{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2016-02-18_1_StR_409_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:180216U1STR409.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-02-18","aktenzeichen":"1 StR 409/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n1 StR 409/15\n\nvom\n\n18. Februar 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Vorwurfs des Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:180216U1STR409.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung\nvom 16. Februar 2016, in der Sitzung am 18. Februar 2016, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Raum,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Jäger,\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nCirener\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Mosbacher,\nDr. Bär,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n– in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 –,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\ndie Nebenklägerin persönlich\n– in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 –,\n\nRechtsanwalt\n– in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 –\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 1. April 2015 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das vorgenannte Urteil\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit\nTodesfolge freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und aus tatsächlichen Gründen vom\nVorwurf eines weiteren Diebstahls und eines Mordes in Tateinheit mit Raub mit\nTodesfolge freigesprochen. Die auf die Freisprüche beschränkten Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin (insoweit beschränkt auf den\nFreispruch vom Mordvorwurf) haben mit der jeweils näher ausgeführten\nSachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Dem Angeklagten liegt gemäß der unverändert zur Hauptverhandlung\nzugelassenen Anklage hinsichtlich der Freisprüche Folgendes zur Last: Zwischen dem 4. und 10. Oktober 2013 soll er die 69-jährige Rentnerin\nW. , eine Wohnungsnachbarin seiner Mutter, getötet haben. Er habe\nsich unter einem Vorwand den Zugang zur Wohnung der Nachbarin erschlichen\num in einem unbeobachteten Moment im Schlafzimmer Schmuckstücke zu\nentwenden. Hierbei habe ihn die Geschädigte überrascht und zur Rede gestellt.\nEr habe sodann in Tötungsabsicht unvermittelt mit einem stumpfen Gegenstand der Geschädigten auf den Kopf geschlagen, bis sie zu Boden gegangen\nsei, um sie sodann mit einem schmalen Strangulationswerkzeug zu erdrosseln.\nMotiv hierfür sei gewesen, die Aufdeckung seiner Tat (und früherer Diebstahlstaten) zu verhindern und die Entwendung von Schmuckgegenständen fortsetzen zu können. Zudem habe der Angeklagte zwischen dem 7. und 9. November 2013 in einem Hotel als Reinigungskraft aus dem Zimmer eines Hotelgastes eine ca. 8.000 Euro teure Armbanduhr entwendet, um sie für sich zu verwenden.\n\n3 2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:\n\n4 a) Der Angeklagte zog 2011 von Tschechien nach Deutschland, wo er\nzunächst zusammen mit seiner Mutter in deren Wohnung in der C. straße in M. wohnte. Unmittelbare Wohnungsnachbarin war die Rentnerin\nW. . Diese war finanziell abgesichert, sie hatte u.a. im Jahr 2007\n100.000 Euro bei einer Lotterie gewonnen. Während W. zunächst zu dieser Zeit noch ihren bettlägerigen Ehemann pflegte, starb dieser im\nLaufe des Jahres 2011. Bei der Pflege ihres Ehemanns und nach dessen Tod\nnahm W. mehrfach die Hilfe des Angeklagten und zweier seiner\n\nBrüder in Anspruch. Der Angeklagte half mindestens einmal, den Ehemann\numzulagern, nach dessen Tod strich er mit seinen Brüdern gegen eine geringfügige Entlohnung die Wände der Wohnung, baute in der Wohnung mehrere\nMöbel im Schlafzimmer auf und reparierte Möbelstücke, zuletzt alleine im\nSommer 2013 eine Kommode im Schlafzimmer. Aufgrund mangelnder\nDeutschkenntnisse des Angeklagten erfolgte die Kontaktaufnahme dabei über\ndie Mutter des Angeklagten oder den in einer anderen Wohnung auf derselben\nEtage des Hauses wohnenden Bruder L. . Anfang Januar 2013 zog der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in ein Haus\nseiner Mutter in G. . Weil er zu dieser Zeit bei einer Reinigungsfirma\nangestellt war und in Hotels in M. als „Roomboy“ eingesetzt wurde,\nübernachtete er auch teilweise bei seiner Mutter in M. . Auch hierdurch\nkam es – neben den Reparaturen – zu Zusammentreffen des Angeklagten mit\nder später Getöteten. Als „nicht ausschließbar“ hat die Strafkammer angesehen, dass es anlässlich der Begegnungen zwischen dem Angeklagten und der\nGeschädigten bei der Begrüßung bzw. der Verabschiedung zu freundschaftlichen Umarmungen gekommen ist.