{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-05-18_NA_AK_25_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:180516BAK25.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-05-18","aktenzeichen":"AK 25/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 25/16\nvom\n18. Mai 2016\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit\n\nECLI:DE:BGH:2016:180516BAK25.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 18. Mai 2016\ngemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht\nBerlin übertragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2015 (1 BGs 111/15) am\n28. Oktober 2015 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in\nUntersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe\nsich von Dezember 2013 bis Oktober 2015 in Köln und an anderen Orten in der\nBundesrepublik Deutschland als Quelle des iranischen Nachrichtendienstes\n\"Ministry of Intelligence and Security (MOIS)\" Informationen über Mitglieder und\nAktivitäten der iranischen Exil-Oppositionsbewegungen \"Volksmodjadehin Iran-Organisation (MEK)\" und \"Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI)\" in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und anderen Staaten der Europäischen Union\nverschafft und diese gegen monatliches Entgelt an seine Auftraggeber weitergegeben (Ausübung einer geheimdienstlichen Tätigkeit gegen die Bundesre-\n\npublik Deutschland für den Geheimdienst einer fremden Macht, gerichtet auf\ndie Mitteilung von Tatsachen und Erkenntnissen; Vergehen nach § 99 Abs. 1\nNr. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG).\n\n3 Wegen dieses Sachverhalts hat der Generalbundesanwalt gegen den\nAngeschuldigten unter dem 18. März 2016 Anklage zum Staatsschutzsenat des\nKammergerichts erhoben.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Der Angeschuldigte ist des ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Tatgeschehens jedenfalls im wesentlichen Umfang dringend verdächtig.\n\n6 a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt\nauszugehen:\n\n7 aa) Das seit 1984 bestehende \"Ministry of Intelligence and Security\n(MOIS)\" ist wesentlicher Teil des Machtapparats der Islamischen Republik Iran.\nEin Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der Ausforschung und der Bekämpfung Oppositioneller im In- und Ausland. Die Auslandstätigkeit des Dienstes\nrichtet sich insbesondere gegen die von Europa aus agierende Exil-Oppositonsgruppen \"Volksmodjadehin Iran-Organisation (MEK)\" und \"Nationaler Widerstandsrat Iran (NWRI)\", zu deren Ausspähung, Infiltrierung, Steuerung\nund Diskreditierung er erhebliche Anstrengungen unternimmt. Zuständig für die\nnachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen \"MEK\" und \"NWRI\" ist in erster Linie\nder unter diplomatischer Abdeckung an der iranischen Botschaft in Bagdad/Irak\n\ntätige hauptamtliche Mitarbeiter der Verwaltung Sicherheit des \"MOIS\"\nM. alias \"S. \".\n\n8 Bei der 1965 gegründeten \"MEK\" handelte es sich ursprünglich um eine\nmilitante Organisation, die aber von zunächst verübten Anschlägen auf Ziele im\nIran und auf Repräsentanten des Iran im Ausland seit Mai 2002 Abstand\nnimmt. Auf der Liste der Organisationen gemäß Verordnung (EG)\nNr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 wird die \"MEK\" seit dem Beschluss des\nRates der Europäischen Union vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG) nicht mehr\ngeführt. Ihre Mitglieder rekrutierte die \"MEK\" in der Vergangenheit vornehmlich\nunter iranischen Exilanten in dem nahe Bagdad/Irak gelegenen Lager \"Camp\nLiberty\". Als politischer Arm und Sprachrohr der \"MEK\" konstituierte sich 1981\nder zu keinem Zeitpunkt gelistete \"NWRI\". In Deutschland ist die \"MEK\" als solche nicht vertreten; ihre bundesweit etwa 900 Anhänger agieren als Mitglieder\ndes \"NWRI\". Mitglied der von einem Lager in Albanien aus agierenden Leitungsebene der \"MEK\" ist unter anderem die anderweitig verfolgte D. .\nAls Angehörige des Führungszirkels verfügt sie über wesentliche Informationen\nzur Person der Mitglieder, die sich bereits in Deutschland und in anderen Staaten der Europäischen Union aufhalten oder die aus \"Camp Liberty\" dorthin ausreisen, gleichermaßen über die Strukturen der Organisation und die dort vorhandenen politischen Strömungen.\n\n9 bb) Der Angeschuldigte, ehemaliger Angehöriger des \"Propagandabereichs\" der \"MEK\", hält sich seit Dezember 2012 als anerkannter Flüchtling in\nder Bundesrepublik Deutschland auf. Spätestens im Januar 2013 erklärte er\nsich bereit, für das \"MOIS\" gegen laufende Bezahlung Informationen über das\n\"MEK\" und den \"NWRI\" zu sammeln und diese an den als sein Führungsoffizier\nfungierenden \"S. weiterzuleiten. Für eine geheimdienstliche Schulung ließ\n\ndieser ihn vom 15. April bis 9. Mai 2014 verdeckt von Köln über Istanbul nach\nTeheran und zurück schleusen. Auch die anderweitig verfolgte D. erklärte sich spätestens im Juni 2013 zur Zusammenarbeit mit dem \"MOIS\" bereit. Absprachegemäß versorgte sie den Angeschuldigten in der Folge nahezu\ntäglich über Kommunikationsdienste mit Interna von \"MEK\" und \"NWRI\"; der\nAngeschuldigte gab die so erlangten Informationen sogleich auf entsprechendem Wege an \"S. \" weiter. Zu den vom Angeschuldigten so (beschränkt auf\ndie Zeit vom 8. Juni bis 3. Oktober 2015) an \"S. \" übermittelten Informationen, die neben Oppositionellen in Deutschland auch solche in Frankreich,\nGroßbritannien, Italien, Finnland, Dänemark, Griechenland und Schweden betrafen, kann auf die ins Einzelne gehende Darstellung im Haftbefehl verwiesen\nwerden.