berechtigten (authorized) Anrufern selektiv auf diese Informationen zugreifen können.\nDieser Vorbehalt zugunsten \"berechtigter\" Anrufer korrespondiert mit dem konkreten Gegenstand von Patentanspruch 1 als System mit selektiver Beschrän-\n\nkung des Zugangs zu den Informationen über den Standort eines (Funk-)Rufempfängers.\n\n11 Was die Detektion der Zugehörigkeit eines Anrufers zu diesem Kreis der\nBerechtigten durch das System anbelangt, wird im Streitpatent (Beschreibung\nAbs. 15 Z. 32 ff.) die Möglichkeit angeführt, der Nachricht gewisse Schlüssel\nbeizufügen (\"The caller may add specific codes to a paging message to enable the\npaging network to disclose the call receiver's global position after the message is\ntransmitted\"). Aus fachmännischer Sicht wird dies dahin verstanden, dass es für\nden Anspruch funktional darauf ankommt, einen praktikablen Mechanismus\nvorzusehen, mit dem das System die Zugehörigkeit zum Kreise der Berechtigten zuverlässig erkennen kann.\n\n12 Wird in einer eingegangenen Nachricht zwar die geografische Position\ndes Empfängers angefragt, aber der Code nicht mitgesendet, erhält der Anrufer\ndie Mitteilung, dass der Teilnehmer keine Berechtigung erteilt habe (Beschreibung Abs. 18 Z. 15 ff.). Detektiert ein Empfangsgerät dagegen den ihm speziell\nzugeordneten Code, der in der Streitpatentschrift auch als Positionsbekanntgabecode (positioning disclosure code) bezeichnet wird, in einer Nachricht, signalisiert dies der in die Nachrichtenübertragung eingebundenen Netzwerk-Steuereinrichtung 6 (paging control station, terrestrial network center/control station), dass\ndie jeweilige geografische Position des Anrufempfängers mitgeteilt werden darf.\nDie Netzwerk-Steuereinrichtung kann dazu auf die den Anrufempfänger betreffenden Standortinformationen in der ihr zugeordneten Datenbank zugreifen\n(Beschreibung Abs. 19 Z. 46 ff.).\n\n13 c) Nach Merkmalsgruppe 4 sind Mittel zum Aktivieren oder Deaktivieren eines dem (Funk-)Rufempfänger in nicht näher beschriebener Weise zugeordneten Elements, der Standortbekanntgabefunktion (location disclosure feature), vorgesehen, mit denen den im Sinne von Merkmal 3 berechtigten Anru-\n\nfern der Zugriff auf die Standortdaten dieses Empfängers ermöglicht oder verweigert werden kann.\n\n14 Aus Merkmal 5 geht hervor, dass das System die Standortbekanntgabefunktion des Empfängers zu einer weiter unterscheidenden Reglementierung\ndes Zugangs zu dessen Standortdaten verwenden kann, und zwar in der Weise, dass einzelnen der im Sinne von Merkmal 3 an sich berechtigen Anrufern\ndie Standortinformationen des Empfängers zugänglich sind, anderen aber nicht.\n\n15 Technisch-funktional wirken der Positionsbekanntgabecode auf der einen\nund die Standortbekanntgabefunktion in Merkmal 5 auf der anderen Seite aus\nfachmännischer Sicht in der Weise zusammen, dass der Teilnehmer mit der\nLetzteren die selektive Freigabe der Standortdaten seines (Funk-)Rufempfängers (nur) an einzelne der über den Code verfügenden und somit an sich zum\nEmpfang dieser Daten berechtigten Anrufer steuern kann.\n\n16 4. Die eigentliche Übertragung der Funkrufnachrichten, die in Betracht kommenden Übertragungswege und die dafür eingesetzten Einrichtungen, sind nicht ausdrücklich in den Anspruch aufgenommen, erschließen sich\ndem fachlich geschulten Leser, nach den unangegriffenen Feststellungen des\nPatentgerichts ein Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Kenntnissen auf dem\nGebiet mobiler Kommunikationssysteme und einigen Jahren Berufserfahrung\nauf dem Gebiet der Übertragung von Daten und deren nutzerspezifischen Verwaltung bei (Funk-)Rufempfängern, aber ohne Weiteres aus Merkmal 1 in Verbindung mit den Erläuterungen in der Beschreibung des Streitpatents.\n\n17 a) Durch die erwähnte Erläuterung in der Beschreibung (Abs. 20),\ndass für die kontinuierliche Ortung des (Funk-)Rufempfängers durch Kommunikation mit satelliten- oder erdgestützten Kommunikationsmitteln (Merkmal 1)\nsolche satelliten- und erdgebundenen Übertragungseinrichtungen benutzt werden können, die allgemein Funkruf-Nachrichten übertragen, erhält der Fachmann zugleich einen Hinweis auf die generell für die Nachrichtenübermittlung\n\nim System in Betracht kommenden Übertragungseinrichtungen und -wege, die\nsich ihm im Übrigen aber auch durch das in der Beschreibung erläuterte Ausführungsbeispiel gemäß der nachstehend eingefügten Figur 1 des Streitpatents\nerschließen.\n\nDanach kann die Nachricht zunächst von der örtlichen Telefonvermittlungsstelle 9 (Public Telephone Switching Office) zu einer Netzwerk-Steuereinrichtung\n(oben I 2 b) übertragen werden, die der Steuerung der gesamten Aktivitäten\ndes Funkruf-Netzwerks dient. Nach dem Empfang einer Funkruf-Nachricht entschlüsselt diese Netzwerk-Steuereinrichtung relevante Informationen wie die\nTeilnehmerkennung und, ob der Anrufer die Standortposition des Teilnehmers\n\nerhalten möchte. Andere relevante Informationen wie das Funkrufprotokoll des\nEmpfängers, die für den Empfang von Funkrufen ausgewählten oder bevorzugten Gebiete und der aktuell aktive Bereich des (Funk-)Rufempfängers werden\nvon der der Netzwerk-Steuereinrichtung zugeordneten Datenbank bezogen.