{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR521.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-01-19","aktenzeichen":"4 StR 521/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 521/15\n\nvom\n19. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2016:190116B4STR521.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. August 2015 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten\nverhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\n\nb) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang erfolgreich. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Das Landgericht hat die nach seiner Auffassung ungünstige Sozialprognose des Angeklagten im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB wie folgt begründet:\n„Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und hat die Tat unter laufender Bewährung, etwa ein Jahr nach der letzten Verurteilung begangen, bei der die\nBewährungszeit noch bis zum 19. März 2016 läuft. Er hat das Unrecht seiner\nTat nicht eingesehen und bereut die Tat nicht. Die Kammer geht deshalb nicht\ndavon aus, dass er sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und\nkeine weiteren Straftaten mehr begeht. Die Kammer sieht es vielmehr als erforderlich an, dass die Freiheitsstrafe vollstreckt wird, u.a. damit dem Angeklagten\ndas Unrecht seiner Tat bewusst wird.\"\n\n4 Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Dass der Angeklagte, der die Tat bestritten hatte, keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte,\ndurfte nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Auch im Rahmen des § 56\nStGB ist dem Angeklagten ein die Grenzen des Zulässigen nicht überschreitendes Verteidigungsverhalten nicht anzulasten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 20. April 1999 – 4 StR 111/99, StV 1999, 602; vom 20. Februar 1998\n– 2 StR 14/98, StV 1998, 482; vom 20. Dezember 1988 – 1 StR 664/88, BGHR\nStGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).\n\n5 Der Senat vermag trotz der Begehung der Tat während einer Bewährungszeit letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer günstigeren Prognose gelangt wäre, wenn es die fehlende Unrechtseinsicht und Reue\naußer Acht gelassen hätte. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss\ndeshalb neu entschieden werden.\n\n6 2. Das Urteil kann auch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a.\ndargelegt:\n\n„Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft übersehen, die Maßregel einer\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)\nzu prüfen. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte in den letzten Jahren\nregelmäßig Drogen, zumeist in Form von Marihuana, sowie täglich Bier\nund Schnaps konsumierte … Ferner hat das Landgericht festgestellt,\ndass der Angeklagte bei der verfahrensgegenständlichen Tat – einem\nAggressionsdelikt – unter dem Einfluss von Alkohol stand, wenngleich\nweder seine Steuerungs- noch seine Einsichtsfähigkeit hierdurch erheblich beeinträchtigt waren … Nach diesen Feststellungen liegt es nahe,\ndass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht,\nberauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen …“.\n\n7 Dem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-19/4-str-521-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-19/4-str-521-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:15.599359+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-19/4-str-521-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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