{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-02-18_NA_AK_3_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:180216BAK3.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-02-18","aktenzeichen":"AK 3/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 3/16\nvom\n18. Februar 2016\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer\nausländischen terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2016:180216BAK3.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 18. Februar 2016\ngemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwaige erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte wurde am 16. Juni 2015 aufgrund des Haftbefehls des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2015 (Az.: 5 BGs\n91/15) festgenommen und befindet sich seitdem, unterbrochen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 29. Juni bis zum 17. August\n2015, in Untersuchungshaft. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 30. Oktober 2015 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 19. Januar 2016 die Anklage zugelassen,\ndas Hauptverfahren eröffnet und mit derselben Entscheidung sowie Beschluss\nvom 21. Januar 2016 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten.\n\nII.\n\n2 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n3 1. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, sich spätestens am 29. Mai\n2015 zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Organisation Junud al-Sham\nbereit erklärt zu haben. Im Einzelnen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n4 a) Die Vereinigung Junud al-Sham\n\n5 Bei der Vereinigung Junud al-Sham (\"Soldaten Großsyriens\") handelt es\nsich um eine Gruppierung, die - soweit ersichtlich - seit August 2013 auf Seiten\nder islamistischen Gegner des Assad-Regimes in den syrischen Bürgerkrieg\neingreift. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim\nAbu Walid ash-Shishani, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt und zuletzt als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppe fungiert hatte, die dem mutmaßlich von Dokku Umarov geführten \"Kaukasischen Emirat\" zuzurechnen ist. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012, zusammen mit einem\nTeil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher Staaten, zur \"Auswanderung\" nach Syrien, um dort am Kampf gegen das\nAssad-Regime teilzunehmen.\n\n6 Im Februar 2013 trat Muslim Abu Walid in einer Videoveröffentlichung\nder von Umar ash-Shishani befehligten Gruppierung Katibat al-Muhajirin in Erscheinung, die sich später in Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) umbenannte. Die Veröffentlichung enthielt einen Nachruf auf Abdallah ash-Shishani, der\n\nein jihadistisches Ausbildungslager in der Umgebung von Latakia geführt hatte.\nMuslim Abu Walid wird darin als militärischer Kommandeur der tschetschenischen Brigade in Latakia vorgestellt. Zudem unterhielt Muslim Abu Walid enge\nBeziehungen zu Saifullah Al-Shishani, der sich im Juli 2013 mit einer unbekannten Anzahl mehrheitlich nordkaukasischer Kämpfer von Umar Al-Shishani\nund der JAMWA getrennt hatte, nachdem diese sich der Organisation \"Islamischer Staat im Irak und Großsyrien\" (ISIG) zugewandt hatten. Im Oktober 2013\nvereinigte sich die von Muslim Abu Walid befehligte Junud al-Sham mit Saifullah Al-Shishani und seinen Anhängern sowie mit einer Gruppierung um Abu\nMusa Al-Shishani zu einer einheitlichen Organisation, die zwar eng mit anderen\nOrganisationen wie Jabhat al-Nusra (der sich Saifullah Al-Shishani bereits im\nDezember 2013 anschloss) und ISIG zusammenarbeitete, aber ihre Eigenständigkeit bewahrte. So bezeichnete sich Muslim Abu Walid in einer am 30. Juni\n2014 über Twitter veröffentlichten Audiobotschaft als Emir einer eigenen Gruppe, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus\nDeutschland in ihren Reihen habe.