\n\n5 Die Geschädigte wurde am 10. Oktober 2013 auf dem Bauch liegend tot\nim Schlafzimmer ihrer Wohnung gefunden. Es fehlten Schmuckstücke und der\nWohnungsschlüssel. Der Tod trat im Zeitraum zwischen dem 4. und dem\n8. Oktober 2013 ein, wobei ein genauerer Todeszeitpunkt nicht feststellbar war.\nDer Angeklagte hielt sich zumindest teilweise zwischen dem 4. und 10. Oktober\n2013 bei seiner Mutter in der Nachbarswohnung der Geschädigten auf, vom\n5. bis 7. Oktober 2013 war er allerdings mit Verwandten in Tschechien. In der\nWohnung und an der Leiche der Geschädigten wurden 1.220 Spuren sichergestellt. Bei 20 dieser Spuren wurde im Rahmen von DNA-Mischspuren die vollständige DNA des Angeklagten gefunden; der Großteil hiervon betraf die Kleidung der Geschädigten.\n\n6 Schon im Jahr 2011 war bei der Geschädigten eingebrochen und\nSchmuck entwendet worden. Sie wechselte daraufhin das Schloss der Wohnungstür, wurde zunehmend vorsichtiger und verschloss die Wohnungstür\nmanchmal auch, wenn sie sich in der Wohnung aufhielt. Einer Freundin gegenüber verdächtigte sie jedenfalls zeitweise den Angeklagten und seine Brüder in\nBezug auf den Einbruch.\n\n7 b) Zwischen November 2012 und Ende Januar 2013 entwendete der zu\ndiesem Zeitpunkt als „Roomboy“ zu Reinigungsarbeiten in Hotelzimmern eingesetzte Angeklagte in dem Hotel „S. “ aus dem Zimmer eines Hotelgastes eine Digitalkamera im Wert von ca. 500 Euro nebst Speicherkarte, um\ndiese für sich zu behalten. Speicherkarte und Kamera wurden bei einer Durchsuchung der Sachen des Angeklagten aufgefunden (rechtskräftige Verurteilung\nwegen Diebstahls).\n\n8 c) Am Morgen des 9. November 2013 verstaute ein Gast des Hotels\n„P. “ eine Armbanduhr im Wert von ca. 8.000 Euro in der Seitentasche seiner Sporttasche, die er neben dem Bett im Hotelzimmer abstellte; am\nAbend war diese Uhr verschwunden. Zu dieser Zeit war der Angeklagte mit\nReinigungsarbeiten in den Zimmern des genannten Hotels betraut, er reinigte\nam 9. November 2013 genau dieses Zimmer. Allerdings war auch ein anderer\nMitarbeiter, der für mehrere Diebstähle in dem Hotel (auch während der Einsatzzeit des Angeklagten) verantwortlich ist, an diesem Tag in dem Zimmer des\nbestohlenen Hotelgastes gewesen. Obwohl der Angeklagte einen auf sechs\nMonate befristeten Arbeitsvertrag hatte, erschien er ab dem 10. November\n2013 nicht mehr zur Arbeit. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurde keine derartige Uhr gefunden (Freispruch vom Vorwurf eines\nweiteren Diebstahls).\n\n9 3. Zur Beweiswürdigung des Landgerichts:\n\n10 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung und als Beschuldigter im\nErmittlungsverfahren geschwiegen. Im Rahmen einer Zeugenvernehmung,\nüber deren Verwertbarkeit Streit besteht, hatte er angegeben, zuletzt eineinhalb\nMonate vor der Tat in der Wohnung der Geschädigten gewesen zu sein. Bei\nBegrüßungen habe man lediglich „Hallo“ gesagt und sich weder die Hand gegeben noch hierbei oder bei sonstigen Gelegenheiten umarmt. Langjährig bekannte Freunde der Geschädigten und ihr Patensohn berichteten, dass sie von\nihr bei der Begrüßung umarmt worden seien. Der Bruder des Geschädigten und\nseine Mutter sagten aus, dass die Geschädigte ihnen bei der Begrüßung die\nHand gegeben und freundschaftlich auf die Schulter geklopft oder einen Klaps\nmitgegeben habe.