{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR317.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-08-17","aktenzeichen":"4 StR 317/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 317/16\n\nvom\n17. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR317.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. April 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen\nRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten\nDiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 tateinheitlichen\nFällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt“ und die Verwaltungsbehörde an-\n\ngewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\nHiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Juli 2016\nu.a. ausgeführt:\n\n„Allerdings ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II. 4) in zweifacher Hinsicht zu beanstanden:\n\n1. Da die Trunkenheitsfahrt mit dem geraubten BMW zugleich die Wegnahmehandlung des Fahrzeugs darstellt, steht die Fahrt in Tateinheit\nmit dem besonders schweren Raub.\n\n2. Die Trunkenheitsfahrt stellt sich – soweit es die Gefährdung der Polizeibeamten und des Polizeifahrzeugs betrifft – als Polizeiflucht dar,\nbei welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann,\ndass die Gefährdungen und Schädigungen Folge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit waren (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar\n2014, 4 StR 520/13).\n\nDa weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den\nSchuldspruch hinsichtlich des Falles II. 4 auf – unzweifelhaft gegebene – fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) umstellen und das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten II. 3 und II. 4\nkorrigieren.\n\nDurch die beantragte Korrektur entfällt die für den Fall II. 4 festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe wirkt\nhierdurch angesichts der verbleibenden Einzelstrafen nicht berührt.“\n\n3 Dem stimmt der Senat zu. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu\nentnehmen, dass das Mitschleifen des Zeugen W. und der Anstoß an\neine Holzpalisade auf dem Parkplatz der Firma I. trunkenheitsbedingt waren. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher\nWürdigung der Fälle II. 3 und 4 eine niedrigere Sperrfrist verhängt hätte.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-17/4-str-317-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-17/4-str-317-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.202332+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-17/4-str-317-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2016-08-17","dockets":["4 StR 317/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR317.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR317.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.08.2016 – 4 StR 317/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-17/4-str-317-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 14. April 2016 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen\nRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten\nDiebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt wird.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/316","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"316","label":"§ 316 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:18.202332+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}