\n\n7 Ziel der Junud al-Sham ist es, an der Seite der \"Brüder\" gegen die \"Ungläubigen\" in Syrien zu kämpfen, diese zu vernichten und in der Region einen\nislamistischen Gottesstaat zu errichten. Ihre Selbständigkeit will die Vereinigung\ndabei jedenfalls solange bewahren, bis aus den Kämpfen ein neuer Emir hervorgeht, der für die gesamte \"Umma\" zu sprechen legitimiert ist. Die Stärke der\nOrganisation, die in Syrien auch ein Ausbildungslager für Jihadwillige aus aller\nWelt unterhält, wird derzeit auf bis zu 1.500 Kämpfer geschätzt. Im August\n2013 beteiligte sich Junud al-Sham an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie\ngemeinsam mit Jabhat al-Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo\nteil; an dieser Operation wirkte wiederum auch Ahrar al-Sham mit. Außerdem\n\nwar sie beteiligt im März 2014 an der Einnahme der Stadt Kasab sowie im April\n2015 an der Eroberung der Stadt Jisr al-Shughur.\n\n8 b) Die Tathandlungen des Angeklagten\n\n9 Der Angeklagte wandte sich im Alter von etwa 18 Jahren verstärkt dem\nIslam zu und radikalisierte sich ab den Jahren 2011/2012 zunehmend. Er versteht den bewaffneten Jihad als religiöse Verpflichtung und legitimes Mittel zur\ngewaltsamen Durchsetzung einer radikal-fundamentalistischen Glaubensrichtung. Mit seiner Lebensgefährtin S. hat er eine gemeinsame Tochter; diese hat außerdem zwei Söhne.\n\n10 Der Angeklagte trug sich jedenfalls seit Februar 2014 mit dem Gedanken, mit seiner Lebensgefährtin nach Syrien auszureisen, um dort am bewaffneten Kampf auf Seiten einer jihadistischen Gruppierung teilzunehmen. Im Juni\n2014 nahm er zunächst Kontakt zu einem Mitglied des ISIG auf; sodann kam\nes zu mehreren Telefonaten mit A. (im Folgenden:\nA. ), der Mitglied der Junud al-Sham und in diesem als Vertrauter von\nMuslim Abu Walid dafür zuständig ist, neue Rekruten zu werben und deren\nReise nach Syrien sowie die Eingliederung in die Gruppierung zu organisieren.\nDies war dem Angeklagten bekannt. In der Folgezeit reiste S. mit ihren drei\nKindern nach Syrien; sie hält sich seitdem in einem von der Junud al-Sham\nkontrollierten Gebiet auf. Für den 27. Juni 2014 war die Ausreise des Angeklagten nach Syrien geplant. Sie scheiterte daran, dass die türkischen Behörden ihn\nnach Belgien zurückschoben. Im August 2014 versuchte der Angeklagte erfolglos, auf dem Landweg über Bulgarien und die Türkei Syrien zu erreichen. In der\nFolgezeit bemühte er sich fortlaufend um neue Reisemöglichkeiten. Zuletzt\nplante er im Mai 2015, mit einem gefälschten Reisedokument nach Syrien zu\n\ngelangen. Zweck und Ziel der beabsichtigten Ausreise war die Teilnahme am\nbewaffneten Kampf in den Reihen der Junud al-Sham. Am 29. Mai 2015\nschickte der Angeklagte dem A. mittels Telegram die ernst gemeinte\nNachricht, es sei ihm eine Ehre, Personenschützer des Muslim Abu Walid zu\nsein. Auf Aufforderung des A. sandte er diesem Bilder, die seine körperliche Geeignetheit für diese Aufgabe dokumentieren sollten.\n\n11 2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den umfangreichen Ergebnissen der Telekommunikationsüberwachung. Diese belegen\nu.a., dass der Angeklagte sich gegenüber A. bereit erklärte, nach Syrien\nzu reisen und dort als Personenschützer des Emirs der Junud al-Sham tätig zu\nwerden. Dies wird indiziell bestätigt etwa durch die Bekundungen mehrerer\nZeugen, darunter diejenigen des Zeugen O. und der Zeugin R. .\nDaneben belegen weitere Zeugenaussagen, Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes, Ergebnisse der Auswertung von sichergestellten EDV-Datenträgern sowie Sachverständigengutachten, dass das Tatgeschehen sich\nmit hoher Wahrscheinlichkeit wie dargelegt zutrug. Hinsichtlich der Einzelheiten\nwird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie die in der Anklageschrift des Generalbundeanwalts aufgeführten Beweismittel verwiesen.\n\n12 3. Danach erklärte sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit bereit, sich als Mitglied an der Junud al-Sham zu beteiligen, § 30 Abs. 2 Alternative 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.