{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:170316BVZB75.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-03-17","aktenzeichen":"V ZB 75/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 75/15\nvom\n\n17. März 2016\n\nin der Rücküberstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:170316BVZB75.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel des Betroffenen werden die Beschlüsse der\n4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. April 2015 und\ndes Amtsgerichts Kleve vom 2. Oktober 2014 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts\nKleve vom 6. November 2013 angeordnete Haft den Betroffenen\nseit dem 14. Dezember 2013 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Oktober\n2013 mit dem Zug aus den Niederlanden nach Deutschland ein, wo er am\n\nBahnhof Emmerich ohne gültige Einreisedokumente angetroffen und festgenommen wurde. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Oktober 2013\nim Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherstellung seiner Zurückschiebung an. Mit Beschluss vom 6. November 2013 verlängerte es die Haft im Hauptsacheverfahren bis zum 2. Januar 2014. Eine Beschwerde des Betroffenen gegen diese Haftanordnung blieb erfolglos.\n\n2 Mit am 14. Dezember 2013 bei dem Amtsgericht eingegangenem Antrag\nhat der Betroffene die Aufhebung der Haft und die Feststellung beantragt, dass\ndiese ihn seit diesem Zeitpunkt in seinen Rechten verletzt. Der Betroffene ist\nnach Zurückweisung eines Verlängerungsantrags der beteiligten Behörde am\n30. Dezember 2013 aus der Haft entlassen worden. Das Amtsgericht hat den\nFeststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht hält den Feststellungsantrag und damit auch die\nBeschwerde des Betroffenen für unzulässig. Er sei mangels Angaben, die eine\nIdentifizierung des Betroffenen erlaubten, insbesondere mangels der Angabe\nseines Aufenthalts, nicht hinreichend bestimmt. Ferner fehle das Feststellungsinteresse. Dieses sei zwar regelmäßig bei Grundrechtseingriffen gegeben. Es\nkönne aber ausnahmsweise fehlen, wenn sich der Betroffene nicht rechtstreu\nverhalte. So liege es hier. Der Betroffene habe sich unter Verstoß gegen die\nMeldevorschriften nicht ordnungsgemäß angemeldet.\n\nIII.\n\n4 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst\nzulässig. Zwar hat die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen aktuelle Anschrift nicht angegeben. Das ändert aber an der Zulässigkeit des\nRechtsmittels nur etwas, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder wenn die\nfehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt (Senat, Beschlüsse vom\n20. November 2014 - V ZB 54/14 InfAuslR 2015, 104 Rn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 5). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht\nvor. Der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens wird durch die fehlende\nAngabe der Anschrift des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Dass und aus welchen Gründen sich der Betroffene mit der Stellung des Antrags rechtsmissbräuchlich verhalten würde, ist nicht erkennbar.\n\n6 2. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\n7 a) Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und auch sonst zulässig.\nDas Beschwerdeverfahren hat sich zwar mit der Entlassung des Betroffenen\naus der Haft am 30. Dezember 2013 in der Hauptsache erledigt. Es konnte aber\nnach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen Antrag hat\nder Betroffene in zulässiger Weise gestellt.\n\n8 aa) Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht\ndeshalb unzulässig, weil es an Angaben fehlte, die eine Individualisierung des\nBetroffenen erlauben, und weil der Aufenthaltsort des Betroffenen nicht angegeben worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller in einem das Verfahren einleitenden Antrag individualisiert werden muss und dass dies durch Angabe von Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort und Anschrift geschehen\nkann (MüKoFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 23 Rn. 30). Unzutreffend ist aber, dass ein\nFeststellungsantrag des Betroffenen nach § 62 Abs. 1 FamFG nur zulässig ist,\nwenn er alle vorgenannten Angaben enthält, insbesondere den Aufenthaltsort\ndes Betroffenen angibt. Ein das Verfahren einleitender Antrag nach § 23\nFamFG ist vielmehr zulässig, wenn sich ihm entnehmen lässt, wer Antragssteller ist (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 23 Rn. 39; MüKoFamFG/Ulrici,\n2. Aufl., § 23 Rn. 28). Für einen Antrag des Betroffenen auf Haftaufhebung\nnach § 426 FamFG und einen nach dessen Erledigung in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG, um den es hier geht, gilt\nnichts anderes.