{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR154.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-07-19","aktenzeichen":"4 StR 154/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 154/16\n\nvom\n19. Juli 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR154.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2016 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMagdeburg vom 9. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass bezüglich des weiter gehenden\nAdhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der\nNebenklägerin durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie versuchter sexueller Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus\neinem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es festgestellt, dass der von\nder Nebenklägerin erhobene Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach ge-\n\nrechtfertigt ist. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors; im Übrigen ist sie im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe gegen § 261 StPO\nverstoßen, weil es bedeutsame – insoweit im Urteil nicht mitgeteilte – Angaben\nder Zeugin K. nicht in seine Erörterungen einbezogen habe, bleibt ohne Erfolg. Denn der Senat kann dem wegen des Verbots der Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht nachgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR\n470/14, NJW 2016, 513, 517; Urteil vom 4. Februar 1997 – 5 StR 606/96, NStZ\n1997, 296; Bartel, Das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung, 2014,\nS. 67).\n\n3 Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war zu ergänzen, weil auf den\nAntrag der Nebenklägerin, ihr ein Schmerzensgeld zuzusprechen, lediglich ein\nGrundurteil ergangen ist. In einem solchen Fall ist im Tenor auszusprechen,\ndass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen\nwird (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 1 StR 643/15, Rn. 2; Beschluss\nvom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10).\n\n4 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nFranke Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-19/4-str-154-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-19/4-str-154-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.795495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-19/4-str-154-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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