\n\n18 b) Nachdem die Netzwerk-Steuereinrichtung detektiert hat, wohin\neine Nachricht gesendet werden soll, ordnet sie ihr den günstigsten Übertragungsweg zu. Vor dem Hintergrund der geografischen Verteilung aller weltweit\nverfügbaren Übertragungseinrichtungen kodiert die Netzwerk-Steuereinrichtung\ndie Nachricht mit der Kennung aller in die Nachrichtenübertragungskette eingeschalteten, erd- oder satellitengestützten Übertragungsstationen in chronologischer Abfolge und übermittelt die Nachricht dann zur ersten Bodenstation. Diese kann die Nachricht entweder an einen Satelliten weiterleiten oder in ihrem\nSendegebiet ausstrahlen (vgl. Beschreibung Abs. 17).\n\n19 II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auf ein Aliud des Gegenstands gerichtet, den die Anmeldungsunterlagen in der ursprünglich eingereichten Fassung als zur Erfindung\ngehörend offenbarten. Es hat die Standortbekanntgabefunktion in Merkmal 4 in\nVerbindung mit Merkmal 5 anruferspezifisch dahin verstanden, dass die\nStandortinformationen bestimmten Anrufern individuell mitgeteilt oder vorenthalten würden. Den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen lasse sich demgegenüber lediglich entnehmen, dass einem (Funk-)Rufempfänger genau ein Positionsbekanntgabemerkmal zugeordnet sei, welches nach Art eines Hauptschalters zwei Zustände herbeiführen könne. In dem einen dieser Zustände, bei deaktiviertem Positionsoffenlegungsmerkmal, erhalte niemand die Positionsinformation; im zweiten, aktivierten Zustand erhalte diese Informationen jeder Anrufer, bei dem der Code detektiert werde. Ein dritter Zustand könne durch das\nPositionsbekanntgabemerkmal nicht geschaltet werden, insbesondere könne\ndieses nicht in der Weise genutzt werden, dass die Standortinformation einzelnen Anrufern gegeben und anderen verweigert werde.\n\n20 Mit dieser individuell-ruferspezifischen Standortbekanntgabefunktion sei\nPatentanspruch 1 auf einen anderen Gegenstand gerichtet, als auf den in den\nursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbarten und das Streitpatent schon\ndeshalb uneingeschränkt für nichtig zu erklären.\n\n21 Patentanspruch 1 gehe außerdem aber auch insoweit über den Inhalt der\nursprünglichen Anmeldung hinaus, als der ursprünglich offenbarte Gegenstand\nein satellitenbasiertes Personenrufsystem (satellite paging communication system)\nbetreffe, welches zumindest einen Satelliten und ein Funkruf-Netzwerk aufweise, während der erteilte Gegenstand auch andere Kommunikationssysteme wie\nrein terrestrische Mobilfunknetze umfasse, die weder einen Satelliten noch ein\nFunkruf-Netzwerk mit Bodenkontrollstation benötigten und auch nicht auf Personenrufsysteme beschränkt sei. Zudem gehörten zum ursprünglich offenbarten Gegenstand Bodenkontrollstationen (ground control stations) als Teil des\nPersonenrufsystems, um Informationen dieses Systems zu verarbeiten und Aktionen zu steuern, während der erteilte Gegenstand auch Netzwerke einschließe, die keine Bodenkontrollstationen aufwiesen; ferner offenbare der ursprüngliche Gegenstand autorisierte Anfragen, während der erteilte Gegenstand individuelle, autorisierte Anrufer betreffe.\n\n22 Entsprechendes gelte für Patentanspruch 5.\n\n23 Da die individuelle, anruferspezifische Standortbekanntgabefunktion des\nerteilten Patents etwas anderes sei als der \"Hauptschalter\" der Ursprungsunterlagen, führten auch die Hilfsanträge der Beklagten nicht zu einem zulässigen\nAnspruchsgegenstand.\n\n24 III. Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, verbleibt es ohne weitere Sachprüfung bei der vom Patentgericht ausgesprochenen Nichtigerklärung. Im Übrigen kann der rechtlichen Bewertung durch das\nPatentgericht nicht in allen Punkten beigetreten werden. Im Umfang der Fassung des neuen Hauptantrags, die in den Ansprüchen 1 und 5 Merkmal (v) so\n\nwie in der erteilten Fassung enthält, ist das Streitpatent nicht wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜbKG,\nArt. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ), sondern diese Merkmale können mit der Maßgabe in den Ansprüchen verbleiben, dass daraus keine Rechte hergeleitet und\nsie nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden können.\n\n25 1. Das Patentgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass der\nGegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung über den Inhalt der\nPatentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, soweit die Verwendung der Standortbekanntgabefunktion nach Maßgabe von\nMerkmal 5 beansprucht wird.\n\n26 a) Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs darf nicht über\ndas hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Dieser prüfende Vergleich\nbezieht sich nicht nur auf die in der Anmeldung formulierten Patentansprüche;\nentscheidend ist vielmehr, was der Fachmann des betreffenden Gebiets der\nTechnik der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012\n- X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 45 mwN - Polymerschaum I).