\n\n9 Auch eine Beschwerde des Betroffenen ist bei Fehlen der Angabe zum\nAufenthaltsort nur ausnahmsweise, nämlich dann unzulässig, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift\nRückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt\n(Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104\nRn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 13). Danach führt das\nFehlen einer Angabe zum derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen weder zur\nUnzulässigkeit des Feststellungsantrags nach § 62 Abs. 1 FamFG noch zur\nUnzulässigkeit der Beschwerde. Auch ohne diese Angaben bestand kein Zweifel daran, dass sowohl der Feststellungsantrag als auch die Beschwerde na-\n\nmens des Betroffenen eingelegt worden waren, gegen den das Amtsgericht am\n6. November 2013 Haft zur Sicherung seiner Zurücküberstellung verhängt hatte\nund der aufgrund der Zurückweisung des Verlängerungsantrags am\n30. Dezember 2013 aus der Sicherungshaft entlassen worden war. Die fehlende Angabe zum Aufenthaltsort erlaubt auch keinen Rückschluss auf ein\nrechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen, etwa darauf, dass er das\nVerfahren aus dem Verborgenen führen will, um sich Ansprüchen gegen ihn zu\nentziehen.\n\n10 bb) Es fehlt auch nicht an dem nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderlichen\nFeststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse liegt nach § 62 Abs. 2 Nr. 1\nFamFG bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen in der Regel vor. Zu diesen Grundrechtseingriffen gehört auch eine rechtswidrige Freiheitsentziehung\nzur Sicherung der Abschiebung oder Rücküberstellung. Daran ändert es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nichts, wenn sich der Betroffene nach\nseiner Haftentlassung rechtswidrig verhält, etwa - wie möglicherweise hier - gegen eine ausländerrechtliche Meldeauflage oder eine gesetzliche Meldepflicht\nverstößt. Der Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ermöglicht dem Betroffenen zwar auch, seinen guten Ruf wieder herzustellen. Er soll ihm aber unabhängig hiervon eine Möglichkeit geben, sich auch nach ihrer Beendigung gegen\ndie unberechtigte Freiheitsentziehung und den in ihr enthaltenen unberechtigten\nVorwurf zur Wehr zu setzen. Dieses Interesse ist unabhängig von dem konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme\nanzuerkennen. Es besteht deshalb auch bei einem späteren rechtswidrigen\nVerhalten des Betroffenen (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB\n174/14, juris Rn. 6 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, juris Rn. 14).\n\n11 b) Die Beschwerde ist begründet.\n\n12 aa) Zur sachlichen Bescheidung der Beschwerde ist der Senat in der Lage. Das Beschwerdegericht hat sich zwar, da es die Beschwerde als unzulässig\nangesehen hat, nicht mit den Gründen befasst, aus denen das Amtsgericht den\nFeststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat. Es hat aber die für\neine Endentscheidung in der Sache erforderlichen Feststellungen getroffen. Es\nist auch nicht zu erwarten, dass die erneute Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu zusätzlichen Erkenntnissen führt.\n\n13 bb) Das Amtsgericht musste dem Haftaufhebungsantrag stattgeben. Die\nHaft hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil abzusehen war, dass sie in der\nJustizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art.\n16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des\n§ 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss\nvom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherung von Rücküberstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - sogenannte\nDublin-III-Verordnung) ebenfalls anzuwenden (Senat, Beschlüsse vom\n20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8 für Dublin-II-Verordnung und vom 3. März 2015 - V ZB 108/14 juris Rn. 1 für Dublin-III-Verordnung).\n\nIV.\n\n14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3\nGNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Kleve, Entscheidung vom 02.10.2014 - 22 XIV 42/13 B -\nLG Kleve, Entscheidung vom 29.04.2015 - 4 T 584/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-17/v-zb-75-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-17/v-zb-75-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.697997+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-17/v-zb-75-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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