{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2016-04-19_5_StR_594_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190416U5STR594.15.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-04-19","aktenzeichen":"5 StR 594/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 594/15\n\nvom\n\n19. April 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:190416U5STR594.15.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2016, an der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay,\nRichter Dr. Feilcke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 2. Juli 2015 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit\nRaub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten\nverurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der zur Tatzeit\n16 Jahre und zehn Monate alte Angeklagte, durch einen Überfall auf ein von\nihm zuvor ausgespähtes Ladengeschäft in Berlin-Steglitz 2.000 bis 3.000 € zu\nerbeuten. Am frühen Abend des 14. Februar 2014 betrat er den Laden, wobei\n\ner sein Gesicht mit einer Mütze und einem Schal weitgehend verdeckt hatte. Er\nführte ein einseitig scharf geschliffenes Küchenmesser mit einer Klingenlänge\nvon 15 bis 20 cm bei sich. Als er sich im Verkaufsraum der Kasse näherte, erschien der Ladeninhaber. Der Angeklagte forderte ihn auf, stehen zu bleiben,\nund streckte ihm drohend das Messer entgegen. Es kam zu einer körperlichen\nAuseinandersetzung, deren Verlauf das Landgericht nicht im Einzelnen festzustellen vermochte. Der Angeklagte verfolgte hierbei weiter sein Ziel, Geld aus\nder Ladenkasse zu erbeuten, war aber während des Kampfgeschehens angesichts der Wehrhaftigkeit des Ladeninhabers auch darauf bedacht, sich einer\nErgreifung durch diesen zu entziehen. Er fügte dem Opfer unter anderem sechs\nStichverletzungen zu, davon drei an der rechten Körperseite und drei im linken\nBrust- und Bauchbereich.\n\n3 Einen Stich führte der Angeklagte in der Weise, dass er das Küchenmesser schwungvoll und gezielt in den Oberkörper des Ladeninhabers stieß,\nwobei er einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und hinnahm. Die Messerklinge drang etwa 10 bis 11 cm in die linke Brusthöhle des Tatopfers ein. Der\nStichkanal endete in der linken Herzkammer und verursachte eine tödliche\nHerzbeuteltamponade. Nachdem das Tatopfer kampfunfähig zu Boden gegangen war, entnahm der Angeklagte in Fortführung seines Beutestrebens der Ladenkasse etwa 800 € und ergriff sodann die Flucht.\n\n4 2. Das Landgericht hat die Tat als Totschlag in Tateinheit mit Raub mit\nTodesfolge gewertet. Die Mordmerkmale Habgier und Ermöglichungsabsicht\nseien nicht gegeben. Zwar könne ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte\nseinen Raubvorsatz zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tatbegehung endgültig aufgegeben habe. Es sei aber nicht auszuschließen, dass im Sinne eines\nMotivbündels neben der Beuteerlangungsabsicht weitere Tatantriebe für die\n\nTötung mitbestimmend gewesen seien. In Betracht kämen Wut und Verärgerung über den vom Tatopfer geleisteten Widerstand sowie ein angesichts der\nGegenwehr vorübergehend handlungsmitbestimmend gewordener Fluchtimpuls.\n\n5 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n6 a) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen\n(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich aufgrund des umfassenden Eindrucks\nder Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt,\nob dem Tatgericht dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Tatgericht an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\nüberhöhte Anforderungen stellt. Darüber hinaus muss die Überzeugung des\nTatgerichts in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage finden (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 29. Dezember 2015 – 2 StR 322/15; vom 22. August 2013\n– 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Insbesondere dürfen weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch aus sonstigen Gründen zugunsten des Angeklagten Unterstellungen vorgenommen werden, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st.\nRspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 423/15; vom\n26. März 2015 – 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172, 173; vom 9. September 2014 – 5 StR 200/14).