\n\n27 Für die Beurteilung, ob der erteilte Patentanspruch über die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts die Grundsätze der Neuheitsprüfung. Danach ist erforderlich,\ndass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der\nErfindung entnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008\n- X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin; Urteil vom 8. Juli 2010\n- Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 - fälschungssicheres Dokument; Urteil vom\n9. Juni 2015 - X ZR 51/13, GRUR 2015, 976 Rn. 45 - Einspritzventil; EPA\n\n(GrBK) Amtsbl. 2001, 413 = GRUR Int. 2002, 80; EPA GRUR Int. 2008, 511\n- Traction sheave elevator/KONE).\n\n28 b) Der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung des Streitpatents, die die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräsentiert (im Folgenden nur: NK6), ist nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, die Standortbekanntgabefunktion des (Funk-)\nRufempfängers in der Weise zu verwenden, dass dessen jeweiliger Standort\nnur bestimmten (berechtigten) Anrufern zugänglich gemacht und anderen (berechtigten) Anrufern vorenthalten wird (Merkmal 5).\n\n29 aa) NK6 offenbart (S. 4 Z. 2 f. i.V.m. S. 5 Z. 28 ff.) aus fachmännischer\nSicht, dass ein der Funkrufnachricht beigefügter Code generell die Berechtigung vermittelt, die jeweiligen Standortdaten des (Funk-)Rufempfängers zu erfahren, an den die Nachricht adressiert ist. Insoweit stimmt der erteilte Patentanspruch 1 mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen überein (oben\nI 2 b).\n\n30 bb) Die Standortbekanntgabefunktion (Merkmale 4 und 5) ist als solche in NK6 ebenfalls erwähnt (S. 5 Z. 26 bis 28; S. 6 Z. 4 ff.). Die sie betreffenden Abläufe werden zunächst allgemein dahin erläutert (S. 6 Z. 4 bis 7), dass,\nwenn diese Funktion für jedweden Anruf deaktiviert ist, einem Anrufer mitgeteilt\nwird, dass der Teilnehmer seinen momentanen Standort nicht mitteilen möchte\n(\"If the position disclosure feature is blocked for any call, a message is sent to the caller indicating that the subscriber does not wish their [his] global position disclosed.\").\nBei aktivierter Standortbekanntgabefunktion greife die Netzwerk-Steuereinrichtung auf die in ihrer Datenbank vorgehaltenen Standortkoordinaten des (Funk-)\nRufempfängers zu und kodiere sie vor Übertragung an den Anrufer (\"If the position disclosure feature is active, the control station retrieves the coordinates of the call\nreceiver's position and encodes that information before transmission to the caller ...\").\n\n31 Anschließend (NK6 S. 6 Z. 9 ff.) werden die diesbezüglichen Abläufe detailliert anhand des Diagramms in Figur 3 der Anmeldung erläutert. Daraus geht\nhervor, dass die Detektion des Codes für sich genommen nicht automatisch die\nÜbermittlung der Standortdaten an den Anrufer nach sich zieht, sondern zunächst nur dazu führt, dass die Netzwerk-Steuereinrichtung die Standortdaten\nder an sie angeschlossenen Datenbank entnimmt (\"If the call receiver's global\nposition is requiered and the position disclosure code is detected, the call receiver's\npositioning information is retrieved from the data bank of the paging control station\n…\"). Die Datenfreigabe an einen Anrufer hängt von einem weiteren Schritt ab,\nnämlich der Aktivierung oder Deaktivierung der Standortbekanntgabefunktion\ndurch den Teilnehmer. Er kann durch Deaktivierung dieser Funktion bewirken,\ndass an sich berechtigte - weil im Besitz des Codes befindliche - Anrufer doch\nkeine Standortinformationen erhalten. Erkennt die Netzwerk-Steuereinrichtung 6, dass diese Funktion deaktiviert (blocked) ist, erhält der Anrufer nämlich nur eine dementsprechende Nachricht (\"If the control station establishes that\nthe position disclosure feature is blocked for that message the caller is immediately\nnotified with the appropriate message.\"). Nur wenn die Standortbekanntgabefunktion aktiv ist, werden die Positionsdaten des (Funk-)Rufempfängers verarbeitet und an den Anrufer übermittelt (\"If the call receiver's positioning disclosure feature for the message in process is active, the positioning information\nof the call receiver is processed and transmitted to the caller …\").\n\n32 cc) Demgegenüber ist die Ausgestaltung der Standortbekanntgabefunktion gemäß Merkmal 5 dahin, dass sie dazu verwendet werden kann, die\nStandortdaten individuell für einen oder einzelne Teilnehmer freizugeben und\nfür andere zu sperren, in NK6 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Aus\nden vorstehend wiedergegebenen Erläuterungen in NK6 ergibt sich nicht unmittelbar und eindeutig die Möglichkeit zum Einsatz der Standortbekanntgabefunktion zur unterscheidenden Steuerung des Zugangs zu den jeweiligen Standortdaten des (Funk-)Rufempfängers innerhalb des Kreises der insgesamt durch\nGewährung des Positionszugangscodes berechtigten Anrufern, die Merkmal 5\nvorsieht (oben I 2 c). Vielmehr ist diesen Passagen aus fachmännischer Sicht\n\nlediglich zu entnehmen, dass die Standortinformationen den berechtigten Anrufern nur en bloc entweder zugänglich sind oder vorenthalten bleiben, was das\nPatentgericht durch den Vergleich mit einem \"Hauptschalter\" zum Ausdruck\ngebracht hat.