{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2016-01-19_2_StR_332_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:190116B2STR332.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-01-19","aktenzeichen":"2 StR 332/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 332/15\nvom\n19. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2016:190116B2STR332.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. April 2015 im Adhäsionsausspruch\naufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Tat vom\n7. August 2014 entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen.\n\nVon einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsantrags wird abgesehen.\n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die\nim vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen bleiben einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und\neine Adhäsionsentscheidung getroffen.\n\n2 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch richtet.\n\n3 2. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht\nfestgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin\nsämtliche aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen gegenwärtigen\nmateriellen Schäden zu ersetzen. Hinsichtlich bereits entstandener materieller\nSchäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem\nVortrag sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und\nwarum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die\nFeststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 257/15; BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN).\n\n4 3. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen\n- auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer immaterieller und materieller zukünftiger Schäden - einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.\n\n5 Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und\n2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der\n\nBemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe\ndieser Entscheidung wird Bezug genommen.\n\n6 Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der weitere Adhäsionsausspruch und das darin zugesprochene Schmerzensgeld betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten - auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer zukünftiger materieller und immaterieller Schäden - in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den \"entscheidungsreifen\" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche\nTeilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im\nEinzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und\n2 StR 337/14).\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-19/2-str-332-15","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-19/2-str-332-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:10.400853+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-19/2-str-332-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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