{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB90.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-11-17","aktenzeichen":"V ZB 90/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 90/16\nvom\n\n17. November 2016\n\nin der Rücküberstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:171116BVZB90.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2016 im\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er den Haftzeitraum bis\nzum 22. Juni 2016 betrifft.\n\nEs wird festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem\nBeschluss des Amtsgerichts Brühl vom 11. Mai 2016 in\nVerbindung mit dem Beschluss vom 14. Juni 2016 den\nBetroffenen für den Zeitraum bis zum 22. Juni 2016 in seinen\nRechten verletzt hat.\n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Rottal-Inn auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert in allen Instanzen beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste Ende 2014\nunerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.\nEine EURODAC-Recherche ergab, dass er bereits in Italien Asyl beantragt hatte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag als\nunzulässig ab und ordnete die „Abschiebung“ nach Italien an. Nachdem die\nRücküberstellung gescheitert war, hat das Amtsgericht am 11. Mai 2016 Haft\nzur Sicherung der Abschiebung bis zum 11. August 2016 angeordnet. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Betroffenen hat es insoweit abgeholfen, als\nes mit Beschluss vom 14. Juni 2016 die Haftdauer bis zum 6. Juli 2016 begrenzt hat. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Am\n27. Juni 2016 ist der Betroffene nach Italien rücküberstellt worden. Mit der\nRechtsbeschwerde beantragt er die Feststellung, durch die angeordnete Haft in\nseinen Rechten verletzt zu sein.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vor. Zwar habe\ndie beteiligte Behörde in dem Haftantrag zunächst keine konkreten Ausführungen zur erforderlichen Haftdauer gemacht; sie habe ihre Angaben aber nachträglich ergänzt.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.\n\n1. Die angeordnete Haft ist bis zum 22. Juni 2016 rechtswidrig, weil der\nHaftantrag der beteiligten Behörde mangels Angaben zur Notwendigkeit der\nbeantragten Haftdauer unzulässig war. Eine Heilung dieses Mangels ist erst am\n23. Juni 2016 erfolgt.\n\n4 a) Der Haftantrag war ursprünglich unzulässig.\n\nEin Haftantrag ist nur zulässig, wenn er Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen\nHaftdauer enthält (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf\ndie beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat,\nBeschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5 mwN). Zu Recht\nbeanstandet die Rechtsbeschwerde, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde diesen Anforderungen nicht genügt. Deren Angaben, dass für den Betroffenen umgehend ein Flug nach Italien gebucht werden und nach Eingang der\nFlugbestätigung dessen Abschiebung erfolgen solle, lassen nicht erkennen,\nwarum dies eine Haftdauer von drei Monaten erfordert.\n\n5 b) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Mangel des\nHaftantrags im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Es verkennt aber, dass\nder Mangel nur mit Wirkung für die Zukunft behoben werden konnte.\n\n6 aa) Mängel des Haftantrags können mit Wirkung für die Zukunft behoben\nwerden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre\nDarlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder\nindem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Aboder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat,\nBeschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.).\nZwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in\neinem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16,\njuris Rn. 9 mwN).\n\n7 bb) Danach ist eine Heilung ab dem 23. Juni 2016 erfolgt.\n\n8 (1) Im Abhilfeverfahren vor dem Amtsgericht, in dem die Haftdauer auf\nknapp zwei Monate begrenzt wurde, ist der Mangel des Haftantrages nicht geheilt worden. Der allgemeine Hinweis in dem Abhilfebeschluss auf die in Art. 28\nAbs. 3 Dublin-III-Verordnung genannten Fristen stellt keine ausreichende Begründung für die Notwendigkeit einer Haftdauer von knapp zwei Monaten dar.\nDies gilt umso mehr, als in dem Haftanordnungsbeschluss ausgeführt ist, dass\ndie Abschiebung „umgehend durchgeführt werden“ könne. Im Übrigen hat der\nHaftrichter den Betroffenen zu den ergänzenden Ausführungen nicht nochmals\nangehört.\n\n9 (2) Eine Heilung ist jedoch im Beschwerdeverfahren erfolgt. Die beteiligte\nBehörde hat mit Schreiben vom 23. Juni 2016 mitgeteilt, dass die Abschiebung\nfür den 27. Juni 2016 terminiert sei. Damit hat sie ihre Angaben zu der noch\nerforderlichen Haftdauer hinreichend ergänzt. Das Beschwerdegericht hat eine\n\nKopie des Schreibens dem Betroffenen ausgehändigt und ihn am 23. Juni 2016\nnochmals persönlich angehört. Der Mangel des Haftantrages war ab diesem\nZeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft geheilt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Behebung des Begründungsmangels nicht erforderlich,\ndass die Behörde Ausführungen zur Erforderlichkeit der bereits zurückliegenden Haftdauer macht. Maßgeblich für die Heilung des Mangels des Haftantrages ist allein, ob die ergänzenden Angaben die Erforderlichkeit der noch verbleibenden Haftzeit hinreichend begründen. Die hiervon zu unterscheidende\nFrage, ob das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde, betrifft nicht die Zulässigkeit des Haftantrages.\n\n10 3. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene festgestellt wissen will, dass die Haftanordnung ihn auch ab dem 23. Juni 2016 in seinen Rechten verletzt hat.\n\n11 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Brühl, Entscheidung vom 11.05.2016 i.V.m. Entscheidung vom 14.06.2016\n- 64 XIV(B) 11/16 -\nLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2016 - 39 T 125/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-17/v-zb-90-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-17/v-zb-90-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.387423+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-17/v-zb-90-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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