\n\n33 dd) Merkmal 5 ist auch sonst nicht in NK6 offenbart.\n\n34 (1) Die Information \"If the control station establishes that the position disclosure feature is blocked for that message, the caller is immediately notified …\" (NK6\nS. 6 Z. 17 f.) ist nicht deshalb ein Hinweis im Sinne einer unmittelbaren und\neindeutigen Offenbarung des unterscheidenden Einsatzes der Standortbekanntgabefunktion bei einzelnen über den Positionsbekanntgabecode verfügenden Anrufern, weil nur von einer Nachricht im Singular (\"that message\") die\nRede ist. Die Verwendung des Singulars an dieser Stelle erklärt sich vielmehr\ndadurch, dass dort der Ablauf des Systems am Beispiel einer einzelnen Nachricht erläutert wird.\n\n35 (2) Merkmal 5 wird auch nicht durch den in der internationalen Anmeldung des Streitpatents formulierten Anspruch 11 offenbart. Dieser Anspruch\nlautet:\n\n\"The call receiver according to claim 8 with means to activate or deactivate the positioning disclosure feature from the paging network by\ntransmitting specific information to the paging network that will enable\nthe blocking of none, certain or all users [callers] to the global location of\nthe call receiver.\"\n\n36 Der so formulierte Anspruch scheidet entgegen dem Verständnis des Patentgerichts allerdings nicht deshalb für die Offenbarung von Merkmal 5 aus,\nweil er sich seinem Wortlaut nach auf Teilnehmer (user) zu beziehen scheint,\nund nicht auf Anrufer (callers). Nach dem Gesamtzusammenhang der Offenbarung in NK6 können hier nur Anrufer (callers) gemeint sein. Dementsprechend\nmuss ein redaktionelles Versehen vorliegen, das bei der Lektüre richtigzustellen\nist.\n\n37 Dass in dem Anspruch von der Möglichkeit gesprochen wird, die\nStandortdaten mithilfe der Standortbekanntgabefunktion wahlweise für keine,\neinige oder alle Anrufer zu blockieren (\"… the blocking of none, certain or all\nusers …\"), mag im Lichte des erteilten Anspruchs 1 als Hinweis darauf gedeutet\nwerden können, dass im Sinne von dessen Merkmal 5 einzelne der grundsätzlich berechtigten Anrufer (certain callers) vom Zugang zu den Standortdaten des\n(Funk-)Rufempfängers ausgenommen werden können. Der Offenbarungsgehalt\nder ursprünglichen Anmeldungsunterlagen darf aber gerade nicht in Wechselwirkung mit dem erteilten Anspruch interpretiert werden. Vielmehr ist zunächst\ndessen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Mai 2015\n- X ZR 43/13, GRUR 2015, 875 - Rotorelement). Anschließend ist der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen autonom aus diesen\nUnterlagen heraus zu ermitteln und anschließend mit dem erteilten Anspruch\nauf Übereinstimmung hin zu überprüfen.\n\n38 Der in NK6 formulierte Anspruch 11 offenbart, dass der (Funk-)Rufempfänger mit Mitteln zur Aktivierung oder Deaktivierung der Standortbekanntgabefunktion aus dem Netzwerk durch Übertragung spezifischer Informationen an\ndas Netzwerk ausgestattet sein und dass damit bewerkstelligt werden kann,\ndass alle Anrufer die Standortinformationen für den Empfänger erhalten, keiner\nvon ihnen oder nur bestimmte. Da weder Anspruch 11 noch dem sonstigen Inhalt von NK6 zu entnehmen ist, wie die Gruppe der \"bestimmten Anrufer\"\n(\"certain callers\") zu definieren ist, geht der Offenbarungsgehalt insoweit nicht\nüber den Befund hinaus, dass entweder gar kein Anrufer die Standortinformationen erhält oder jeder oder aber nur die im Besitz des Codes befindlichen. Die\nunterscheidende Verwendung der Standortbekanntgabefunktion dahin, dass\nbestimmten berechtigten Anrufern die Standortdaten zugänglich gemacht werden können, anderen an sich gleichermaßen berechtigten Anrufern aber nicht,\nwie Merkmal 5 dies vorsieht, wird dadurch jedenfalls nicht offenbart.\n\n39 (3) Merkmal 5 wird auch nicht durch die Passage der Zusammenfassung der Erfindung (NK6 S. 2 Z. 21 ff.) offenbart, in der ausgeführt ist: \"This in-\n\nvention will provide a call receiver with means to allow a subscriber to prevent their\n(his) global position from being divulged to a caller or callers at certain instances, while\nallowing such information to be divulged at other instances.\" Diese Erläuterung entspricht der Sache nach der technischen Lehre, die sich aus den Merkmalen 1\nbis 4.1 ergibt, denn wenn den individuell berechtigten Anrufern der Zugang zu\nden Standortdaten dieses Empfängers ermöglicht oder verweigert werden kann,\nbedeutet das in zeitlicher Hinsicht, dass der Zugang zu bestimmten Zeiten (instances) gesperrt und zu anderen eröffnet ist. Die innerhalb der Gruppe der Berechtigten hinsichtlich des Zugangs Unterscheidungen ermöglichenden zusätzlichen technischen Gesichtspunkte in Merkmal 5 sind dadurch nicht offenbart.\n\n40 2. Dem Patentgericht kann demgegenüber nicht in seiner Bewertung\nbeigetreten werden, die unzulässige Erweiterung von Patentanspruch 1 durch\nEinfügung von Merkmal 5 müsse die Nichtigerklärung des Streitpatents nach\nsich ziehen. Diese Rechtsfolge kann vielmehr vermieden werden, indem dieses\nMerkmal mit der Maßgabe im Anspruch belassen wird, dass daraus keine\nRechte hergeleitet werden können und es namentlich bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht berücksichtigt wird.