\n\n13 a) § 30 Abs. 2 Alternative 1 StGB ist auf den Verbrechenstatbestand der\nBeteiligung an einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung als Mitglied\nnach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB anwendbar (vgl. im\nEinzelnen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, NJW 2015,\n\n1032, 1033). Allerdings folgt aus dem im Rahmen des § 30 StGB zu stellenden\nErfordernis des Zusammenwirkens mehrerer, dass die bloße Kundgabe, ein\nVerbrechen begehen zu wollen, den Tatbestand des § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB\nnicht erfüllt; vielmehr muss die Erklärung darauf gerichtet sein, sich gegenüber\nderen Adressaten zu binden, sei es in Form der Annahme einer durch diesen\ngemachten Aufforderung, sei es in Form eines aktiven Sicherbietens diesem\ngegenüber in der Erwartung, dass er dem Deliktsplan zustimmen werde. Diese\nbeabsichtigte Selbstbindung macht es erforderlich, dass die Erklärung ernsthaft\nsein muss. Im Fall des Sichbereiterklärens zur mitgliedschaftlichen Beteiligung\nan einer terroristischen Vereinigung kommt Folgendes hinzu: Die Beteiligung\nals Mitglied setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation und damit eine Beziehung voraus, die ihrer Natur nach der Vereinigung\nnicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Die mitgliedschaftliche Beteiligung muss von einem einvernehmlichen Willen zu einer\nfortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sein. Zwar schließt die\nNotwendigkeit einer Mitwirkung anderer an der Verbrechensbegehung die Variante des Sichbereiterklärens nicht aus. Die dargelegten deliktsspezifischen Besonderheiten sind jedoch auch im Vorbereitungsstadium des § 30 StGB zu beachten. Hieraus folgt, dass die erforderliche Selbstbindung erst und nur dann\nangenommen werden kann, wenn die Erklärung demjenigen gegenüber abgegeben wird, dessen Mitwirkung notwendig ist, im Falle der § 129a Abs. 1, 2 und\n4, § 129b StGB mithin gegenüber einem Repräsentanten der terroristischen\nVereinigung (BGH aaO mwN).\n\n14 b) Diese Voraussetzungen sind gegeben.\n\n15 Die Junud al-Sham ist als ausländische terroristische Vereinigung im\nSinne der § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB anzusehen. A. war als\nmit wichtigen Aufgaben für die Organisation beauftragter Vertrauter des Emirs\nMuslim Abu Walid ein Repräsentant der Vereinigung, dem gegenüber eine Tathandlung nach § 30 Abs. 2 StGB begangen werden kann. Das Erklären der\nBereitschaft des Angeklagten, als Personenschützer des Muslim Abu Walid\ntätig zu sein, war ernsthaft und inhaltlich darauf gerichtet, eingegliedert in die\nOrganisation gewichtige Beteiligungshandlungen vorzunehmen.\n\n16 4. Bei dem Angeklagten besteht aus den in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs zutreffend dargelegten Gründen der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die zu erwartende Strafe\nbegründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Seine Lebensgefährtin und seine\nKinder befinden sich in Syrien. Der Angeklagte versuchte in der Vergangenheit\nmehrfach erfolglos, dorthin zu gelangen. Diese und die weiteren, in dem Haftbefehl aufgeführten Umstände begründen die Annahme, dass der Angeklagte\nsich, in Freiheit belassen, dem Verfahren entziehen wird. Daneben liegen die\nVoraussetzungen des Haftgrundes der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3\nStGB vor. Weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d. § 116 StPO kommen\nnicht in Betracht.\n\n17 5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein\nUrteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Die Auswertung der umfangreichen Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung wurde im August 2015 abgeschlossen, diejenige der am\nFestnahmetag sichergestellten Datenträger dauerte bis Anfang Oktober 2015\n\nan. Mehrere wichtige Zeugen aus dem sozialen Umfeld des Angeklagten konnten erst nach Offenlegung des Ermittlungsverfahrens vernommen werden.\nTrotz dieses erheblichen Ermittlungsaufwandes hat der Generalbundesanwalt\nschon unter dem 30. Oktober 2015 Anklage erhoben. Das Oberlandesgericht\nhat das Zwischenverfahren zügig betrieben und bereits über deren Zulassung\nund die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Es beabsichtigt, im März\n2016 mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Nach alldem ist das Verfahren mit\nder in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n18 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den\nAngeklagten erhobenen Tatvorwurf nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1\nStPO).\n\nBecker Schäfer Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-18/ak-3-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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