{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZB69.14.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-01-19","aktenzeichen":"VI ZB 69/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZB 69/14\nvom\n\n19. Januar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:190116BVIZB69.14.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr und die Richterinnen von Pentz,\nDr. Oehler und Müller\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer\ndes Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\nauf bis zu 500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beklagte war bis Ende Juni 2013 Mieter einer Wohnung in einem zuletzt im Eigentum der Klägerinnen stehenden Haus. Nach Beendigung des\nMietverhältnisses kam es zu einem Briefwechsel der Parteien. Zudem wandte\nsich der Beklagte schriftlich an die anderen Mieter. Deswegen haben die Klägerinnen beantragt, ihn zur Unterlassung näher benannter Äußerungen und zur\nZahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.\n\n2 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich\noder sinngemäß zu behaupten:\n\na) Es gab meines Wissens kein Gespräch, in dem ich nicht von\nden Klägerinnen belogen wurde; sobald diese mit der Argumentation zur Verteidigung ihrer Interessen nicht mehr weiterkommen, wird von ihnen leider sofort auf Lügen zurückgegriffen.\n\nb) Von T. [Nachname der Klägerinnen] sei gleich die nächste Lüge\ngekommen, nämlich niemals behauptet zu haben, Vermieter zu\nsein.\n\nc) Die Klägerin zu 2 habe Hausfriedensbrüche begangen.\n\nd) Die Klägerin zu 1 habe vor Zeugen voller Stolz erzählt, wie der\nMieterschutz umgangen werde, ohne dass es scheinbar für sie\nFolgen habe.\"\n\n3 Zudem hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,57 € zu zahlen. Den Streitwert hat es auf\n3.000 € festgesetzt.\n\n4 Mit der Berufung hat der Beklagte das Urteil nur hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu b) und c) angegriffen. Das Berufungsgericht hat den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 500 € festgesetzt und die\nBerufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\nII.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n6 2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.\n\n7 a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts u.a., wenn die Anforderungen, die\ndas Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat,\nBeschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, VersR 2015, 471 Rn. 7 mwN).\nEine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Die\nBemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - VI ZB\n1/11, VersR 2012, 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14,\naaO). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisionsoder Rechtsbeschwerdeinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das\nBerufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze\ndes Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der\nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO mwN).\n\n8 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die\nBeschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher\nWeise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich\nsind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO Rn. 8;\nBGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, MMR 2007, 37; vom\n\n8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September\n2013 - VII ZB 26/11, VersR 2015, 81 Rn. 9). Außer Betracht bleiben dabei die\nNachteile, die nicht mit der Befolgung des Unterlassungsgebots, sondern mit\neiner Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes\noder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, aaO; BGH, Urteil vom 24. Januar\n2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 10; Beschluss vom 8. Januar 2009\n- IX ZR 107/08, aaO Rn. 4).\n\n9 c) Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbeschwer\ndurch das Berufungsgericht in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu beanstanden.\n\n10 aa) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche das Interesse des zur Unterlassung\nverurteilten Beklagten an der Beseitigung seiner Verurteilung zwar nicht\nzwangsläufig, aber regelmäßig dem Interesse des Klägers an dieser Verurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, aaO Rn. 12; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5) können diese im wettbewerbsrechtlichen Verfahren entwickelten Grundsätze im Streitfall\nnicht herangezogen werden. Eine nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats\nfür diese Fälle für die Beschwer maßgebende Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013\n- I ZR 174/11, aaO Rn. 15; Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, aaO\nRn. 7) ist im Streitfall mangels einer betroffenen wirtschaftlichen oder gewinnorientierten Tätigkeit des Beklagten nicht gegeben. Demgemäß hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass dieser kein erkennbares rechtliches, wirtschaftliches oder sonstiges Interesse von einigem Gewicht geltend gemacht\nhabe. In diesem Zusammenhang hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass der\n\nBeklagte im Berufungsverfahren das Urteil des Amtsgerichts nur teilweise angefochten hat. Auch deswegen ist von vornherein die Beschwer nicht mit dem\nStreitwert des angefochtenen Urteils gleich zu setzen.\n\n11 bb) Bei der Bewertung der Nachteile für den Beklagten bei Befolgung\ndes Unterlassungsgebots hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass\ndie beanstandete Äußerung vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst\nwird. Es hat indes darauf abgestellt, dass dem Beklagten lediglich eng umgrenzte Äußerungen untersagt werden, diese in Zusammenhang mit einem bereits seit längerem beendeten Mietverhältnis stehen und auch nach einem Hinweis des Gerichts weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Beklagte situativ oder örtlich mit der ehemaligen Mietsache oder den Klägerinnen\nweiterhin befasst sei oder er mit den Äußerungen weitergehende berechtigte\nInteressen zu verfolgen beabsichtige. Zudem sei der Eingriff in seine Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung der von ihm nicht angegriffenen Unterlassungsanordnungen gering zu bewerten. Es handelt sich dabei um eine das Grundrecht des Beklagten berücksichtigende sachbezogene Argumentation, die keinen Anhaltspunkt für die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung gibt,\ndas Berufungsgericht habe übersehen, dass es für den Schutz der Meinungsäußerung nicht darauf ankommt, ob die Meinung begründet oder grundlos,\nemotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos\neingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241, 247).\n\n12 d) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass es vor Verwerfung\ndes Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung\nnachholen musste, weil das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen ist,\ndass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und deswegen\nkeine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 10 ff., vom\n\n29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 11; BGH, Urteil vom\n14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom\n21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August\n2012 - I ZB 2/12, MMR 2013, 169 Rn. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass es\ndie Zulassung der Berufung nicht nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO als geboten angesehen hat.\n\nGalke Stöhr von Pentz\n\nOehler Müller\n\nVorinstanzen:\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2014 - 304 C 344/13 -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2014 - 25 S 120/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-19/vi-zb-69-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-19/vi-zb-69-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:39.269006+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-19/vi-zb-69-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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