\n\n41 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt es zwar\nzur Nichtigerklärung eines Patents, wenn der patentierte und der ursprünglich\noffenbarte Gegenstand in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander stehen (exklusives Aliud), oder wenn die Veränderung einen technischen Aspekt\nbetrifft, der den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht wenigstens in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil\nvom 21. Juni 2011 - X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 - Integrationselement; Beschluss vom 21. Oktober 2010, Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 22 - Winkelmesseinrichtung). Offenbaren die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen aber\neinen Gegenstand, der das konkrete in den erteilten Patentanspruch eingefügte\nMerkmal zumindest in abstrakter Form als zur Erfindung gehörend umfasst, so\ndass die Einfügung nur zu einer Beschränkung des Schutzgegenstands geführt\nhat, braucht das erteilte Patent - auch das europäische - nicht für nichtig erklärt\n\nzu werden, sondern das nicht-ursprungsoffenbarte Merkmal verbleibt im Anspruch und wird lediglich insoweit bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer\nBetracht gelassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen\nwerden darf (BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199\n- Wundbehandlungsvorrichtung).\n\n42 b) Im Streitfall ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 entgegen\nder Auffassung des Patentgerichts durch die Einfügung von Merkmal 5 nicht auf\nein Aliud (eine disjunkte technische Lehre in der Diktion des angefochtenen Urteils) des Ursprungsoffenbarten gerichtet, sondern durch diese Einfügung lediglich im vorstehend unter III 2 a zuletzt dargestellten Sinne beschränkt worden.\n\n43 aa) Die Beschränkung von Patentanspruch 1 besteht darin, dass die\ngeschützte technische Lehre zusätzlich vorsieht, die Standortbekanntgabefunktion in der Weise zu verwenden, dass bestimmten berechtigten Anrufern die\nStandortinformationen des Empfängers auf ihren Anruf hin, nach Erkennung\ndes Positionsbekanntgabecodes, zugänglich sind, anderen aber nicht.\n\n44 bb) Dieses zusätzliche Element der technischen Lehre ist in abstrakter\nForm in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen durch die Offenbarung angelegt, dass mithilfe der Standortbekanntgabefunktion gesteuert werden kann,\nden Anrufern, die über den Positionsbekanntgabecode verfügen, die Positionsdaten des betreffenden (Funk-)Rufempfängers (doch) vorzuenthalten. Diese\nSteuerungsmöglichkeit ist in NK6 zwar nur im Sinne eines Entweder-oder für\ndie Anrufe aller Codeinhaber oder keines von ihnen beschrieben (III 1 b). Damit\nist dem Teilnehmer aber bei abstrahierender Betrachtung ein Instrument an die\nHand gegeben, um sich trotz zuvor gegebener Berechtigung durch Überlassung\ndes Codes den Zugriff der Berechtigten auf die aktuellen Standortdaten seines\n(Funk-)Rufempfängers vorzubehalten. Diese allgemeine Berechtigung wird\ndurch Merkmal 5 lediglich durch eine ergänzende Unterscheidung dahin weiter\nkonkretisiert, dass die Standortdaten nunmehr einzelnen dieser Berechtigten\nzugänglich sind oder bleiben, anderen aber nicht.\n\n45 3. Im Übrigen kann Patentanspruch 1 in zulässiger Weise nach\nMaßgabe des Hauptantrags beschränkt verteidigt werden.\n\n46 a) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Gegenstand von Patentanspruch 1 zulässig auf ein \"paging communication system\" anstatt auf ein\n\"satellite paging communication system\" gerichtet werden.\n\n47 aa) Dass der in NK6 formulierte Anspruch 1 auf ein \"satellite paging\ncommunication system\" gerichtet ist, ist insoweit unerheblich. Für die Frage der\nunzulässigen Erweiterung kommt es, wie ausgeführt (III 1 a), darauf an, was der\nFachmann der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.\n\n48 bb) Bei der Prüfung, ob der erteilte Anspruch in den Anmeldungsunterlagen unmittelbar und eindeutig offenbart ist, ist zu berücksichtigen, dass die\nFeststellung, ob in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen aus fachmännischer Sicht abschließend lediglich ein ganz konkretes Ausführungsbeispiel offenbart ist oder ob sich darin eine Erfindung in abstrahierter Form zeigt, Ergebnis einer wertenden Betrachtung ist. Dabei ist auch zugrunde zu legen, dass\nder Anmelder den Offenbarungsgehalt seiner Anmeldung dabei unverkürzt erfasst sehen und er möglichst breiten Schutz erlangen und die Erfindung deshalb in möglichst allgemeiner Weise vorstellen und nicht auf aufgezeigte Anwendungsbeispiele beschränken möchte (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014\n- X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 22 - Kommunikationskanal; Urteil vom 9. Juni\n2015 - X ZR 51/13, GRUR 2015, 976 Rn. 45 mwN - Einspritzventil).\n\n49 cc) Nach diesen Maßstäben reicht es zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung durch Verallgemeinerung aus, Patentanspruch 1 auf ein \"paging communication system\" zu richten.