{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-06_NA_2016-04-19_VI_ZR_131_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190416UVIZR131.15.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-04-19","aktenzeichen":"VI ZR 131/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nTEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL\nVI ZR 131/15 Verkündet am:\n19. April 2016\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:190416UVIZR131.15.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner\nund Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger (im Folgenden als \"die klagende Partei\" bezeichnet) nehmen\ndie Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen\nbehaupteter Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Mit ihrer Ende des Jahres 2011 bei dem Landgericht eingereichten Klage\nverlangt die klagende Partei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils sowie Feststellung. Die der Klage beigefügten\nAbschriften weisen den Stempel \"Beglaubigte Abschrift\" auf, sind aber nicht\ndurch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser Abschriften wurde die Klage den Beklagten zu 1 und 3 bis 8 noch im Jahr 2011\ndurch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Beklagten zu 2, der unbekannten Aufenthalts ist, wurde die Klageschrift durch öffentliche Zustellung zugestellt.\n\n3 Das Landgericht hat der Klage - in Bezug auf den Beklagten zu 2 durch\nVersäumnisurteil - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 bis 8 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei,\nmit der diese die weitergehende Verurteilung aller Beklagten erstrebt hat, hat es\nzurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt\ndie klagende Partei ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eventuelle Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 (im Folgenden Beklagte) seien verjährt. Die Klage sei zunächst nicht rechtshängig geworden, weil eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt worden sei. Eine Heilung\ngemäß § 189 ZPO sei nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift könnten nur\nMängel des Zustellungsvorgangs geheilt werden, nicht aber solche, die dem\n\nzuzustellenden Dokument selbst anhafteten. Rechtshängigkeit sei daher erst\n- ex nunc - durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei\ndie zehnjährige Verjährungsfrist, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB\nam 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen.\n\n5 Die Berufung der klagenden Partei gegen den Beklagten zu 2 habe keinen Erfolg, weil die Klage insoweit nicht rechtshängig geworden und daher unzulässig sei. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung setze voraus, dass\neine beglaubigte Abschrift der Klage in der Zeit des Aushangs der Benachrichtigung auf der Geschäftsstelle tatsächlich vorhanden sei und eingesehen werden könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil sich lediglich eine einfache,\nnicht aber eine beglaubigte Abschrift der Klage auf der Geschäftsstelle des Gerichts befunden habe.\n\nII.\n\n6 Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel der klagenden Partei ist,\nsoweit es sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da er in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).\n\n7 1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung der\nvon der klagenden Partei gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche\nnicht bejaht werden. Die Ansprüche sind durch die im Jahr 2011 erfolgte Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1,\n\n§§ 166, 168, 169, 189 ZPO, so dass die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1\nEGBGB seit dem 1. Januar 2002 laufende Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1\nNr. 1 BGB gehemmt worden ist.\n\n8 a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zur Erhebung der Klage die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift erforderlich ist, § 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO.\n\n9 aa) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes\n(Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente,\nderen Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit\nnicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift\nvon Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift,\nAusfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz\nkeine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat\nder Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen\nVorschriften vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09,\nBGHZ 186, 22 Rn. 13; BT-Drucks. 14/4554, S.15 f.).\n\n10 bb) Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht\ndurch. Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (Zustellungsreformgesetz, BGBl. I\nS. 1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage nicht beseitigt worden (BGH, aaO; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,\n36. Aufl., § 169 Rn. 9; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 9; Roth in Stein/\n\nJonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 12;\nRohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 9, 20; aA Münch-KommZPO/Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3). Zwar ist seit Inkrafttreten des\nZustellungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF entsprechende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzustellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer\nbeglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz\nnicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und\nZweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand\ndie Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch\nerforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält.\n\n11 (1) Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor\nvoraus (vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn. 20). Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt\nwerden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253\nAbs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen.\nDies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits\nvon diesem beglaubigt wurden.\n\n12 (2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Zustellungsreformgesetzes mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält,\ndie Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen, ergeben sich aus\nder Entstehungsgeschichte nicht. Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine\nAusführungen, obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen\n\n- seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83)\nam 1. Oktober 1879 geltenden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 230 f. zu §§ 166 - 168) -\nRechtszustandes aufgrund der erheblichen Bedeutung für die Praxis zu erwarten gewesen wäre. Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus,\ndass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter\nAbschrift zuzustellen sind (BT-Drucks. 14/4554, S. 16). Der Gesetzgeber sah es\nferner als erforderlich an, die Beglaubigungsbefugnisse der Geschäftsstelle und\ndes Anwalts weiterhin zu regeln. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei\nder Erstellung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes schlicht übersehen\nworden ist, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF nicht nur die in die Regelungen der § 166 Abs. 1, § 177 ZPO überführte Definition der Zustellung enthielt, sondern zudem bestimmte, dass die Übergabe mangels anderer materielloder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen\nhat.\n\n13 (3) Der Sinn und Zweck der Beglaubigung wird durch das Zustellungsreformgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor erhebliche Bedeutung zu, wenn das Gesetz keine andere Form - wie etwa die\nAusfertigung - erfordert. Durch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden (vgl.\nHahn, Mat. II, S. 231 zu §§ 166-168). Es sollen die Schwierigkeiten vermieden\nwerden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der Urschrift übereinstimmt. Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher\nnach wie vor ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes. Ohne sie ist\ndie Zustellung unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 - VII ZR\n111/70, BGHZ 55, 251, 252; BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79,\nBGHZ 76, 222, 227).\n\n14 b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch\ngeheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.\n\n15 Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument\nder Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hinsichtlich der an die Beklagten gerichteten Zustellungen.\n\n16 aa) Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und\nin welchen Teilen die ihnen zugestellten Abschriften die Klageschrift nach Inhalt\nund Fassung nicht vollständig wiedergeben, haben sie nicht geltend gemacht.\nJedenfalls ist zugunsten der Revision zu unterstellen, dass die zugestellten Abschriften mit der Urschrift der Klage deckungsgleich sind, nachdem das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat.\n\n17 bb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, nach der Vorschrift\ndes § 189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvorgang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird der Vorschrift nicht gerecht. Sie ist vielmehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang,\nihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass\nes sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um eine Verletzung\nzwingender Zustellungsvorschriften handelt, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann (so auch MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189\n\nRn. 7; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 189 Rn. 2; Rosenberg/\nSchwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 16; Hüßtege in\nThomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189\nRn. 2; aA Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16; PG/Tombrink,\nZPO, 7. Aufl., § 189 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO\n§ 169 Rn. 20; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 7).\n\n18 (1) Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften voraus. Welche Vorschriften Zustellungsvorschriften in\ndiesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, sondern durch Auslegung zu ermitteln.\n\n19 Nach überwiegender - allerdings in Zweifel gezogener (BGH, Beschluss\nvom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 238 f.) - Ansicht zu dem\nRechtszustand vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes war die Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF als Zustellungsvorschrift anzusehen (BGH, Urteile vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045; vom 8. Oktober\n1964 - III ZR 152/63, NJW 1965, 104; vom 25. Januar 1980 - V ZR 161/76,\nNJW 1980, 1754, 1755; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember\n2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54). Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Stellung bei den Zustellungsvorschriften sowie zum anderen damit, dass das zuzustellende Schriftstück im Sinne von § 187 ZPO aF die Klageschrift (selbst) sei\nund die Beglaubigung der Abschrift nur zur Wahrung der vorgeschriebenen\nForm der Zustellung gehöre (BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52,\naaO).\n\n20 Dem schließt sich der Senat für den Fall der Zustellung der Klageschrift\nauch für den heutigen Rechtszustand nach Inkrafttreten des Zustellungsreform-\n\ngesetzes an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne\nvon § 189 ZPO (§ 187 ZPO aF) dar. Zuzustellendes Dokument ist gemäß § 253\nAbs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 ZPO (§ 170 Abs. 1 ZPO aF) die Klageschrift. Wie und in welcher Form ihre Zustellung zu erfolgen hat - durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder\nNiederlegung gemäß § 166 Abs. 1, §§ 177 ff. ZPO - ist Teil des in den Zustellungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgangs (vgl. OLG Frankfurt, Urteil\nvom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54; MünchKommZPO/Häublein,\n4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7).\n\n21 (2) Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis\nzu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vom 19. Mai\n2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16; BT-Drucks. 14/4554, S. 24; vgl.\nauch BVerwGE 104, 301, 313 f.; BFHE 192, 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1\nVwZG aF).\n\n22 Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und\nsteht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO). Solche\nsind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen\nbeispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche\n\nZweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85,\nBGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22,\nRn. 7 ff.) - nicht ersichtlich.