\n\n7 b) Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Soweit das Landgericht neben der Beuteerlangungsabsicht des Angeklagten das Vorliegen weiterer Handlungsantriebe und damit eines „Motivbündels“ für nicht ausschließbar erachtet hat, weist das Urteil Erörterungsmängel auf.\n\n8 aa) Dies gilt zunächst insoweit, als die Jugendkammer dem Angeklagten\nzugutegehalten hat, er habe im Zeitpunkt der Tötungshandlung möglicherweise\nauch aus „Wut und Verärgerung über das widerständige, wehrhafte Verhalten\ndes Tatopfers“ (UA S. 20) gehandelt.\n\n9 Das Vorliegen von Wut und Verärgerung durfte das Landgericht indes\nnicht ohne Weiteres zugunsten des Angeklagten unterstellen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für deren Vorliegen oder gar entsprechende Feststellungen\nergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Insbesondere hat sich der Angeklagte – ausweislich seiner im Urteil mitgeteilten Einlassung (UA S. 11 f.) –\nselbst gar nicht auf ein Handeln aus Wut oder Verärgerung berufen. Eine nähere Erörterung und Begründung dieser zugunsten des Angeklagten erfolgten Unterstellung war schließlich auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da sich derartige Handlungsantriebe des Täters auch bei einem sich zur Wehr setzenden\nRaubopfer nicht von selbst verstehen.\n\n10 bb) Ein Erörterungsmangel liegt auch insoweit vor, als die Jugendkammer es für möglich erachtet hat, dass neben der Beuteerlangungsabsicht als\nweiterer Tatantrieb für die Tötung ein „vorübergehend handlungsmitbestimmend\ngewordener Fluchtimpuls“ (UA S. 20) auf den Angeklagten eingewirkt habe.\nAuch ein solches Fluchtmotiv durfte das Landgericht nur zugunsten des Angeklagten annehmen, wenn das Beweisergebnis konkrete tatsächliche Anhaltspunkte hierfür erbracht hätte und diese von der Kammer im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung erörtert worden wären. Da es hieran fehlt, bleibt unklar, aufgrund welcher Umstände das Landgericht sich veranlasst gesehen hat, zugunsten des Angeklagten ein Fluchtmotiv zu unterstellen.\n\n11 Soweit sich die Jugendkammer hierzu durch die Angaben des Angeklagten, er habe angesichts des Widerstands des Tatopfers „an Flucht gedacht“,\nhingegen „an das Geld gar nicht mehr“ (UA S. 12), veranlasst gesehen haben\nsollte, hätte sie beweiswürdigend erörtern müssen, warum sie zwar entgegen\nder Einlassung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt seinen Raubvorsatz aufgegeben (UA S. 19), das Fluchtmotiv hingegen\nfür glaubhaft erachtet hat; auch hierzu verhält sich das Urteil nicht.\n\n12 Schließlich hat sich die Jugendkammer nicht mit der Frage auseinander\ngesetzt, ob das von ihr zugunsten des Angeklagten unterstellte Fluchtmotiv\nüberhaupt mit ihrer Feststellung vereinbar ist, der Angeklagte habe durchgehend mit Raubvorsatz und Beuteerlangungsabsicht gehandelt (UA S. 8, 19 f.).\nDie Annahme, im Zeitpunkt der Tötungshandlung sei es dem Angeklagten darum gegangen, das Geld aus der Ladenkasse zu erbeuten, und gleichzeitig habe er – nicht ausschließbar – das Motiv gehabt, ohne Beute zu fliehen, hätte\nzumindest näher erörtert werden müssen.\n\n13 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die\nFeststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind von dem aufgezeigten\nRechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind möglich.\n\n14 5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, eingehender als bislang erfolgt zu prüfen, ob die\nTat auf ein bewusstseinsdominantes Motiv zurückgeht. Sollte die Jugendkam-\n\nmer wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass sich ein bewusstseinsdominantes Motiv nicht feststellen lasse, wird sie das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe zu prüfen haben; insoweit nimmt der Senat auf die Zuschrift\ndes Generalbundesanwalts Bezug.\n\nSander RiBGH Prof. Dr. König Berger\nist urlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nSander\n\nBellay Feilcke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-19/5-str-594-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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