\n\n50 Der Erfinder hat zwar, was im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit liegt\n(BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 21\n- Pipettensystem), den Patentanspruch so formuliert, dass die selektive Steue-\n\nrung des Zugangs zu den Informationen über den jeweiligen Standort eines\n(Funk-)Rufempfängers im Rahmen eines Funkruf-Kommunikationssystems geschützt ist. Es kommt ihm aber ersichtlich gerade nicht darauf an, Patentschutz\nnur für Funkrufsysteme zu erhalten, zu denen ganz bestimmte Einrichtungen für\ndie Nachrichtenübertragung, wie Weltraumsatelliten oder - worauf zurückzukommen sein wird - ganz bestimmte bodengebundene Einrichtungen gehören.\nVielmehr ist es im Interesse des Erfinders, insoweit Funkrufsysteme in allgemeinster Form als Basis für die Erfindung zu erfassen. Die häufige gemeinsame\nErwähnung von satellitengestützten und erdverbundenen Kommunikationsmitteln in NK6 deutet der Fachmann als das Bestreben des Erfinders, alle gängigen Modalitäten der Nachrichtenübertragung und Übertragungswege zu erfassen, nicht aber als Ausdruck eines Willens, sich auf Systeme zu beschränken,\ndie solche Einrichtungen nur kumulativ aufweisen. In NK6 kommt die Beispielhaftigkeit der angeführten verschiedenen Übertragungsmittel schon im einleitenden Satz zum Ausdruck. Danach bezieht sich die Erfindung (allgemein) auf\nFunkruf-Telekommunikationsdienste und -systeme (paging telecommunication\nservices and systems), und (nur) \"insbesondere\" auf satellitengestützte Dienste\nund Systeme dieser Art.\n\n51 b) Der verteidigte Patentanspruch 1 ist nicht deshalb unzulässig erweitert, weil die in NK6 mit dem Bezugszeichen 6 gekennzeichneten Netzwerk-Steuereinrichtungen nicht ausdrücklich, als Bodenkontrollstationen (\"ground control station\") oder unter einer synonymen Bezeichnung (oben I 2 b), in den Anspruch aufgenommen sind.\n\n52 Wie ausgeführt, schützt Patentanspruch 1 nicht ein Funkrufsystem (\"paging communication system\") als solches in konstitutiv zu verstehender Ausstattung mit erdverbundenen und weltraumgestützten Übertragungseinrichtungen\nund Komponenten, sondern nur, soweit dabei als besonderer technischer Aspekt die Standortdaten eines (Funk-)Rufempfängers selektiv an sich berechtigten Anrufern (doch) vorenthalten werden können. Ob in dem jeweiligen System\nfür die Nachrichtenübertragung boden- und weltraumbezogene Übertragungs-\n\neinrichtungen und Komponenten eingesetzt werden oder nur die einen oder die\nanderen und auf welchen konkreten Übertragungswegen dies geschieht, spielt\nfür den Gegenstand des Anspruchs demgemäß nur unter dem Aspekt funktioneller Zweckmäßigkeit eine Rolle und wird in erster Linie von der räumlichen\nDistanz zwischen der Position des Absenders von den Empfangsorten abhängen. Deshalb ist der Anspruch im fachmännischen Verständnis in Bezug auf die\neingesetzten Übertragungseinrichtungen allgemein auf ein Funkrufsystem bezogen, zu dem auch erdverbundene Übertragungseinrichtungen 10 gehören\nkönnen. Diese schließen im Sinne eines Oberbegriffs die im Streitpatent mit\ndem Bezugszeichen 6 gekennzeichneten Netzwerk-Steuereinrichtungen ein,\ndie auch nach dem Vorbringen der Klägerin zu einem funktionierenden Funkrufnetzwerk gehören, weshalb es ihrer ausdrücklichen Aufnahme in den Anspruch nicht bedarf. Dass die Netzwerk-Steuereinrichtungen in den Anmeldungsunterlagen auch als bodenverbunden beschrieben werden (\"terrestrial\nnetwork center/control station\"), versteht der Fachmann vor diesem Hintergrund\nnicht als die Erfindung (mit-)charakterisierende Anweisung, die Netzwerk-Steuereinrichtungen fest am Boden zu installieren, damit sie ihren Zweck im\nRahmen des geschützten Systems erfüllen können, sondern als bloßen Hinweis\nauf die am Anmeldetag übliche Konzeption von Funkrufsystemen.\n\n53 4. Weitere unzulässige Erweiterungen von Patentanspruch 1 vermag\ndie Klägerin nicht aufzuzeigen. Dazu sind lediglich folgende Bemerkungen angezeigt:\n\n54 Der Gegenstand eines Patents geht nicht schon dadurch über den Inhalt\nder Anmeldung hinaus, dass er mit Begriffen gekennzeichnet ist, die in den\nAnmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind (BGH, Urteil\nvom 21. April 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 933 - Druckmaschinen-Temperierungssystem II). Entscheidend ist, dass der im Anspruch verwendete Begriff\nim Lichte der Beschreibung keinen anderen als den von den ursprünglichen\nAnmeldungsunterlagen umfassten Gegenstand als zur Erfindung gehörend umfasst. Die Verwendung des Begriffs \"location (within the system)\" gegenüber \"glo-\n\nbal position\" ist jedenfalls deshalb unbedenklich, weil beide Wendungen aus\nfachmännischer Sicht im Lichte der mit NK6 übereinstimmenden Beschreibung\ndes Streitpatents synonym verstanden werden.