{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR24.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-07-19","aktenzeichen":"4 StR 24/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 24/15\n\nvom\n19. Juli 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR24.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBochum vom 3. November 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und den\nVerfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 15.000 € angeordnet.\n\n2 Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Erlass des angefochtenen\nUrteils eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg; im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts vom 22. Juni 2016 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n3 Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener\nTeil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07,\nBGHSt 52, 124).\n\n4 Das Revisionsverfahren hat zunächst auf der Grundlage eines vom\nLandgericht zugestellten, nach außen nicht erkennbaren Urteilsentwurfs zu der\nAufhebung und Zurückverweisung durch den Senatsbeschluss vom 24. März\n2015 geführt. Mit Beschluss vom 10. September 2015 hat der Senat seine Entscheidung vom 24. März 2015 aufgehoben und die Fortsetzung des Revisionsverfahrens angeordnet. Nach Zustellung der richtigen Urteilsurkunde liegt die\nSache dem Senat nunmehr erneut zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten vor.\n\n5 Damit haben die Justizbehörden, was der Beschwerdeführer unter Darlegung des Verfahrensgangs im Einzelnen zu Recht beanstandet, im vorliegenden Fall das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1\nMRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – zu einer unangemessenen Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr geführt. Um diese auszugleichen, stellt der Senat\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fest, dass drei Monate\nder erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Eine höhere Kompensation\n\nist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verteidigers nicht angezeigt.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-19/4-str-24-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-19/4-str-24-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.828888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-19/4-str-24-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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