\n\n11 Zu den aufgefundenen DNA-Mischspuren, in denen sich die vollständige\nDNA des Angeklagten fand, hat die Sachverständige, deren Einschätzung die\nKammer gefolgt ist, u.a. angegeben, dass bei der Spur am Telefon die Hauptkomponente der Merkmalsmischung dem Angeklagten zuzuordnen sei, im Übrigen der Geschädigten. Es handele sich bei den Spuren um – was das Landgericht nicht näher erläutert hat (vgl. insoweit die Allgemeine Empfehlung der\nSpurenkommission zur Bewertung von Mischspuren, NStZ 2007, 447) – „Typ-C\nSpuren“. Die von ihr untersuchten Spuren hätten sehr geringe Mengen DNA\nlediglich im stochastischen Bereich (also im unteren Grenzbereich) aufgewiesen. DNA-Spuren seien bei trockener Lagerung unter Raumtemperatur unbegrenzt haltbar. DNA-Material an Kleidungsstücken werde nicht notwendiger\nWeise durch Waschen entfernt, entscheidend sei, mit welcher Temperatur und\nwelchem Waschmittel das Kleidungsstück gewaschen werde. Es könne nicht\n\nfestgestellt werden, wann, auf welche Weise und durch welche Art des Kontakts die jeweiligen Spuren gesetzt worden seien. So könne DNA-Material\ndurch Hautoberflächenzellen bei einfachem Kontakt wie etwa beim Umarmen\noder Anfassen übertragen werden. Ein Sekundärtransfer von DNA sei grundsätzlich möglich, jedoch umso unwahrscheinlicher, je häufiger Merkmale von\neiner Person an einem Gegenstand zu finden seien.\n\n12 Die Strafkammer hat die Spurenlage wie folgt bewertet: Es sei nicht\ngänzlich auszuschließen, dass der Angeklagte im Zuge berechtigter Arbeiten in\nder Wohnung auch Schränke ausgeleert und hierbei Kleidungsstücke der Geschädigten angefasst habe, auch wenn der Schlafzimmerschrank nicht bewegt\nworden sei. Hinsichtlich der Spur am Telefon sei davon auszugehen, dass der\nAngeklagte diese Spur bei früheren Aufenthalten berechtigt gesetzt habe, denn\nes seien keine Gründe für die Nutzung im Zusammenhang mit der Tat ersichtlich. Den Sekretär habe der Angeklagte selbst zusammengebaut, weshalb die\ndort gefundene Spur als berechtigt gesetzt anzusehen sei. Bezüglich der Spuren am Schlafzimmerschrank und an den beiden im Schlafzimmer liegenden\nStofftäschchen sowie an der schwarzen Stofftasche an der Garderobe sei nicht\nauszuschließen, dass diese unabhängig von der Tat gesetzt worden seien. Im\nSchlafzimmer habe der Angeklagte Möbelstücke aufgebaut, bei der Umhängetasche spreche gegen eine Verursachung im Zusammenhang mit der Tat, dass\ndie Wohnung der Geschädigten nicht durchwühlt worden sei. Bei sämtlichen\nSpuren handele es sich um DNA-Mischspuren, die überwiegend auch auf weitere Verursacher zurückzuführen seien.\n\n13 Bezüglich der an der Kleidung der Getöteten gefundenen und auf den\nAngeklagten hindeutenden Spuren hätten sich diese überwiegend im Seitenund Rückenbereich der Weste, an der Rückseite und am Ärmel des Shirts, an\nRück- und Vorderseite der Hose und an der Rückseite des Slips gefunden, was\n\nauch mit dem von dem Sachverständigen als möglich erachteten Tötungsszenario vereinbar sei, dass sich der Täter zum Drosseln auf den Rücken der Geschädigten gekniet habe. Die Spur an der Vorderseite der Hose lasse sich damit nur schwerlich in Einklang bringen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nur\nsehr geringe Mengen DNA des Angeklagten gefunden worden seien, wobei\nfraglich sei, inwieweit dies mit einem massiven Kontakt vereinbar sei. Zudem\ngelte auch bei den Spuren an der Kleidung, dass diese ganz überwiegend auf\nmehrere Verursacher zurückzuführen seien, weshalb mit einer Ausnahme mindestens noch eine weitere Person Kontakt mit den entsprechenden Stellen der\nKleidung der alleine lebenden Geschädigten gehabt habe. All dies lasse Zweifel\ndaran aufkommen, dass die von dem Angeklagten verursachten Spuren im\nRahmen der Tötung der Geschädigten gesetzt worden seien. Dies gelte umso\nmehr, als der Angeklagte öfter Kontakt zur Geschädigten hatte und die Kammer nicht ausschließen könne, dass er die Geschädigte etwa bei einer Begrüßung auch umarmt oder im Rahmen der von ihm durchgeführten Arbeiten auch\nsonst deren Kleidung berührt habe. Bei mehreren Spuren seien auch die Brüder des Angeklagten als Verursacher nicht auszuschließen, die auch Gelegenheit zur Tat gehabt hätten. Schließlich lasse sich letztlich eine Sekundärübertragung etwa beim Wenden oder Entkleiden der Leiche nicht ausschließen.