{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:170316B1STR47.16.1","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-03-17","aktenzeichen":"1 StR 47/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 47/16\n\nvom\n17. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:170316B1STR47.16.1\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe in Fall B II 3b der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall B II 3a) sowie wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall B II\n3b) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.\n\n2 Sein auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat in\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\nIm Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung\ndes Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\n4 Die Strafrahmenwahl ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n5 a) Das Landgericht hat die Strafe in Fall B II 3b der Urteilsgründe dem\nnach § 27 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG abgelehnt.\n\n6 Dabei hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass das Vorliegen\neines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds allein oder in Verbindung mit\nden sonstigen Strafmilderungsgründen die Annahme eines minder schweren\nFalls nahelegen kann (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 50 Rn. 3 f., mwN).\n\n7 Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der\nweiteren Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt,\ngesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn\nder Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt\nhält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Diese Prüfungsreihenfolge hat das Landgericht nicht beachtet\nund nicht erkennbar erwogen, ob das Vorliegen des vertypten Milderungs-\n\ngrunds der Beihilfe allein oder in Verbindung mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen kann.\n\n8 Zwar hat die Strafkammer ihrer Strafzumessung den nach §§ 27 Abs. 2,\n49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (sechs Monate\nbis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt und eine Einzelstrafe von einem\nJahr und acht Monaten verhängt. Der Senat vermag jedoch in Ansehung des\nUmstands, dass der Sonderstrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG von drei Monaten bis zu fünf Jahren reicht, nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter\nbei rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl gegebenenfalls zu einer niedrigeren\nFreiheitsstrafe gelangt wäre.\n\n9 b) Die Strafzumessungserwägungen in Fall B II 3a der Urteilsgründe\nenthalten hinsichtlich des Einfuhrdelikts denselben Rechtsfehler. Dieser wirkt\nsich jedoch nicht aus, da dem Angeklagten hier tateinheitlich auch täterschaftliches Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur\nLast liegt, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB als das schwerere Delikt den\nStrafrahmen bestimmt.\n\n10 2. Durch die Aufhebung der Einzelstrafe in Fall B II 3b hat der Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe seine Grundlage verloren. Eine Aufhebung der\nzugehörigen Feststellungen war nicht angezeigt, weil es sich um einen reinen\nWertungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.\n\n11 3. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe gibt dem Landgericht Gelegenheit, die in den Urteilsgründen erörterte Anrechnung der in Frankreich erlittenen Haft im Maßstab von 1:1 auch im Tenor auszusprechen. Dies war bei der\nTenorierung versehentlich unterblieben.\n\nGraf Jäger Radtke\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-17/1-str-47-16-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-17/1-str-47-16-2","retrieved":"2026-10-24 07:52:12.624718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-17/1-str-47-16-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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