{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:170316B2STR544.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-03-17","aktenzeichen":"2 StR 544/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 544/15\nvom\n17. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:170316B2STR544.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 25. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\n2 Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision hat in\nvollem Umfang Erfolg.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Januar\n2016 ausgeführt:\n\n\"I. Die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und\nzu würdigen (§ 261 StPO). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall,\nwenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14 -, juris, Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.; Gericke,\nin: KK-StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 29, jeweils m. w. Nachw.).\n\n2. Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat sich zu\nseinen Motiven, nach verübtem Ladendiebstahl das von\nihm mitgeführte Messer einzusetzen, dahingehend eingelassen, er habe im ersten Fall das Messer gezogen, als\n'draußen […] plötzlich ein Verfolger […] wie ein wildes Tier\nauf ihn zugelaufen' sei, während im zweiten Fall 'plötzlich\nein Mann neben ihm gestanden' habe, der groß, kräftig und\n'sehr aggressiv' gewesen sei, sich 'wie ein Verrückter' verhalten habe und so gewirkt habe, als ob er ihn angreifen\nwolle. In beiden Fällen habe er 'Angst um sein Leben' gehabt; an den entwendeten Pullover hingegen habe er in den\nMomenten des Messereinsatzes nicht mehr gedacht (vgl.\nBl. 13 UA). Das Landgericht hat diese Einlassung insoweit\nals widerlegte Schutzbehauptung angesehen, als der Angeklagte der Sache nach seine Absicht, sich durch den\nMessereinsatz gegen die Zeugen H. und K. im Besitz des entwendeten Pullovers zu erhalten, in Abrede gestellt hat (vgl. Bl. 10, 11, 18 ff. UA). Im Übrigen ist die Strafkammer allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass 'die\nEinlassung des Angeklagten zum Teil von seiner krankheitsbedingt verzerrten Wahrnehmung geprägt' gewesen\nsei (vgl. Bl. 18 UA). Nach dem Gesamtzusammenhang der\nUrteilsgründe ist damit gemeint, dass der Angeklagte die\nZeugen H. und K. aufgrund seiner Erkrankung, einer schizophrenen Psychose, subjektiv - wie von ihm geschildert - als 'erhöht bedrohlich' wahrnahm (vgl. Bl. 12, 23\nff. UA), obwohl dafür nach dem festgestellten objektiven\nGeschehensablauf kein erkennbarer Anlass bestand (vgl.\nBl. 9 ff., 25 f. UA). Dabei hat das Landgericht allerdings\n\nnicht bedacht, dass der Angeklagte das Verhalten der Zeugen H. und K. zwar realitätsentsprechend wahrgenommen, aber diesbezüglich vorsätzlich falsche Angaben\ngemacht haben könnte, um seine Schutzbehauptung, der\nMessereinsatz sei nicht durch Besitzerhaltungsabsicht motiviert gewesen, zu untermauern und einer Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls zu entgehen. Eine Erörterung\ndieser Möglichkeit musste sich aufdrängen, weil der Angeklagte die Besitzerhaltungsabsicht, die den Messereinsatz\nauch ohne die Annahme krankheitsbedingter Wahrnehmungsverzerrungen plausibel zu erklären vermochte, zur\nÜberzeugung der Strafkammer (auch subjektiv) wahrheitswidrig geleugnet, seine Beweggründe also jedenfalls insoweit vorsätzlich falsch dargestellt hat ('Schutzbehauptung').\nHätte der Angeklagte das Verhalten der Zeugen H. und\nK. hingegen tatsächlich subjektiv verzerrt als 'erhöht\nbedrohlich' wahrgenommen und - wie von ihm angegeben -\n'Angst um sein Leben' gehabt, spräche dies wiederum für\ndie Richtigkeit seiner weiteren Einlassung, in den Momenten des Messereinsatzes nicht mehr an den entwendeten\nPullover gedacht zu haben. Denn wenn sich der Angeklagte\nin Lebensgefahr wähnte, könnte die Abwehr dieser Gefahr\ndurchaus das allein bestimmende Handlungsmotiv gebildet\nhaben und der Erhalt des Besitzes an dem gestohlenen\nPullover demgegenüber vollends in den Hintergrund getreten sein. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht ebenfalls übergangen, obwohl sich eine Erörterung aufgrund der\nAngaben der Zeugen H. und K. aufgedrängt hätte\n(vgl. Bl. 16 f. UA: 'psychisch auffällig und psychopathisch',\n'seltsam und auffällig', 'nicht mehr Herr seiner Sinne', 'ungewöhnlich aggressiv'). Die Beweiswürdigung ist insofern\nlücken- und somit rechtsfehlerhaft, was zur Aufhebung des\nSchuldspruchs führt.\n\nII. Darüber hinaus tragen die (rechtsfehlerhaft) getroffenen Feststellungen weder den Schuldspruch noch belegen sie die\nVoraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63\nStGB.\n\n1. Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte lediglich einen Diebstahl verübt und, auf frischer Tat betroffen, mit sei-\n\nnem Messer zunächst dem Zeugen H. gedroht und sodann einen Stich in Richtung des Zeugen K. geführt,\num sich im Besitz des gestohlenen Pullovers zu erhalten\n(vgl. Bl. 9 ff. UA). Es liegt daher nur eine einheitliche Tat\ndes schweren räuberischen Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 252,\n250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung vor und nicht - wie das Landgericht\nangenommen hat (vgl. Bl. 20 UA) - schwerer räuberischer\nDiebstahl in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung.\n\n2. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts\nschuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom\n26. März 2015 - 2 StR 37/15 -, juris Rn. 4 m. w. Nachw.).\nDas Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Feststellungen.\n\na) Die Strafkammer ist im Anschluss an das Gutachten der\npsychiatrischen Sachverständigen Dr. R. davon\nausgegangen, dass die psychische Erkrankung des Angeklagten sich nicht bereits bei dem Diebstahl des Pullovers, sondern lediglich bei dem nachfolgenden Messereinsatz gegen die Zeugen H. und K. ausgewirkt\nhabe. Denn dabei sei seine 'Kritik- und Urteilsfähigkeit'\ninsofern beeinträchtigt gewesen, als er die Zeugen H.\nund K. 'krankheitsbedingt verzerrt als erhöht bedrohlich' wahrgenommen habe; infolge dessen sei seine\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (vgl.\nBl. 12, 23 ff. UA).\n\nb) Eine Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten wie der 'Kritik- und Urteilsfähigkeit' mag zu einer Verminderung der\nEinsichtsfähigkeit führen, die allerdings nur dann die Anwendung von § 21 StGB rechtfertigt, wenn - wozu sich\ndie Urteilsgründe nicht verhalten - dem Angeklagten\nauch tatsächlich die Unrechtseinsicht fehlte (vgl. Fischer,\nStGB, 63. Aufl., § 21 Rn. 3 ff. m. w. Nachw.). Inwiefern\ndaraus eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit, d. h.\n\nder Fähigkeit des Angeklagten, sein Verhalten nach seiner vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu richten (vgl. Fischer, a.a.O., § 20 Rn. 4, 44 m. w. Nachw.),\nresultieren sollte, erschließt sich indes nicht und hätte jedenfalls näherer Darlegung bedurft.\"\n\n4 Der Senat tritt diesen zutreffenden Ausführungen bei. Die Sache bedarf\ndaher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nKrehl Eschelbach Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-17/2-str-544-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-17/2-str-544-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:11.296617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-17/2-str-544-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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