\n\n14 Der Angeklagte, der zur Tatzeit gearbeitet und monatlich ca. 1.100 bis\n1.400 Euro verdient habe sowie gelegentlich von seiner Mutter unterstützt worden sei und in deren Haus mietfrei habe wohnen dürfen, habe auch kein überzeugendes Motiv für die Tat gehabt. Zudem passe das von der Anklage gezeichnete Tatszenario, wonach der Angeklagte beim Durchwühlen des Kleiderschranks von der Geschädigten überrascht worden sei, nicht zur vorgefundenen Spurenlage. Die Wohnung sei nicht durchwühlt worden und zum überwiegenden Teil sei der Schmuck der Geschädigten noch vorhanden gewesen.\n\n15 Hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls der Uhr aus dem Hotelzimmer\nhabe der Angeklagte – wie hinsichtlich einer Entwendung von Schmuck bei der\nspäter getöteten W. – kein Motiv gehabt. Die Uhr sei bei einer\nDurchsuchung nicht gefunden worden. Während der Zeit, in der der Angeklagte\nim Hotel eingesetzt worden sei, habe es auch Diebstähle durch einen anderen\nMitarbeiter gegeben, der am Tattag auch im Zimmer des bestohlenen Gastes\ngewesen sei. Es komme nach den Angaben der für den Angeklagten verantwortlichen Objektleiterin auch öfter vor, dass Angestellte ohne Angaben von\nGründen nicht mehr zur Arbeit erscheinen.\n\nII.\n\n16 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg.\n\n17 1. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht\nstand.\n\n18 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht\ndas Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht\nzu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des\nTatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung\nbeschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung\nRechtsfehler unterlaufen sind.\n\n19 Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich\nunzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder\nunklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt\n\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann\nrechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder\nsich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Senat,\nUrteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 f. mwN). Weder im\nHinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis\nkeine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH,\nUrteil vom 18. August 2015 – 5 StR 78/15, NStZ-RR 2015, 349). Rechtsfehlerhaft ist auch die Anwendung des Zweifelssatzes auf einzelne Indizien. Bei dem\nGrundsatz „in dubio pro reo“ handelt es sich um eine Entscheidungsregel, nicht\num eine Beweisregel. Diese Regel hat das Gericht erst dann zu befolgen, wenn\nes nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von\nder Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist die Regel grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83).\n\n20 b) Diesen Maßstäben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts\nnicht.\n\n21 aa) Es fehlt schon an einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren\numfassenden Bewertung der in der Wohnung der Getöteten aufgefundenen\nDNA-Spuren. Die unübersichtliche Darstellung der einzelnen Spuren, die DNA\ndes Angeklagten enthalten, lässt nicht erkennen, welche Aussagekraft das\nLandgericht den einzelnen, auf den Angeklagten hindeutenden Spuren vor dem\nHintergrund der Gesamtspurenlage beigemessen und wie es die Einzelspuren\nzueinander in Beziehung gesetzt hat. Entscheidend kommt es bei einer solchen\nSpurenlage auf das Gesamtbild der dem Angeklagten zurechenbaren Spuren\n\nim Verhältnis zu den sonst aufgefundenen Spuren an. Den Urteilsgründen sind\nzwar einzelne relativierende Bewertungen von DNA-Spuren des Angeklagten\nzu entnehmen, aber nicht die notwendige umfassende Gesamtbetrachtung.\n\n22 bb) Soweit die Schwurgerichtskammer die Beweiskraft der an der Kleidung des Opfers gefundenen DNA-Spuren des Angeklagten mit der Erwägung\nrelativiert, es sei nicht auszuschließen, dass diese von einer Umarmung oder\nsonstigen Berührungen herrühren, findet diese Erwägung keine Grundlage in\nden im Urteil geschilderten Beweisergebnissen. Der Angeklagte hat selbst gesagt, die Geschädigte habe ihn nicht berührt oder umarmt; weder seine Mutter\nnoch seine Brüder haben von Umarmungen oder Berührungen gesprochen außer dem Schütteln der Hände oder einem „Klaps“ auf die Schulter durch die\nGeschädigte. Beide Kontaktformen sind für eine Antragung von Spuren auf\ndem Rücken und einem Slip