\n\n10 Nicht Gegenstand des Haftbefehls ist der in der Anklageschrift weiter erhobene Vorwurf, der Angeschuldigte habe von August 2014 bis Oktober 2015\nim Zusammenwirken mit dem Mitangeschuldigten R. auch von diesem\nerlangte Informationen über Oppositionelle an \"S. \" weitergegeben.\n\n11 b) Zur Begründung des dringenden Tatverdachts nimmt der Senat Bezug\nauf die ausführliche Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift vom 18. März 2016.\n\n12 c) Danach ist der Angeschuldigte jedenfalls dringend verdächtig, sich der\ngeheimdienstlichen Agententätigkeit dadurch schuldig gemacht zu haben, dass\ner Informationen über Mitglieder der iranischen Exilopposition in Deutschland\nund in den hier Truppen stationierenden NATO-Vertragsstaaten Frankreich und\nGroßbritannien an den iranischen Geheimdienst weitergegeben habe (§ 99\nAbs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG). Zutreffend geht\n\nder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs davon aus, dass die Ausforschung von Exilanten oder deren Organisationen, die sich unter dem Schutz\ndes Art. 5 in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, regelmäßig den\nTatbestand des § 99 Abs. 1 StGB erfüllt, denn sie sind dazu geeignet, bei den\nBetroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen.\nDies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (BGH, Beschluss vom\n20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160). Entsprechendes\ngilt für die vergleichbaren Verfassungsgrundsätzen verpflichteten NATO-Vertragsstaaten Frankreich und Großbritannien. § 1 Abs. 1 Nr. 4 NTSG setzt\nauch nicht voraus, dass sich die - im Inland ausgeübte - Agententätigkeit auf\nhier stationierte Truppen oder deren Einrichtungen bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2012 - AK 10 und 11/12). Schließlich spricht alles dafür,\ndass die \"Volksmodjadehin Iran-Organisation (MEK)\" nicht als terroristische\nVereinigung einzustufen ist (vgl. zur Ausforschung von Mitgliedern und Unterstützern einer solchen Vereinigung BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015\n- 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158).\n\n13 Da bereits dies die Fortdauer der Untersuchungshaft trägt, lässt der\nSenat offen, ob - wie der Haftbefehl und die Anklageschrift annehmen -\n§ 99 Abs. 1 StGB auch Fallgestaltungen erfasst, in denen sich die Tathandlung\ngegen einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. Mai 2012 - AK 10 und 11/12; hier: Italien, Finnland, Dänemark, Griechenland und Schweden). Der in der Anklage erhobene Vorwurf, die\nTat habe sich auch auf Oppositionelle in weiteren NATO-Stationierungsstaaten\n(Niederlande und USA) bezogen, ist nicht Gegenstand des Haftbefehls.\n\n14 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nDer Angeschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit\nnicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Tragfähige soziale Bindungen\nan die Bundesrepublik Deutschland, die den hiervon ausgehenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken könnten, werden auch aus seinen eigenen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 28. Oktober 2015 und vor dem\nErmittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 29. Oktober 2015 nicht ersichtlich. Der ledige und kinderlose Angeschuldigte geht in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt er lediglich in Form\nvon Bankguthaben im Iran. Familiäre Kontakte unterhält er lediglich zu seinen\nebenso wie seine Verlobte im Iran lebenden Eltern und Geschwistern. Hinzu\nkommt, dass der Angeschuldigte bei der Verwirklichung etwaiger Fluchtpläne\nmit der Unterstützung aus Kreisen des iranischen Geheimdienstes rechnen\nkönnte, der ihn - wie oben ausgeführt - bereits 2014 verdeckt in den Iran und\nzurück nach Deutschland geschleust hatte und der an einem öffentlichen Strafverfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter kein Interesse haben kann.\n\n15 Danach ist der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger\neinschneidende Maßnahmen als deren Vollzug zu erreichen (§ 116 Abs. 1\nStPO).\n\n16 3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die\nbesondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.\n\n17 Der Abschluss der Ermittlungen erforderte zunächst die Auswertung der\nErgebnisse aus 19 Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, insbesondere des an insgesamt 250 Tagen vornehmlich in Farsi geführten Chatverkehrs des Angeschuldigten und des Mitangeschuldigten R. mit\nD. und mit M. . Allein die Überwachung der Mobilfunkanschlüsse der\nbeiden Angeschuldigten führte zur Aufzeichnung von 8.500 Telefonverbindungen und 2.500 SMS. Die unter dem 18. März 2016 erstellte Anklageschrift des\nGeneralbundesanwalts ist am 22. März 2016 beim Staatsschutzsenat des\nKammergerichts Berlin eingegangen. Dessen Vorsitzender hat am 23. März\n2016 die Zustellung verfügt und eine Erklärungsfrist von vier Wochen bestimmt.\nDie gleichzeitig veranlasste Übersetzung der Anklageschrift in die iranische\nSprache wurde dem Angeschuldigten am 19. April 2016 übersandt. Für den\nFall der Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein Beginn der Hauptverhandlung\nam 2. Juni 2016 in Aussicht genommen.\n\n18 Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n19 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer\nVerhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.\n\nSchäfer Mayer Tiemann","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-18/ak-25-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":4},{"jurabk":"StrÄndG 4","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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