\n\n23 Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die\nAuthentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen\n(Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20, § 189 Rn. 14),\ngreift das zu kurz. Der Empfänger ist allerdings nicht gehalten, die Übereinstimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst\nzu überprüfen. Stellt er die fehlende Beglaubigung der ihm übergebenen Abschrift fest, steht es ihm frei, dies zu rügen, gegebenenfalls Fristverlängerung\nzu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden Schriftstücke gemäß § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die Klärung zu verlangen, ob\ndie ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und Inhalt vollständig entspricht. Auf diesem Weg tritt im Interesse aller Prozessbeteiligten möglichst\nschnell zutage, ob die Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß § 189\nZPO geheilt worden ist, oder die Zustellung wiederholt werden muss.\n\n24 Auch dann, wenn - wie hier - die fehlende Beglaubigung erst im Laufe\ndes Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung\nkeine Rechtsnachteile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm\ndie Klageschrift tatsächlich zugegangen war, § 189 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom\n11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045). Im Übrigen können Abweichungen einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift\nnicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen (Hahn, Mat. II, S. 231, zu\n§§ 166-168; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75,\n\nBGHZ 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG, NZA 2015,\n701 Rn. 39; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 15).\n\n25 (3) Aus der Entstehungsgeschichte des Zustellungsreformgesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, die Möglichkeit der\nHeilung einzuschränken (vgl. aber Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189\nRn. 16). Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Zustellungsreformgesetzes, die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmöglichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen\nauszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT-Drucks. 14/4554,\nS. 13 f., 24 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 – 21 U 23/11, juris\nRn. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs.\n3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zur Vereinfachung der\nGeschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fertigung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.\n\n26 Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des\n§ 189 ZPO auf Mängel bei der \"Ausführung der Zustellung\" abhebt (BT-Drucks.\n14/4554, S. 24), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln\ndes zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht\nmöglich sein sollte (vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189\nRn. 14). Die Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff\ndes Zustellungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form das in Ausführung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat.\n\n27 (4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht einer Heilung\ngemäß § 189 ZPO schließlich nicht entgegen, dass dadurch das grundsätzliche\n\nErfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift auf\nUmwegen wieder aufgegeben würde. Die Aufgabe zwingender Zustellungsvorschriften in jenen (Einzel-)Fällen, in denen es - aus welchen Gründen auch immer - zu ihrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet\nihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechtigkeit; Verfahrensvorschriften - auch Zustellungsvorschriften - sind kein Selbstzweck (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss\nvom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348; Hartmann in\nBaumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 2, Einl III Rn. 10, 36 ff.; vgl.\nauch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 - III ZR 327/52, BGHZ 15, 142, 144).\nDas bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen\nwäre (Hartmann, aaO, § 189 Rn. 2). Denn nur so kann im Regelfall die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung\nvon der Urschrift abweichender Abschriften möglichst vermieden werden.\n\n28 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die\nWirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2\nnicht verneint werden.\n\n29 a) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche\nZustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine\nZustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich\nist, § 185 Nr. 1 ZPO. Die öffentliche Zustellung erfolgt nach Bewilligung durch\ndas Prozessgericht durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel\noder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht\nöffentlich zugänglich ist, § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Benachrichtigung muss\ndie Person, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift\ndes Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks\nund die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das\n\nSchriftstück eingesehen werden kann, erkennen lassen, § 186 Abs. 2 Satz 3\nZPO.\n\n30 b) Schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich nicht\nentnehmen, dass - wie das Berufungsgericht ohne Begründung annimmt - zusätzlich zu der auf der Geschäftsstelle vorhandenen und dort einsehbaren Urschrift der Klage eine beglaubigte Abschrift hätte vorgehalten werden müssen.\nIm Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsreformgesetz geltenden Rechtszustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222,\n223, 227 ff.) ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum\nSchutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorgesehen (BT-Drucks. 14/4554, S. 24).\n\nIII.\n\n31 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nRechtsbehelfsbelehrung\n\nGegen dieses Teilversäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu.\nDieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt\nbinnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils\nbei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.\n\nGalke Wellner Stöhr\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nLG Konstanz, Entscheidung vom 05.11.2013 - 4 O 385/11 Me -\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 155/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-19/vi-zr-131-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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