ungeeignet. Lediglich langjährige Freunde – wozu\nder Angeklagte nicht zählte (die Geschädigte stellte den Kontakt zu ihm aufgrund von Sprachschwierigkeiten zudem nur über seine Verwandten her) – und\nder Patensohn berichteten von Umarmungen beim Begrüßen der Geschädigten. Ob – wie die Verteidigung vorträgt – die selbstbelastenden Angaben des\nAngeklagten in seiner Zeugenvernehmung einem Verwertungsverbot unterliegen, ist in der neuen Hauptverhandlung zu klären. Aus systematischen Gründen vermag der Senat der Erwägung der Verteidigung, sie könne zur Prüfung\nder Beruhensfrage insoweit eine „hypothetische“ Verfahrensrüge erheben, nicht\nzu folgen.\n\n23 cc) Die Argumentation der Kammer, der Angeklagte habe weder aus finanziellen noch aus sonstigen Gründen ein überzeugendes Motiv für den Mord\nan W. und den Diebstahl der Uhr gehabt, erweist sich als lückenhaft. Nicht berücksichtigt hat sie dabei, dass sie den Angeklagten einer\nanderen Diebstahlstat an einem teuren Gegenstand aus einem Hotelzimmer für\n\nüberführt erachtet. Auch wird die Erwägung der Kammer, der Angeklagte habe\ndurch seine Berufstätigkeit ein Auskommen gehabt, dadurch relativiert, dass\nder Angeklagte zu den jeweils angeklagten Tatzeiten von seinem monatlichen\nVerdienst in Höhe von 1.100 bis 1.400 Euro offensichtlich sein Kind und seine\nnicht berufstätige Lebensgefährtin unterhielt.\n\n24 dd) Die Verurteilung wegen Diebstahls der Kamera findet auch im Übrigen an keiner Stelle des Urteils bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der\nbeiden anderen angeklagten Taten Erwähnung, obwohl es auch dort um die\nEntwendung von fremden Gegenständen geht. Damit erweisen sich die den\nFreisprüchen zugrunde liegenden Gesamtwürdigungen des Landgerichts insgesamt als lückenhaft, weil sie einen wesentlichen Umstand außen vor lassen,\nder die Überzeugungsbildung zu Lasten des Angeklagten beeinflussen kann.\n\n25 ee) Eine weitere Lücke in der Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatvorwurfs der Tötung von W. zwecks Entwendung von Wertgegenständen ergibt sich aus folgendem Umstand: Bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der zweiten Diebstahlstat stellt die Strafkammer fest, dass sich aufgrund der im Rahmen der Telefonüberwachung protokollierten Gespräche des\nAngeklagten sowie weiterer Familienmitglieder hinreichende Erkenntnisse dahingehend ergeben haben, dass der Angeklagte die Uhr entwendet hat. An einer Verwertung dieser Erkenntnisse hat sich die Kammer nach § 477 Abs. 2\nSatz 2 StPO gehindert gesehen, weil es sich bei dem Vorwurf des Diebstahls\nder Uhr nicht um eine Katalogtat handele, hinsichtlich derer eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO hätte angeordnet werden können, und weil der\nAngeklagte der Verwertung der Angaben widersprochen habe. Wie sich aus\nden Urteilsgründen selbst ergibt, hat die Strafkammer die angeführten Erkenntnisse aber auch nicht im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung hinsichtlich des\n\nVorwurfs des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge verwertet, obwohl\ninsoweit ein Verwertungsverbot nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO fernliegt.\n\n26 2. Auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht das Urteil hinsichtlich beider Freisprüche, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei\nrichtiger Rechtsanwendung zu einem verurteilenden Erkenntnis gelangt wäre\n(vgl. zum Bezugspunkt der Beruhensprüfung bei Freispruch BGH, Urteil vom\n19. Juli 1995 – 2 StR 758/94, NJW 1995, 2933, 2936; vgl. zum Beruhen insgesamt: Niemöller, NStZ 2015, 489 ff.; missverständlich daher Senat, Urteil vom\n2. Dezember 2015 – 1 StR 292/15 Rn. 11). Die Sache bedarf daher in diesem\nUmfang insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nRaum Jäger Cirener\n\nMosbacher Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-18/1-str-409-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-18/1-str-409-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:12.429082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-18/1-str-409-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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