\n\n55 Im Übrigen reichen Abweichungen von den in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen formulierten Ansprüchen, auf die die Klägerin mehrfach\nverweist, nicht aus, weil der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung\nvoraussetzt, dass der Gegenstand des Anspruchs nicht in den ursprünglichen\nAnmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit als zur Erfindung gehörend offenbart (oben III 1 a). Dass etwa die zeitliche Beziehung der Standortbestimmung\nmit der Standortweitergabe durch die Merkmalselemente \"for a time\" und \"during\nsaid time\" in den in NK6 formulierten Ansprüchen 1, 8, 11 und 12 nicht zu finden\nist, wie die Klägerin geltend macht, ist schon deshalb unerheblich. Im Übrigen\nliegt es auf der Hand, dass Angaben über den Standort des (Funk-)Rufempfängers sinnvoll nur gemacht werden können, wenn der räumlichen Komponente\neine zeitliche zugeordnet wird. Das wird mit den beanstandeten Begriffen zum\nAusdruck gebracht und ist aus fachmännischer Sicht in NK6 enthalten.\n\n56 5. Für Patentanspruch 5 gelten die vorstehenden Ausführungen (III 1\nbis 4) entsprechend.\n\n57 6. Die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents führt nicht zu dessen\nBestand in einer weiterreichenden Fassung, als der aus dem Tenor ersichtlichen. Dies ist klarzustellen, weil der Hauptantrag vor dem Hintergrund der gesamten eingeschränkten Verteidigung des Streitpatents dahin auszulegen ist,\ndass die Beklagte aus Merkmal (v) in den Ansprüchen 1 und 5 Rechte herleiten\nmöchte, das Streitpatent aber nur in einer Fassung Bestand hat, in der dies\nnicht der Fall (oben III 2) und zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte entsprechende Hinweise (Disclaimer) erst in die Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen II, XV und XVI) aufgenommen hat.\n\n58 Die Verteidigung mit dem ersten Hilfsantrag (Anlage 1 zum Protokoll vom\n10. Mai 2016) ist unzulässig, weil die unzulässige Erweiterung in Merkmal 5\ndarin nicht beseitigt ist.\n\n59 Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Fassung gemäß Hilfsantrag I (Anlage 2 zum Protokoll vom 10. Mai 2016), in der Merkmal (v) in den Ansprüchen 1\nund 5 um den Zusatz ergänzt ist: \"… such that access to the location information of\nthe individual authorized callers is allowed in certain instances, while access to the\nlocation information is denied in other instances.\" Diese Ergänzung bezieht sich auf\ndie erwähnte Passage in der Zusammenfassung der Erfindung in NK6 S. 2\nZ. 21 ff., die für sich genommen in der Sache der technischen Lehre entspricht,\ndie sich aus den Merkmalen 1 bis 4.1 ergibt. Die unzulässige Erweiterung von\nMerkmal 5 bleibt davon unberührt (oben III 1 b dd [3]).\n\n60 In der Fassung von Hilfsantrag II (Anlage 2 zum Protokoll vom 10. Mai\n2016) kann das Streitpatent nicht zulässig verteidigt werden, weil die Ansprüche 1 und 5 in Bezug auf Merkmal (v) durch den dort formulierten Disclaimer\neinen unklaren Gehalt bekommen, ein europäisches Patent im Nichtigkeitsverfahren aber nicht mit Patentansprüchen beschränkt verteidigt werden kann, die\ndem Erfordernis einer deutlichen (klaren) Anspruchsfassung nicht genügen\n(BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 - Proxiserversystem). Die Beklagte hat diesen Disclaimer dahin formuliert, dass das Streitpatent durch Merkmal (v) in Anspruch 1 und 5 unzulässig erweitert ist und daraus\nin einer Auslegung (interpretation) keine Rechte hergeleitet werden können, in\nder die Standortbekanntgabefunktion Zugang zur Standortinformation zur gleichen Zeit erlaubt und verweigert (\"where the location disclosure feature allows and\ndenies access to the location information at the same time\"). Damit ist zum einen\nunklar, welche Kreise zur gleichen Zeit Zugang zu den Standortdaten haben\nund welche nicht. Zum anderen kann der Disclaimer damit seine Funktion nicht\nmehr erfüllen, eindeutig anzugeben, welche Merkmale bei der Prüfung der Patentfähigkeit außer Betracht zu bleiben haben.\n\n61 Die übrigen Hilfsanträge (Hilfsantrag I bis XI in Anlage MFG 4 zur Berufungsbegründung) beseitigen, wie schon das Patentgericht zutreffend erkannt\nhat, die unzulässige Erweiterung nicht.\n\n62 7. Der Senat hat in den Urteilstenor den Hinweis aufgenommen,\ndass aus Merkmal (v) in den Ansprüchen 1 und 5 keine Rechte hergeleitet werden können. Der Aufnahme des Hinweises in die Patentschrift, dass aus der\nEinfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbarten Merkmals, dessen Streichung oder Ersetzung\ndurch ein von der ursprünglichen Offenbarung gedecktes Merkmal zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führen würde, keine Rechte hergeleitet werden\nkönnen (\"Disclaimer\"), bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010\n- Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung). Dem Patentinhaber\nist es aber unbenommen, dies zu tun. Da die Beklagte mehrere Hilfsanträge mit\nDisclaimern formuliert hat, greift der Senat dies auf.\n\n63 IV. Da das Patentgericht sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nicht abschließend befasst hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte\ndas Streitpatent beschränkt verteidigt hat, und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung an das Patentgericht zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 2 und 3\nPatG). Ein Grundgedanke des reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens ist es,\ndass die Patentfähigkeit zunächst durch das mit technisch sachkundigen Richtern besetzte Patentgericht bewertet wird. Eine Endentscheidung durch den\nBundesgerichtshof (§ 119 Abs. 5 PatG) ist daher regelmäßig nicht sachgerecht,\nwenn die Erstbewertung des Standes der Technik durch das Patentgericht unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit unterblieben ist (BGH, Urteil vom\n7. Juli 2015 - X ZR 64/13, GRUR 2015, 1095 Rn. 39 - Bitratenreduktion).\n\nVRiBGH Prof. Dr. Meier-Beck\nkann seine Unterschrift urlaubsbedingt nicht beifügen.\nGröning Gröning Grabinski\n\nSchuster Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.10.2013 - 1 Ni 10/13 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-19/x-zr-36-14","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-19/x-zr-36-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:29.421983+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-19/x-zr-36-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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A paging communication system for selectively limiting access\nto the location information of a pager or call receiver (8), comprising:\n(i) a pager or call receiver (8) that is able to periodically\ncommunicate with satellite and/or earth based communication means to establish its location within the system for\na time;\n(ii) callers accessing the system to receive the location of the\npager/call receiver within the system during said time;\n(iii) means to provide the location of the pager/call receiver to\nindividual callers that have been authorized to receive the\nlocation information of the pager/call receiver during said\ntime;\n(iv) means for activating or deactivating a location disclosure\nfeature for a pager/call receiver, such a feature used to allow/deny access to the location information of said pager/\ncall receiver to said individual authorized callers during\nsaid time;\n(v) the system able to use said location disclosure feature of\nthe pager/call receiver to allow access to the location in-\n\nformation of said pager/call receiver to one of said individual authorized callers while also being able to use said\nlocation disclosure feature to deny access to another of\nsaid individual authorized callers during said time that the\nlocation of the pager/call receiver is periodically established within the system.\n2. The system of claim 1, wherein the location of the call receiver\nor pager (8) always is disclosed in emergency circumstances\nand when required for operational use by the system.\n3. The system of claim 1 the call receiver/pager (8) being able to\ncommunicate with satellite and terrestrial transmitters, said\npager/call receiver (8) further comprising:\nconnecting means (102) to connect satellite signals to satellite\nreceiving means (103) and terrestrial signals to a terrestrial receiving means (104); and\nstorage means (107) to hold cither data from the satellite or\nterrestrial receiving means for later retrieval.\n4. The system of claim 1 also comprising means to authorize a\ncaller to be able to access the location information of said\npager or call receiver within the system.\n5. A method for selectively limiting access to the location information of a pager or call receiver (8) in a paging communication system, comprising:\n(i) periodically communicating with satellite and/or earth\nbased communication means to establish the location of a\npager or call receiver (8) within the system for a time;\n(ii) giving callers access to the system to be able to receive\nthe location of the pager/call receiver within the system\nduring said time;\n(iii) providing the location of the pager or call receiver to individual callers that have been authorized to receive the location of the pager/call receiver during said time;\n(iv) specifying location disclosure feature for said pager/call\nreceiver to the system, such a feature used to allow/deny\naccess to the location information of said pager/call re-\n\nceiver to said individual authorized callers during said\ntime;\n(v) using said location disclosure feature of the pager or call\nreceiver (8) to allow access to the location information of\nsaid pager or call receiver (8) to one of said individual authorized callers while also being able to use said location\ndisclosure feature to deny access to another of said individual authorized callers during said time that the location\nof the pager or call receiver (8) is periodically established\nwithin the system.\n6. The method of claim 5 further comprising disclosing the location of the call receiver or pager (8) in emergency circumstances and when required for operational use by the system.\n\nIm Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/119","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"119","label":"§ 119 PatG","mentions":1},{"id":"IntPatÜbkG/ii-6","law":"IntPatÜbkG","abbreviation":"IntPatÜbkG","ref":"ii-6","label":"Art II § 6 IntPatÜbkG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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